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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100040/2013

Saisonarbeiter - beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100040/2013vom 30.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vom Grundsatz der ununterbrochenen Anwesenheit im Inland wird dann abgesehen, wenn es sich bei der Unterbrechung um kurzfristige, von vornherein nur als vorübergehend gedachte Absenzen handelt. Das Vorliegen einer kurzfristigen, nur vorübergehenden Abwesenheit setzt voraus, dass trotz der Unterbrechung noch von einem zusammenhängenden Aufenthalt gesprochen werden kann (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, Seite 52, Stoll, BAO-Kommentar, S 340). Nach Ritz, BAO, 5.Auflage, § 26, Rz 22, (unter Hinweis auf VwGH vom, 5.7.1983, 82/14/0178) kommt es nur dann nicht zu einer endgültigen Beendigung des Laufes der sechsmonatigen Aufenthaltsfrist, wenn der Auslandsaufenthalt das übliche Maß einer Urlaubs- und/oder Geschäftsreise nicht überschreitet und die für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Gründe darauf schließen lassen, die Person werde nach Beendigung ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wiederum ins Inland zurückkehren. Zufolge des Fehlens einer der deutschen Regelung entsprechenden Rechtsvorschrift wird die Zeit des ausländischen Aufenthalts in diesem Fall bei der Berechnung der Zeitspanne nicht mitgezählt. Insoweit tritt bloß Hemmung des Fristenlaufs ein (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 340). Bei der Beurteilung des Vorübergehenden der Unterbrechung eines Inlandsaufenthaltes kommt es daher auch darauf an, ob ein Zusammenhang der einzelnen Aufenthalte besteht. Aus den bereits unter Punkt 5.4.1. dargestellten Gründen liegt ein solcher nicht vor. Daher unterbricht jede Beendigung des (saisonalen) Dienstverhältnisses des Bw. den Lauf des Sechs-Monats-Zeitraumes und dieser beginnt im Fall einer allfälligen späteren Wiederkehr und Neuaufnahme der saisonalen Beschäftigung im Inland wieder neu zu laufen. Zusätzlich kommt hinzu, dass der Heimataufenthalt von jeweils ungefähr 1,5 bis 2 Monaten das übliche Ausmaß einer Urlaubs- und/oder Geschäftsreise überschreitet. Daher ist auch nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BAO die 6-Monatsfrist nicht erfüllt und liegt daher auch nach dieser Bestimmung kein gewöhnlicher Aufenthalt vor. 5.4.3. Mangels eines Wohnsitzes und eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland ist der Bw. im Streitfall nicht unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs. 2 EStG 1988, sondern beschränkt steuerpflichtig. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2011 abzuweisen. 6. Ausblick: Mit 1.1.2012 trat ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und Österreich in Kraft, das in Artikel 24 Abs. 1 ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildetes Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält. Damit steht auch dem Bw. das Antragsrecht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 zu. Das heißt, er kann beantragen, dass er als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt wird, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt (Vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 7 ff.): - kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, - Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988, - Haupteinkünfte in Österreich und - Nachweis der Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde. Es empfiehlt sich, dass sich der Bw. für Details dieser Regelung und deren Beantragung mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzt. 7. Zulässigkeit der Revision: Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur betreffend die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Aufhebungsbescheides, mit dem der Einkommensteuerbescheid 2011 gem. § 299 BAO aufgehoben wurde, zulässig. Begründet wird dies damit, dass die einzige Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 28.9.1965, Zl. 2232/64) zum Thema gewöhnlicher Aufenthalt von Saisonarbeitern iSd § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 2 BAO bereits vor fast 50 Jahren ergangen ist und sich zwischenzeitlich die Arbeits- und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich verändert haben. Hinsichtlich der Aufhebung der Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer 2009 und 2010 ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Dieser Spruchteil hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Linz, am 30.06.2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100040/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100040.2013
Stammnummer
106978
Gültig
30.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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