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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105356/2014

Wirksamkeit von Einheitswertbescheiden - Bei Änderung der Grundstückart (bebautes statt unbebautes Grundstück) ist nicht Wertfortschreibung sondern Artfortschreibung durchzuführen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105356/2014vom 31.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein in einem Feststellungsverfahren an eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichteter Bescheid zu seiner Wirksamkeit eine gesetzmäßige Zustellung iSd § 101 Abs. 3 BAO an den Vertreter iSd § 81 Abs. 2 BAO erfordert (vgl. ua. VwGH 20.3.1989, 88/15/0131). Ebenso ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass eine Änderung der Vermögensart (Grundstückshauptgruppen) eine Artfortschreibung erfordert und dass im Rechtsmittelverfahren nicht anstatt einer Wertfortschreibung (erstmals) eine Artfortschreibung durchgeführt werden kann (vgl. VwGH 31.10.2000, 98/15/0168). Wien, am 31. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105356/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105356.2014
Stammnummer
107053
Gültig
31.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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