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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102261/2013

Gebührenbefreiung wegen Umschuldung setzt voraus, dass über den "alten" Kreditvertrag eine Urkunde iSd § 15 GebG errichtet wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102261/2013vom 03.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen." Die Erläuterungen zu der mit BGBl 1984/127 eingeführten Befreiungsbestimmung des Abls. 5 leg. cit. lauten wie Folgt (215 BlgNR 16. GP): „Wird ein bestehender, in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag vorzeitig beendet und an dessen Stelle ein neuer Vertrag mit einem anderen Kreditinstitut abgeschlossen und beurkundet, so muss nach der geltenden Rechtslage der Vertrag zwischen den neuen Vertragspartnern selbstständig und unabhängig davon, was vorher war, vergebührt werden. Wenn daher der Kreditnehmer aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil die Konditionen günstiger sind, seinen Kreditgeber wechseln will, muss er mit einer gewissen Belastung durch die Kreditvertragsgebühr rechnen. Um die Wahl der für den Kreditnehmer günstigsten Variante nicht zu beeinträchtigen, soll mit der vorgesehenen Begünstigung für Umschuldungen eine Rechtslage geschaffen werden, die gebührenrechtlich keinen Unterschied macht, ob der Kreditnehmer bei seinem Kreditgeber bleibt oder zu einem anderen überwechselt. Dies gilt gleichermaßen für Darlehensverträge. Zu Art I Z 2 (§ 33 TP 19 Abs 5): Die hier vorgesehene Fiktion, dass der neue Vertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des alten anzusehen ist, hat zur Folge, dass die ansonsten für die Beurteilung einer Vereinbarung als Nachtrag zu einem bestehenden Vertrag bzw zu einer bereits ausgefertigten Urkunde notwendige Voraussetzung der Identität der Vertragspartner auf Seiten des Kreditgebers entfällt. Die Aufhebung des bestehenden gebührenrechtlich bereits erfassten Kreditvertrages mit vollständiger Rückzahlung aller noch aushaftenden Verbindlichkeiten daraus und der Abschluss eines neuen Kreditvertrages mit einem anderen Kreditgeber mit derselben Kreditsumme und derselben Laufzeit wie der alte, würde somit keine neuerliche Gebührenpflicht auslösen. Ist die neue Vertragssumme höher oder die Vertragsdauer länger als mit dem früheren Kreditgeber vereinbart war, dann soll jener Gebührenbetrag anfallen, der auch bei einer Aufstockung oder Prolongation des alten Kredites zu entrichten gewesen wäre. Da nach § 17 Abs 1 für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend ist, muss in der neuen Urkunde ein Hinweis darüber enthalten sein, dass es sich um die Umschuldung eines bestehenden Kreditverhältnisses handelt. Die Abdeckung des alten Kredites wird regelmäßig durch Inanspruchnahme des neuen erfolgen, sodass für die Erfüllung und den Nachweis der weiteren Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Gebührenfreiheit dieselbe Frist eingeräumt wird, die auch für die Erstattung der Gebührenanzeige zur Verfügung steht.“ Im Erkenntnis VwGH 5.3.2009, 2007/16/0135 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich den im Wesentlichen nur auf den Wortlaut des Umschuldungstatbestandes gestützten Argumenten von Arnold (Hinweis ÖStZ 1984, 73 ff insb 84 linke Spalte Abs. 1 sowie in Rechtsgebühren, Kommentar8 Rz 44 und 45 zu § 33 TP 19 GebG) und Gaier (Hinweis Kommentar4 Rz 113 zu § 33 TP 19 GebG) nicht anzuschließen vermag: Der Gesetzgeber hat in den Materialien (Hinweis 215 der Beilagen zu den Sten. Pro. des Nationalrates XVI. GP) erklärt, dass er dem mit der Novelle BGBl. Nr. 127/1984 neu geschaffenen Abs. 5 der TP 19 als Anwendungsvoraussetzung nur den Fall zu Grunde legen wollte, dass "ein bestehender in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag" umgeschuldet wird. Dies macht auch durchaus Sinn, weil ja sonst (wie die zitierten Materialien es auch entsprechend zum Ausdruck bringen) der Kreditnehmer durch eine (unter Umständen beträchtliche) Gebührenbelastung für die Umschuldungsurkunde daran gehindert sein könnte, eine sich ihm bietende Gelegenheit, einen Kredit im Wege einer Umschuldung durch einen günstigeren Kredit, den ihm ein anderer Kreditgeber gewährt, zu ersetzen. Daraus folgt aber, dass die Begünstigung nur dann eintreten soll, wenn über den alten, umzuschuldenden Kreditvertrag eine Urkunde errichtet war. Für eine Anwendung des Begünstigungstatbestandes des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG hingegen auf Fälle, in denen über den alten, umzuschuldenden Kreditvertrag (wie im Beschwerdefall) gar keine Urkunde errichtet war, bietet sich dann aber kein Raum, weil dadurch eine unangemessene Bevorzugung des beurkundeten Umschuldungsvorganges gegenüber allen beurkundeten Kreditverträgen entstünde, für die es keinerlei sachliche Rechtfertigung gebe. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seinen in den zitierten Materialien dargestellten Ausgangsfall für eine begünstigte Umschuldung, nämlich das Vorhandensein eines bestehenden (alten), beurkundeten Kreditvertrages auch im Gesetzestext selbst klar zum Ausdruck gebracht hat, indem § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nach dem Terminus "Nachtrag" (der einen Verweis auf § 21 GebG darstellt) (ua auch) den Begriff "Prolongation" verwendet. Da aber § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. betreffend diesen Begriff ebenfalls ausdrücklich die Gebührenfreiheit davon abhängig macht, dass Kreditverträge vorliegen müssen, "für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war", ist damit jedenfalls auch im Wege des Gesetzestextes zusätzlich zu § 21 GebG (arg: "Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde") unmissverständlich klargestellt, dass es für eine gebührenfreie Umschuldung erforderlich ist, dass der alte Kreditvertrag jedenfalls iS des § 15 GebG beurkundet war. Für die dagegen von Arnold angestrebte Einschränkung des Verweises in § 33 TP 19 Abs 5 GebG auf den Tatbestand "Nachtrag" (und damit auch auf den Tatbestand einer "Prolongation") dergestalt, dass dabei jeweils das Erfordernis des Vorhandenseins eines alten beurkundeten Rechtsgeschäftes auszublenden wäre, ergeben sich aus den maßgeblichen Gesetzesstellen in Verbindung mit den zitierten Materialien im Ergebnis keine überzeugenden Gründe." Von der Bf. wurde kein Nachweis erbracht, dass der "alte" Kreditvertrag iSd § 15 GebG beurkundet war. Ein Schriftstück kann (als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist. Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem anderen Vertragsteil aushändigt (übersendet). Die Eignung des Schriftstückes, als Beweismittel zu dienen, kann dabei aber, wie Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, aus den Vorschriften des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b und des § 16 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebG 1957 überzeugend abgeleitet haben, nicht auf die vom Aussteller des Schriftstückes dort behaupteten eigenen Ansprüche bezogen werden. Das Schriftstück muss vielmehr geeignet sein, die Ansprüche desjenigen unter Beweis zu stellen, dem es ausgehändigt wird. Mit dem vom anderen Vertragsteil ausgestellten (unterfertigten) Schriftstück, das die Ansprüche des Empfängers beurkundet, ist dieser dann imstande, den Beweis des ihm zustehenden Anspruches zu führen. Aus der Sicht des die Urkunde ausstellenden (unterfertigenden) Vertragsteiles muss das Schriftstück Aufschluss über Art und Umfang der von ihm geschuldeten Leistung geben, soll ein zur Begründung der Gebührenpflicht taugliches Beweismittel und damit eine die Gebührenpflicht auslösende Urkunde vorliegen. Aufschluss über Art und Umfang der vom Urkundenaussteller geschuldeten Leistung gibt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Schriftstück, aus dem Art und Umfang der geschuldeten Leistung im Hinblick auf die vom Urkundenaussteller in Anspruch genommene Weitergeltung eines bereits beurkundeten Rechtsgeschäftes bestimmbar sind (vgl. VwGH 14.1.1991, 90/15/0040). Die „Abschlussbestätigung per 9. August 2007“ enthält keine Angaben über die Art des Rechtsgeschäftes, weshalb es sich hierbei nicht um eine Urkunde, die in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde, handelt. Die Befreiungsbestimmung verlangt weiters ausdrücklich, dass die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung verlangt. Da nach § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend ist, muss in der neuen Urkunde ein Hinweis darauf enthalten sein, dass es sich um die Umschuldung eines bestehenden Kreditverhältnisses handelt (vgl Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 111 zu § 33 TP 19 GebG) Die über den gegenständlichen Vertrag errichtete Urkunde enthält keinen Vermerk, dass es sich um die Umschuldung eines Kreditverhältnisses handelt. Im Punkt 2. des Vertrages ("Verwendungszweck") ist nur von der "Ablösung bestehender Verbindlichkeiten" die Rede, es ist aber kein Hinweis enthalten, dass es sich um die Umschuldung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehens – oder Kreditvertrag handelt. Die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung liegen daher nicht vor. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesonders VwGH 5.3.2009, 2007/16/0135). Wien, am 3. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102261/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102261.2013
Stammnummer
107195
Gültig
03.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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