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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100654/2015

Besteuerung einer teilweisen "Barauszahlung" der Austrittsleistung (Beendigung des Dienstverhältnisses und endgültiges Verlassen der Schweiz)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100654/2015vom 30.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In beiden Erkenntnissen hat der VwGH die Freiwilligkeit der Entscheidung nicht als der Begünstigung entgegenstehend beurteilt. Der Begünstigung steht demnach auch der Umstand, dass die Barauszahlung des überobligatorischen Anteils der Freizügigkeitsleistung wegen endgültigen Verlassens der Schweiz nur auf Wunsch der Bf erfolgt sein kann (vgl. Art. 5 FZG) nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des FA ist daher nach Ansicht der Richterin im Lichte der angeführten Erkenntnisse und angesichts unveränderter Rechtslage (§ 124b Z 53 EStG idF BGBl. I Nr. 54/2002) ein Drittel der im gegenständlichen Fall strittigen Barauszahlung steuerfrei zu belassen. Der Dienstaustritt vor Eintritt des Versorgungsfalles hat stets (ex lege) die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers zur Folge und löst den gesetzlichen Anspruch (§ 2 FZG) auf die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) aus. Die Bf hat gegenüber der Pensionskasse bei Dienstaustritt nur einen Anspruch auf diese. Ein (alternativer) Anspruch gegenüber der Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers auf Verbleib in der Pensionskasse und auf spätere Zahlung einer Altersrente aus dem bei dieser angesparten Guthaben besteht nicht. Wie das FA zutreffend selbst festgestellt hat, besteht auch keine Möglichkeit, das Altersguthaben auf eine inländische Pensionskasse zu übertragen und dadurch den Rentenanspruch (§ 37 BVG) zu erhalten. Selbst wenn die Bf die Möglichkeit gehabt hätte, auch den von der Pensionskasse bar ausgezahlten Betrag auf das Freizügigkeitskonto bei der Bank zu übertragen, könnte darin nicht ein von der B C (als Schuldnerin aus dem Vorsorgeverhältnis) wahlweise eingeräumter, gleichrangiger Anspruch auf Zahlung einer Rente (keine obligatio alternativa iSd. § 906 ABGB) erblickt werden. Überdies kommt es mit der Übertragung auf die Freizügigkeitseinrichtung zweifelsohne zu einem Schuldnerwechsel. Die Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto sichert nur das angesparte Kapital und vermittelt - wie sich aus dem Kontoauszug der Freizügigkeitseinrichtung der Bank ergibt - einen Anspruch auf Verzinsung des Kapitals. Aus dem vorstehend angeführten Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2007, 2006/15/0258, geht überdies hervor, dass auch die Abfindung eines Anspruches aus einer Freizügigkeitspolice der Drittelbegünstigung unterliegt und die Freiwilligkeit der Entscheidung der Begünstigung nicht entgegensteht. Auf das im Vorlagebericht angeführte Erkenntnis vom 24.5.2012, 2009/15/0188, betreffend Einkommensteuer 2005 kann sich das Finanzamt nicht mit Erfolg berufen, zumal der Sachverhalt mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar ist. Dem Erkenntnis liegt eine Zahlung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Teilabfindung des Guthabens auf dem Pensionskonto neben einer (vorzeitigen) Alterspension) zu Grunde. Der Vorsorgefall war bereits eingetreten, zumal der Antrag auf Teilabfindung laut des im Erkenntnis wiedergegebenen § 5 Abs. 2 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung vom Anwartschaftsberechtigten (AWB) zugleich mit seinem Antrag auf Zuerkennung der Alterspension gestellt werden kann. Dem Bf stand laut VwGH gegenüber der Kammer (Anmerkung der Richterin: demselben Schuldner) die freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen (Pension aus dem gesamten Guthaben auf dem Pensionskonto oder Teilabfindung in Höhe von höchstens 50 % der auf dem Konto des AWB verbuchten Beträge und Veranlagungsüberschüsse, Pensionsberechnung diesfalls auf Basis des auf Grund der Auszahlung der Teilabfindung reduzierten Kontostandes). Überdies ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass der VwGH mit diesem Judikat seine Rechtsprechung zu einer Barauszahlung (VwGH 19.4.2007, 2005/15/0010) bzw. einer Abfindungen aus einer Freizügigkeitspolice (VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258) aufgegeben hätte. Zum vom FA im Vorlagebericht angeführten Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2010, 2007/15/0026 (betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1997, Besteuerung gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG beantragt) ist Folgendes zu sagen: Nach den Feststellungen in der Begründung des Erkenntnisses hatten auch hier die Bf ein Wahlrecht zwischen einer Rente und einer Einmalzahlung in Höhe des Barwertes der Herbert M zugesagten Versorgungsleistung. Die Zahlungen sind aufgrund des wahleise bestehenden Kapitalanspruches und nicht in Abgeltung eines auf Renten lautenden Anspruches erfolgt. Auch dem vom FA ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2013, 2010/15/0158, liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde. Strittig war die steuerliche Behandlung einer Abfindung laufender Firmenpensionen im Rahmen der Einkommensteuer­veranlagung des Bf für das Jahr 2003. Der UFS hat die vom Bf in der Berufung beantragte Verteilung auf drei Jahre (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG) zugelassen. Das FA ging in der Amtsbeschwerde davon aus, § 67 Abs. 10 iVm. § 124b Z 53 EStG 1988 sei für die Besteuerung maßgeblich. Der VwGH hat die Amtsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, § 67 EStG habe nur die lohnsteuerliche Behandlung sonstiger Bezüge zum Inhalt. S eien sonstige Bezüge in eine Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, dann würden insoweit erst die für die Veranlagung geltenden Vorschriften abschließend die steuerliche Behandlung der sonstigen Bezüge regeln. Lasse eine bei der Veranlagung anzuwendende Bestimmung wie § 37 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung eine Begünstigung sonstiger Bezüge zu, sei sie, wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien, zu gewähren (Verweis auf VwGH 6.3.1984, 83/14/0140). Soweit das Finanzamt im Vorlagebericht mutmaßt, es könnte ein höherer Betrag dem Barauszahlungsverbot unterlegen sein, ist zu sagen, dass die Richterin nicht zu überprüfen und zu beurteilen hat, ob der vom FA selbst (allerdings zur Gänze) der Besteuerung unterzogene Betrag von umgerechnet 30.511,74 Euro von der ausländischen Pensionskasse im Einklang mit § 25f FZG Schweiz bzw. der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausbezahlt wurde. Zur Beurteilung stand die inländische Besteuerung des tatsächlich der Bf 2014 zugeflossenen Betrages (§ 19 EStG 1988). Dass es eine betragliche Änderung (einen Rückfluss an die Pensionskasse) gegeben habe, hat das FA nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind aus Sicht der Abgabenbehörde allenfalls noch erforderliche Sachverhaltsermittlungen von dieser bereits vor Vorlage der Beschwerde durchzuführen (§ 265 Abs. 1 BAO idgF) und deren Ergebnisse der Aktenvorlage anzuschließen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Richterin hat sich bei Lösung der Rechtsfrage auf ein zu einem vergleichbaren Sachverhalt und identer Rechtslage ergangenes Erkenntnis des VwGH zur Besteuerung einer Barauszahlung einer Austrittsleistung eines Grenzgängers nach § 124b Z 53 EStG 1988 gestützt (VwGH vom 19.4.2007, 2005/15/0010). Im weiters von der Richterin angeführten Erkenntnis vom 19.12.2007, 2006/15/0258 (Drittelbegünstigung für Abfindung aus Freizügigkeitspolice) hat der VwGH ausdrücklich auf dieses Erkenntnis verwiesen. Es gibt zur streitgegenständlichen Frage (Besteuerung einer Barauszahlung einer Austrittsleistung) keine abweichende Rechtsprechung des VwGH. Die vom FA angeführten Erkenntnisse (u.a. VwGH 24.5.2012, 2009/15/0188, VwGH vom 16.12.2010, 2007/15/0026, VwGH vom 25.4.2013, 2010/15/0158 ) sind nicht zu mit dem gegenständlichen vergleichbaren Sachverhalten ergangen und damit nicht anwendbar. Eine vom Höchstgericht zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor. Eine (ordentliche) Revision ist daher unzulässig. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 30. September 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100654/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100654.2015
Stammnummer
107070
Gültig
30.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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