Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100145/2009
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100145/2009vom 20.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen noch fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe unter anderem das Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2006/15/0006, mwN) sowie der Ermessensübung (siehe unter anderem die Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0079 22.04.2009, 2006/15/0257) gefolgt.
Salzburg-Aigen, am 20. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100145/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100145.2009
- Stammnummer
- 107094
- Gültig
- 20.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF