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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100145/2009

Wiederaufnahme des Verfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100145/2009vom 20.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen noch fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe unter anderem das Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2006/15/0006, mwN) sowie der Ermessensübung (siehe unter anderem die Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0079 22.04.2009, 2006/15/0257) gefolgt. Salzburg-Aigen, am 20. Oktober 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100145/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100145.2009
Stammnummer
107094
Gültig
20.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF