Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0498-L/02
Wirtschaftliches Eigentum an Investitionen des Mieters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-L/02vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Staudinger & Partner Wirtschaftstreuhand und SteuerberatungsgmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1993
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer bei
Johannes RU (Sohn der Bw.) im
Jahr 1997 (Schlussbesprechung am 28. Mai 1997)
durchgeführten Betriebsprüfung wurden von der Betriebsprüfung
für das Jahr 1993 folgende Feststellungen getroffen:
Punkt 7 des
Schlussbesprechungsprogrammes betreffend Büroerrichtung
1993:
Sachverhalt:
Im Jahr 1993 wurde auf dem im Besitz der
Eltern befindlichen Zweifamilienhaus, in dem sowohl der Unternehmer mit seiner
Familie als auch die Grundstückseigentümer wohnen, ein zweites
Obergeschoss (laut Bauplan DG) errichtet, indem Herr Ing. RU sein Unternehmen
betreibt. Die Bauarbeiten wurden im Dezember 1993 beendet.
1994 wurden noch diverse Fertigstellungsarbeiten
gemacht (Montage der Heizung, Bodenfliesen, Fensterbänke,
Elektroinstallationen, Markise, etc.).
Zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes
(inklusive des neuen Stockwerkes) sind nach wie vor die Eltern Herr Johann sen.
und Frau Maria Anna RU.
Sämtliche Baukosten wurden von Herrn Ing. RU
getragen und als "Investitionen in fremdem Gebäude" auf dem Anlagekonto,
Nr. 130 aktiviert, die Nutzungsdauer mit 10 Jahren angenommen und von den
Anschaffungskosten ein IFB geltend gemacht.
Ende Dezember 1993 wurde zwischen Ing. RU und
seinen Eltern ein Mietvertrag über die Nutzung eben jener von ihm bezahlten
Räumlichkeiten als Büro abgeschlossen, in dem die Eltern als
Eigentümer des Mietgegenstandes auftreten und die Rechte des Sohnes auf
bestimmungsgemäße Nutzung (siehe Punkte 12 bis 16 und 22 des
Vertrages) beschränkt bleiben. Das Bestandsverhältnis wurde, beginnend
mit 01.Jänner 1994, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und vorerst
eine Kündigungsverzicht von 10 Jahren vereinbart. Der Mietzins
beträgt S 4.000,--/Monat inklusive Betriebskosten.
Prüferfeststellung:
Kommt es bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden
und insofern auch bei Mieter- oder Pächtereinbauten schon
bürgerlich-rechtlich darauf an, ob es sich dabei um sog. "Zeiteinbauten"
oder um längerlebige Investitionen handelt, so wird man jedenfalls von
einem nur vorübergehendem Zweck dann nicht mehr sprechen können, wenn
und weil es sich dabei um Investitionen handelt, die ihrer Bauart nach nicht
derart auf den Mieter/Pächter zugeschnitten sind, sodass sie für
andere als die unternehmerischen Zwecke des Mieters/Pächters ausgesprochen
ungeeignet erscheinen, und diese voraussichtlich bei Ablauf des obligatorischen
Vertrages über die Gründstücksüberlassung noch genauso
vorhanden sein werden oder deren Wert durch die Nutzung eine Minderung von nur
geringem Umfang erfahren haben wird, sodass diese wirtschaftlich außer
Betracht bleiben kann. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das
bürgerlich rechtliche Eigentum an diesen Investitionen bereits mit dem
Einbau auf den Gebäude- oder Liegenschaftseigentümer übergegangen
ist. Dies wird durch die Formulierungen im Mietvertrag noch untermauert, weil
dort laut Punkt 1 die Eltern zugleich als Eigentümer und Vermieter der
Räumlichkeiten auftreten.
Bauwerke auf fremden Grund und Boden können
auch deshalb schon nicht beim Errichter wirtschaftliches Eigentum
begründen, weil diese die Herrschaftsgewalt über das Gebäude
nicht unter Ausschluss des Eigentümers ausüben kann und somit nie
Eigenbesitzer geworden ist.
Als maßgebliches, wenn nicht sogar
vorrangiges Kriterium für die Zurechnung von Bauwerken auf fremden Grund
und Boden kann der Umstand in Betracht gezogen werden, wer die tatsächliche
Herrschaftsgewalt über die fraglichen Investitionen ausübt, d.h. dass
als Zurechnungssubjekt stets derjenige in Frage kommt, der das Bauwerk nicht nur
für seine Zwecke zu nutzen, sondern dieses gegebenenfalls auch zu
beseitigen bzw. abzureißen berechtigt ist.
Als untauglich zur Beantwortung der
Zurechnungsfrage erweist sich das Kriterium der Kostentragung. Dies umso mehr
als es sich bei den vorgenommenen Investitionen - unter Zugrundelegung einer
wirtschaftlich vernünftigen Denkweise - doch nicht etwa um zusätzliche
Leistungen des Mieters/Pächters handelt, die zum ursprünglich
vereinbarten Entgelt hinzutreten und denen keine adäquate Gegenleistung des
Vermieters/Pächters gegenüber steht.
Tatsächlich kommt man bei genauerem Hinsehen
zu dem Ergebnis, dass die Finanzierung eines bereits mit seiner Errichtung in
das zivilrechtliche Eigentum des Liegenschaftsbesitzers übergehenden
Gebäudes durch den Nichteigentümer entweder eine
Miet/Pachtvorauszahlung bzw. den Erwerb eines Mietrechtes oder einen
(verlorenen) Baukostenzuschuss darstellt, wobei als Gegenleistung die
Gebrauchsüberlassung des Grundstückes zu veranschlagen sei.
Auch in einem solchen Fall steht die
Nutzungsbefugnis gemäß
§ 354 ABGB dem Eigentümer (ist
Liegenschaftseigentümer) zu und dieser sie dem Mieter/Pächter nur
deshalb überlässt, weil er vorher in Form der Sachzuwendung den Ein-
und Zu- oder Aufbau als Leistung vom Mieter übertragen erhalten hat. In der
Tat hat der Mieter/Pächter im Gegenzug zu dem von ihm vorgenommenen und in
das zivilrechtliche Eigentum des Vermieters übergegangenen Investitionen,
ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben.
Die mögliche Qualifikation als
Miet/Pachtvorauszahlung hätte zur Folge, dass es sich bei den
Investitionskosten um eine vorweg geleistete Zahlung handelt, die mit den
künftigen Fälligkeiten gegenüber dem Vermieter in Verrechnung zu
bringen wäre. Damit verlieren die Aufwendungen aber nicht den Charakter
einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der
Nutzungsmöglichkeit des Objektes, sodass auch der zivilrechtliche
Eigentümer gleichzeitig wirtschaftlicher Eigentümer der vom
Nichteigentümer getätigten Investitionen ist. An Stelle der laufenden
Miet- oder Pachtzahlungen wächst dem Grundstückseigentümer im
Ausmaß der Investitionen und als Äquivalent für die
Zurverfügungstellung der Nutzungsmöglichkeiten ein entsprechender
Substanzwert - sofort - zu. An der wirtschaftlichen Zugehörigkeit solcher
Einbauten zum Herrschaftsbereich des Grundstückseigentümers kann
demnach wohl nicht gezweifelt werden.
Von Mietzinsvorauszahlungen sind Aufwendungen
für den Erwerb des Mietrechtes (sonstigen Nutzungsrechtes) zu
unterscheiden. Der Erwerb eines Mietrechtes ist vor allem dann anzunehmen wenn
dem Mieter nur das Recht auf den Gebrauch des Mietobjektes, nicht jedoch auf
Rückerstattung des noch nicht als Miete verrechneten Teile (Abgrenzung
Baukostenzuschuss Darlehen) oder der noch nicht abgewohnten Teile (Abgrenzung
Mietvorauszahlung) zusteht.
Diesbezügliche Bestimmungen sind dem Vertrag
nicht zu entnehmen, sodass daraus die Beschränkung der Rechte des Mieters
lediglich auf die Nutzung abgeleitet wird, was insbesondere durch die
Punkte 12 bis 16 und 22 ausgedrückt wird.
Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass
als wesentliche Liegenschaftsbestandteile zu qualifizierende Gebäude/Teile
auf fremden Grund und Boden sowohl nach zivilrechtlichem als auch nach
steuerrechtlichen Beurteilungskriterien dem Liegenschaftseigentümer
zuzurechnen sind und zwar unabhängig davon, wer die Kosten der Errichtung -
zunächst - getragen hat.
Gegenstand der Aktivierung beim
Mieter/Pächter ist somit nicht das von diesem auf fremden Grund und Boden
errichtete und damit zivilrechtlich zu einem wesentlichem Bestandteil verbundene
Bauwerk, sondern das Recht auf ungestörte Nutzung desselben bzw. die gegen
die Liegenschaftseigentümer entstandene "Ausgleichsforderung".
Der Erwerb eines Mietrechts, dass dem Mieter
selbst wiederum zur Erzielung von Einkünften dienen soll (ab 1995
Untervermietung an die GesmbH) stellt den Erwerb einer Einkunftsquelle dar. Es
ist somit bei Herrn Ing. RU anstatt der Mieterinvestition ein Mietrecht zu
aktivieren. Die Kosten hiefür werden nach der Laufzeit des Vertrages
aufgeteilt und sind im Wege der AfA - 10 Jahre - absetzbar.
Es kann demnach auch von den Anschaffungskosten
des Mietrechts kein IFB geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 5
7. Satz EStG 1988).
Auf Grund dieser
Feststellungen im Einkommensteuerverfahren beim Mieter (Sohn) wurde vom
Finanzamt für das Jahr 1993 ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO erlassen (vom 17. März 1998), in welchem
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 932.851 S
festgestellt wurden, die jeweils zur Hälfte den Berufungswerbern
zugerechnet wurden.
Zur Begründung
führte das Finanzamt aus:
Im Jahr 1993 wurde im Mietobjekt ein 2.
Obergeschoss errichtet. Die Kosten wurden vom Mieter (Hrn. Ing. RU Johannes
- Sohn) getragen und betrugen 947.957 S.
Einbauten des Mieters in das Bestandobjekt
fließen dem Verpächter i.d.R. zwar erst mit Beendigung des
Bestandverhältnisses als Einnahme zu; eine andere Betrachtung ist
allerdings geboten, wenn der Einbau unmittelbar in das Eigentum und die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Grundeigentümers übergeht,
und die Rechte des Mieters auf bestimmungsgemäße Nutzung
beschränkt bleiben.
Im Zuge einer bei Ihrem Sohn (Mieter) abgehaltenen
Betriebsprüfung kam die Betriebsprüferin zu dem Ergebnis, dass
vorgenannte Investitionen Gebäudeteile auf fremden Grund und Boden
darstellen, die sowohl nach zivilrechtlichen als auch nach steuerrechtlichen
Beurteilungskriterien dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnen sind.
Die obig genannten Investitionen stellen daher im
Jahr 1993 sofort und zur Gänze eine Einnahme bei den
Grundstückseigentümern dar.
Die Einnahmen aus der Zurechnung der
Mieterinvestitionen wurden wie folgt berechnet:
|
1993
|
947.057 S
|
abzüglich AfA 1,5% =
|
14.206 S
|
|
932.851 S
Aufteilung 50:50 auf die
Grundstückseigentümer.
Mit Schriftsatz vom 7.
April 1998 wurde gegen diesen Feststellungsbescheid Berufung erhoben.
Zur Begründung führten die Bw. an, dass zu dem in
der Bescheidbegründung dargestellten Sachverhalt am 21. Juli 1997 eine
Berufung zur Steuernummer 125/7263-13, JRS Johannes RU Systemtechnik eingebracht
worden sei. Es werde daher ersucht, die Entscheidung über diese Berufung
abzuwarten um sodann eine endgültige Stellungnahme zum Bescheid abgeben zu
können.
Mit
Mängelbehebungsauftrag vom 10. Juni
1999 wurde den Bw. aufgetragen, zu erklären, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten würde, welche Änderungen beantragt würden
und eine Begründung für die Berufung zu geben, da mit 28. Mai 1999 die
in der Berufung angeführte Berufung des Sohnes entschieden worden sei und
der konkreten Formulierung des Berufungsbegehrens nunmehr kein Hindernis mehr im
Weg stehe.
Im Schreiben vom 13.
August 1999 brachten die Bw. vor, dass der Bescheid dahingehend
angefochten werde, dass die Investitionen des Mieters im Jahr 1993 zur
Gänze als Einnahme beim Vermieter zugerechnet werde und es werde beantragt,
die Investitionen dem Mieter zuzurechnen, wie in der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof dargestellt.
Herr RU jun. habe für seine damalige Tätigkeit
sowohl ein Büro als auch einen zusätzlichen Raum für die
Aufstellung seiner Maschinen (Dreh- und Fräsmaschinen) benötigt. Da
Herr RU jun. diese Maschinen im Keller seines Elternhauses aufgestellt hatte und
auch die private Wohnung sich im Elternhaus befand, sei es zur Entscheidung
gekommen, den Dachboden als Büro auszubauen. Das Interesse für den
Ausbau des Dachbodens als Büro sei ausschließlich bei RU jun.
gelegen, wobei Kostenüberlegungen und der räumliche Zusammenhang die
wesentlichen Entscheidungskriterien für den Ausbau des Dachbodens waren.
Die im Mietvertrag festgelegten Bestimmungen, dass die auf
Kosten des Mieters durchgeführten Änderungen bei Beendigung des
Mietverhältnisses kostenlos im Mietgegenstand zu belassen seien und dass
bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Ablöse zu zahlen sei, wurde
nicht bewusst gemacht, sondern sollte nur zur Absicherung dienen, dass dem
Ehepaar RU keine Kosten aus dem Umbau des Dachgeschosses entstehen
könnten.
Die Bw. seien am Ausbau des Dachgeschosses an sich nicht
interessiert gewesen und nur auf Ersuchen des Sohnes mit dieser Lösung
einverstanden gewesen.
Der vorliegende Mietvertrag sei durch Herrn Ing. RU sen.
erstellt worden und sollte in diesen Punkten nur absichern, dass dieser Umbau
alleine durch Herrn Ing. RU jun. zu tragen sei und den Bw. keine Kosten
erwachsen dürften.
Da Herr Ing. RU jun. ebenso im elterlichen Haus seine
Privatwohnung habe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zum
Büro nicht verwehrt werden könne. und er daher auch wirtschaftlicher
Eigentümer des umgebauten Büros sei.
Die Unterstellung, dass der Umbau des Dachgeschosses
ohnehin nur für die Weitervermietung an die IG getätigt worden sei,
sei haltlos, da der Gesellschaftsvertrag der IG erst mit 4. Oktober 1994
geschlossen worden sei und zum Zeitpunkt des Umbaues von einer Vermietung an
eine noch nicht existierende Firma nicht gesprochen werde könne.
Die im Mietvertrag angeführte Nutzungsdauer von 10
Jahren sei willkürlich angesetzt worden und unter Berücksichtigung der
Wohnverhältnisse von Herrn Ing. RU jun. im selben Haus könne unter
wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass dieser
umgebaute Büroraum so lange als Büroraum zur Verfügung stehe, so
lange er es immer wünsche.
Auch dass Herr Ing. RU jun. von der Nutzung des Büros
ausgeschlossen werden könne, sei zu verneinen, da auch die privaten
Wohnbedürfnisse im Elternhaus abgedeckt würden.
Eine Zurechnung im Jahre 1993 sei nach Ansicht der Bw.
falsch, da Einbauten des Mieters oder Pächters erst mit Beendigung des
Miet- und Pachtverhältnisses in das wirtschaftliche Eigentum des
Hauseigentümers übergehen würden und erst bei Beendigung des
Bestandverhältnisses dem Haus- bzw. dem Grundeigentümer der vorhandene
Wert zufließe und somit eine Mieteinnahme darstelle (VwGH vom
20. März 1964, 1046/63).
Die vereinbarte Miete in Höhe von 4.000 S sei
sicherlich günstig, aber könne durchaus als adäquat bezeichnet
werden und es könne eine Verrechnung der Investitionen mit dem Mietzins
ausgeschlossen werden.
Es werde daher beantragt bei Abweisung der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Zufluss bei den Bw. erst mit Beendigung des
Mietverhältnisses mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wert
festzusetzen.
Mit Vorlagebericht vom 26.
August 1999 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt:
Mit Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/13/0164-8
(vormals 99/14/0221) wurde die oben erwähnte
Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde von Herrn RU jun. als unbegründet
abgewiesen.
Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an den
Investitionen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auf diese Frage
nicht mehr eingegangen werden müsse, da schon aus anderen Gründen
Folge, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten
Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die
Berufungswerber sowohl in der Berufungsschrift als auch in Schreiben vom 13.
August 1999 auf das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer beim Mieter
(Sohn) bzw. auf das do. Verwaltungsgerichtshofverfahren beziehen. In Hinblick
darauf, dass der steuerliche Vertreter der Bw. ident ist mit dem steuerlichen
Vertreter beim Mieter (Sohn) geht der Berufungssenat davon aus, dass alle
Umstände betreffend die berufungsgegenständliche Vermietung, welche im
Verfahren beim Mieter vorgebracht wurden bzw. vorgekommen sind, den Bw. bzw. dem
steuerlichen Vertreter bekannt sind.
Wirtschaftlicher
Eigentümer des ausgebauten Dachgeschosses:
Die Berufungswerber begehren grundsätzlich die
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Mieter (Sohn); in eventu die
Annahme des Zuflusses der Einnahmen aus dem Vorteil der Mieterinvestition erst
zum Ende des Mietvertrages mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wert
anzusetzen.
Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum
wird dann angenommen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer
die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind,
nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung,
Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich
jeden Dritten von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, d.h. auf die Zeit der
möglichen Nutzung, ausschließen kann (vgl. Doralt, EStG,
Kommentar³, Tz: 113 zu § 2).
Einbauten des Mieters oder Pächters in das
Bestandobjekt stehen in der Regel im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters (vgl.
Doralt a.a.O., Tz. 120 zu § 2; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
Tz. 31 zu § 28 EStG 1988). Eine andere Betrachtung ist
allerdings dann geboten, wenn der Einbau (Zubau) unmittelbar mit
ausdrücklichem Einverständnis des Mieters in das Eigentum und die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Grundeigentümers übergeht
und die Rechte des Mieters auf bestimmungsgemäße Nutzung
beschränkt bleiben oder wenn die Aufwendungen des Mieters gegen den
vereinbarten laufenden Mietzins verrechnet werden (vgl. Quantschnigg/Schuch aaO,
Tz. 31 zu § 28, EStG 1988).
Bei den vorgenommenen Umbauten handelt es sich um
längerlebige Investitionen. Von einem nur vorübergehenden Zweck kann
man nämlich dann nicht sprechen, wenn es sich um Investitionen handelt, die
nach ihrer Bauart nicht derart auf den Mieter/Pächter zugeschnitten sind,
dass sie für andere als die unternehmerischen Zwecke des Mieters
ausgesprochen ungeeignet erscheinen.
Bei den Umbauten handelt es sich um den Umbau des
Dachgeschosses in der Art, dass an einer Seite das Dach angehoben wurde, um die
Raumhöhe für ein ordnungsgemäßes Büro zu
ermöglichen sowie um weitere kleinere bauliche Maßnahmen.
Insbesondere wurde der Einbau einer Heizung, von Böden und Fenster sowie
die Isolierung der Wände und Sanitärinstallationen vom Berufungswerber
veranlasst und bezahlt. Die Umbauten wurden im Wesentlichen im Jahr 1993
durchgeführt. Der solcherart ausgebaute Dachraum, der in der Folge von RU
jun. von den Bw. gemietet wurde, stellt keine besondere auf den Mieter speziell
zugeschnittene Investition, wie es üblicherweise bei Mieterinvestitionen
gegeben ist, dar.
Der mit 29. Dezember 1993 von den Berufungswerbern als
Vermieter abgeschlossene Mietvertrag (vgl. Punkt 1 des Mietvertrages,
Vermieter Maria Anna RU, Ing. Johannes RU, Eigentümer,
des Eigenheimes GSTR) abgeschlossen
wurde, legt den Beginn des Mietverhältnisses mit
1. Jänner 1994 fest.
Im Punkt 14 des Vertrages ist ausdrücklich
festgehalten, dass auf Kosten des Mieters durchgeführte Änderungen
(Verbesserungen) bei Beendigung des Mietverhältnisses kostenlos im
Mietgegenstand zu belassen sind.
Im Punkt 22 des Vertrages wird bestimmt, dass die fest
im Mietobjekt eingebauten Objekte, bzw. eventuell an ihrer Stelle tretende
gleichartige bei Beendigung des Mietverhältnisses, ohne dass ein Anspruch
auf Ablöse besteht, in das Eigentum der Vermieter
übergehen.
Gegenstand des
Mietvertrages war das bereits ausgebaute Dachgeschoss, das zu Beginn des
Jahres 94 weitgehend fertig gestellt war. Aus der Textierung des
Mietvertrages, insbesondere der zitierten Bestimmungen geht klar hervor, dass
die Vermieter alle Eigentümerrechte über das Mietobjekt (und zwar
über das bereits umgebaute Mietobjekt) ausgeübt haben und dem
Berufungswerber das Mietobjekt nur rein zum Gebrauch mietweise überlassen
wurde.
Bei Betrachtung der gesamten Umstände der Vermietung
(insbesondere der Vereinbarung eines kündigungsfreien Zeitraumes von
10 Jahren) ist davon auszugehen, dass bei wirtschaftlich vernünftiger
Betrachtungsweise die Aufwendungen, die der Mieter durch die
Umbaumaßnahmen gehabt hat, bei der Bemessung der Höhe der
vereinbarten Miete Berücksichtigung gefunden haben.
Somit kann man aus dem Gesamtbild der Verhältnisse -
auch ohne ausdrückliche Verrechnung
der Mieterinvestitionen mit dem Mietzins - ersehen, dass die Investition auch im
Interesse der Vermieter vorgenommen wurde, die voraussichtliche Mietdauer
erheblich kürzer sein wird als die Nutzungsdauer der Investition für
die Vermieter und der Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses die
für den Vermieter noch funktionstüchtige Investition
entschädigungslos dem Vermieter überlassen muss
Das Gesamtbild der Verhältnisse zeigt demnach, dass
alle wesentlichen Eigentümerrechte oder eigentümerähnliche Rechte
von den Vermietern (= den Bw.) ausgeübt werden,
diese somit nicht nur das zivilrechtliche,
sondern auch das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietobjekt
besitzen.
Daraus ergibt sich bei den Berufungswerbern die
Rechtsfolge, dass der Wert der Mieterinvestitionen den Vermietern als Einnahme
bereits im Zeitpunkt der Vermietung zufließt. Da es sich um
Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handelt, können diese
Herstellungskosten verteilt auf die Nutzungsdauer als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Linz,
21. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-L/02
- Stammnummer
- 10711
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF