Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105356/2014
Wirksamkeit von Einheitswertbescheiden - Bei Änderung der Grundstückart (bebautes statt unbebautes Grundstück) ist nicht Wertfortschreibung sondern Artfortschreibung durchzuführen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105356/2014vom 31.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein in einem Feststellungsverfahren an eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichteter Bescheid zu seiner Wirksamkeit eine gesetzmäßige Zustellung iSd § 101 Abs. 3 BAO an den Vertreter iSd § 81 Abs. 2 BAO erfordert (vgl. ua. VwGH 20.3.1989, 88/15/0131). Ebenso ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass eine Änderung der Vermögensart (Grundstückshauptgruppen) eine Artfortschreibung erfordert und dass im Rechtsmittelverfahren nicht anstatt einer Wertfortschreibung (erstmals) eine Artfortschreibung durchgeführt werden kann (vgl. VwGH 31.10.2000, 98/15/0168).
Wien, am 31. August 2015
Normen und Schlagworte
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105356/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105356.2014
- Stammnummer
- 107053
- Gültig
- 31.08.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF