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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101376/2015

Einwendungen gemäß § 13 AbgEO - wurde der dem Rückstandsausweis zugrunde liegende Haftungsbescheid rechtswirksam zugestellt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101376/2015vom 28.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass der Bf. Kenntnis von der Hinterlegung des RSa-Briefes hatte, kann nicht belegt werden. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Befestigung der Verständigung über die Hinterlegung am Gartenzaum mittels Wäscheklammer keine wirksame Zustellung bewirke, was darauf schließen lässt, dass dem Bf. die Hinterlegung bekannt war, jedoch wurde dieses Vorbringen vom steuerlichen Vertreter des Bf. im Vorlageantrag dahingehend relativiert, dass es sich um ein vom Vertreter herangezogenes Beispiel für eine unzulässige Hinterlegung gehandelt habe, dieser Fall jedoch nicht eingetreten sei. Diese „Richtigstellung“ des steuerlichen Vertreters konnte vom Senat nicht widerlegt werden. Zweifelsfrei steht fest, dass dem Finanzamt die Zustelladresse Adresse3 , welche aus der Grunddatenabfrage ersichtlich war, bekannt war. Da auch der Arbeitsplatz gemäß § 4 ZustG eine Abgabestelle ist und es, wie bereits oben ausgeführt nicht darauf ankommt, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist, wäre der Haftungsbescheid an die Adresse Adresse3 zuzustellen gewesen. Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass der Haftungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, zumal die Zustelladresse nicht als Abgabestelle zu qualifizieren war. Dem Vorbringen des Bf., dass der Bericht über die Feststellungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in seinem Beisein erstellt worden ist, zumal sich „niemand vom FA zum Bf. begeben habe", wird kein Glauben geschenkt. Es mag sein, dass sich der Bf. aufgrund der lange verstrichenen Zeit nicht mehr daran erinnern kann, dass er von einem Vollstrecker aufgesucht wurde, jedoch wäre für den Vollstrecker keinerlei Grund vorgelegen, einen fingierten Bericht zu erstellen. Im Übrigen wurde vom Bf. auch nicht behauptet, dass die im Bericht getroffenen Feststellungen unrichtig wären, womit sich die Frage stellt, woher der Vollstrecker die Informationen gehabt hätte. Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass der Haftungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, und dieser Mangel auch durch die Feststellung der wirtschaftlichen Lage nicht saniert werden konnte. Da der Haftungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war die Abgabenbehörde nicht berechtigt, nach § 229 BAO einen Rückstandsausweis auszustellen. Demgemäß erweist sich der Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis vom 8. September 2014 als rechtswidrig und war daher nach den Einwendungen des Bf. nach § 13 Abs. 1 AbgEO gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO aufzuheben. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 28. Mai 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101376/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101376.2015
Stammnummer
106947
Gültig
28.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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