Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100647/2011
Bestandvertrag von bestimmter Dauer trotz Weitergaberechten auf Pächter- und Verpächterseite.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100647/2011vom 30.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass der VwGH gebührenrechtlich nicht zwischen einem Präsentations- und Weitergaberecht unterscheidet, wird auch durch die Judikatur des VwGH zu Vertragsübernahmen (wie sie auch bei der Inanspruchnahme von vertraglichen Weitergaberechten erfolgen) gestützt. Vertragsübernahmen werden nämlich vom VwGH überwiegend als ein Neuabschluss von Verträgen eingestuft (vgl. VwGH 12. 6. 1957, 644/55; 27. 1. 1983, 81/50/0120; 17 .2. 1983, 82/15/0075; 16. 10. 1989, 88/15/0086). Konsequenterweise unterscheidet der VwGH gebührenrechtlich auch nicht zwischen einem Präsentationsrecht, bei dem es auch zivilrechtlich zu einem Neuabschluss des Vertrages kommt, und einem Weitergaberecht, bei dem ein neuer Mieter/Pächter in die Rechtsposition des alten Mieters/Pächters eintritt, der Vertrag aber im Übrigen unverändert fortgesetzt wird. Die in Ihrem Vorhalt vom 22.5.2014 vertretene gebührenrechtliche Unterscheidung zwischen Präsentations- und Weitergaberecht findet daher keine Stütze in der Judikatur des VwGH und würde sich daher in Widerspruch zu dieser setzen.
Denn würde man der im Vorhalt vom 22.5.2014 vertretenen Rechtsauffassung folgen, wonach ein Weitergaberecht einen Bestandvertrag nicht zu einem solchen machen würde, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, hätte die Weitergabe des Bestandvertrages zur Folge, dass auf grund der Judikatur des VwGH zur gebührenrechtlichen Beurteilung von Vertragsübernahmen neuerlich ein Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden würde, was eine doppelte Gebührenbelastung für die restliche Vertragsdauer zur Folge hätte.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der VwGH im Erkenntnis vom 27. 1. 2000, 99/16/0017, entgegen den Ausführungen in Ihrem Vorhalt vom 22.5.2014, gebührenrechtlich nicht ein Präsentations- sondern ein Weitergaberecht zu beurteilen hatte und dieses Weitergaberecht an eine Konzerngesellschaft - wie im gegenständlichen Fall - als Möglichkeit der jederzeitigen Vertragsauflösung beurteilt hat und damit ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht wurde, dass von Anfang an von einer unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses auszugehen ist.
2. Keine gebührenrechtliche Beurteilung von anderen Vertragsbestimmungen
Im Vorhalt vom 22.5.2014 wurde die Bestimmung des Pkt 13.5. des Pachtvertrages bei der gebührenrechtlichen Würdigung völlig unberücksichtigt gelassen. Demnach ist der Verpächter berechtigt, diese Vereinbarung ohne die Zustimmung des Pächters irgendeiner Drittpartei jederzeit abzutreten; jedoch darf ein solcher Rechtsnachfolger - zumindest in einem signifikanten Ausmaß - nicht Geschäftsaktivitäten im Management oder Betrieb von Hotels oder anderen Unterkunftsanlagen, die im Wettbewerb mit dem Pächter stehen (der "Konkurrent"), verfolgen.
Diese Vertragsbestimmung soll dem Verpächter - wie in der Immobilienentwicklungsbranche üblich - die Möglichkeit geben, den Pachtgegenstand an einen Immobilieninvestor zu veräußern und dieser als neuer Verpächter das Pachtverhältnis inhaltsgleich fortsetzen kann. Mittels dieser Bestimmung wird der Verpächter in die Lage versetzt, durch Abtretung an einen Dritten, der kein Konkurrent ist, jederzeit aus dem Pachtvertrag auszusteigen, womit auch aus diesem Grund von einem Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer auszugehen ist.
Dieser Umstand erfährt im Vorhalt vom 22.5.2014 keinerlei Würdigung.
Im Übrigen halten wir unsere Vorbringen in unserer Berufung (nunmehr "Beschwerde") voll
inhaltlich aufrecht."
Der Vorhalt sowie die vorzitierte Stellungnahme wurden auch der Amtspartei zur Kenntis gebracht.
III. 3. mündliche Senatsverhandlung
Am 25. Juni 2014 wurde die mündliche Senatsverhandlung abgehalten, welche folgendes Ergebnis gebracht hat:
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, erklärt die Vertreterin der Beschwerdeführerin (kurz PV), dass noch auf die Vertragspunkte 1.8 und 1.9 verwiesen werde, welche in der Zusammenfassung nicht enthalten seien. Die dort erwähnte ausschließliche Verwendung als Luxushotel zeige den Verwendungszweck. Nach Punkt 1.9 bestehe eine Betriebspflicht über die gesamte Vertragsdauer.
Die Vertreter der Finanzamtes (kurz FA) erklären, dass es zum Sachverhalt keine Ergänzungen gebe.
Zur rechtlichen Beurteilung verweist die PV auf die in den Schriftsätzen getätigten Ausführungen und ergänzt noch Folgendes:
"1. Zu Punkt 13.2. des Vertrages, Weitergaberecht an Konzerngesellschaften:
Es ist vertraglich ein Weitergaberecht vereinbart. Die Weitergabe führt zu einer Vertragsübernahme. Der gesamte Vertrag bleibt so erhalten, sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über, auch die Betriebspflicht nach 1.8 und 1.9. Die nochmalige Erwähnung in 13.2 ist als Klarstellung zu werten. Wesentlich ist, dass der VwGH die Vertragsübernahme als Neubegründung eines Rechtsgeschäftes wertet. Das heißt, das alte Rechtsgeschäft muss aufgelöst sein. Es können nicht parallel zwei Rechtsgeschäfte bestehen.
2. Das VwGH-Erkenntnis 99/16/0017 ist vom Sachverhalt sehr wohl vergleichbar. Dort wurde ebenfalls ein Weitergaberecht an eine Konzerngesellschaft vereinbart. Der VwGH hat das Weitergaberecht als ausreichend dafür angesehen, dass eine derartige Ungewissheit vorliegt und von einer unbestimmten Vertragsdauer auszugehen ist."
Dazu hat das Finanzamt folgendes ausgeführt:
"Das Finanzamt bleibt bei seiner Rechtsansicht, dass ein Vertrag auf bestimmte Dauer vorliegt. Der Hinweis auf das Erkenntnis 99/16/0017 wurde bereits bei der Gebührenanzeige getätigt und stützt sich darauf auf die gesamte Argumentation der Bf. im bisherigen Verfahren. Der Sachverhalt bei diesem Erkenntnis ist anders gelagert, als der Sachverhalt im beschwerdegegenständlichen Fall. Dies hat bereits das BFG in seinem Vorhalt deutlich herausgearbeitet. Beschwerdegegenständlich ist der Pachtvertrag vom 30. Mai 2007 und nicht eine Vertragsübernahme. Gebührenrechtliche Folgen einer Vertragsübernahme können auf die gebührenrechtliche Würdigung des beschwerdegegenständlichen Pachtvertrages nicht durchschlagen. Für die Gebührenfestsetzung ist ausschlaggebend der Inhalt der jeweiligen Urkunde."
Die PV entgegnet, dass es in der Urkunde genügend Vertragspunkte gebe, die zu einer vorzeitigen Auflösung berechtigten (im Weitergaberecht der Punkte 13.2, 13.5 und 15.6). Das Weitergaberecht des Punktes 13.5 (Weitergaberecht des Verpächters) könne jederzeit ausgeübt werden und die Einschränkung auf Nichtkonkurrenten des Pächters sei ein begründeter Einwand aus dem Vertragszweck. Es werde auf VwGH 90/15/0034 verwiesen, auch dort sei die Bonität des neuen Pächters kein Merkmal für bestimmte Dauer des Vertrages gewesen. In Punkt 15.5 und 15.6 würden die Bedingungen festgelegt, dass im Falle des Verkaufes der Liegenschaft die neue Eigentümerin an die Stelle der bisherigen Verpächterin treten könne. Abschließend sei festzustellen, dass es genügend Punkte gebe, die es sowohl der Verpächterin als auch der Pächterin ermöglichten, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen.
Die Amtspartei führt dazu aus, dass Punkt 13.5 vom BFG in seinem Vorhalt erwähnt worden sei. Das VwGH-Erkenntnis 90/15/0034 unterscheide sich im Sachverhalt vom beschwerdegegenständlichen. Dort sei es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses gekommen, während es im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zur Auflösung komme, sondern es sei eine Weiterübertragungsmöglichkeit der Rechte vereinbart worden. Von einer Auflösung des Bestandverhältnisses sei im gg. Fall nirgends explizit die Rede. Der Vertrag ziele auf Weiterbetrieb des Hotels ab. Es sei auch die Haftung des Pächters mit dem Rechtsnachfolger in dieser Vereinbarung vorgesehen. In dem Pachtvertrag sei insgesamt eine Bindung auf bestimmte Dauer mit Verlängerungsmöglichkeiten vereinbart worden.
Die PV verweist noch einmal darauf, dass mit Ausübung des Weitergaberechtes eine Vertragsübernahme vorliege und diese nach der Judikatur des VwGH als Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes beurteilt werde. Bei Ausübung des Weitergaberechtes komme es implizit zu einer Auflösung des "alten" Bestandvertrages.
Zur Vorläufigkeit der Festsetzung erklären beide Parteien, dass keine Ungewissheit iSd § 200 BAO mehr besteht und daher der Ausspruch, dass die Festsetzung vorläufig erfolgt, entfallen kann.
Zur rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt mit € 122.166.816,00 unter der Prämisse einer - von der Bf. bestrittenen – bestimmten Vertragsdauer von mehr als 18 Jahren bestehen seitens der PV keine Einwände.
Zur rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch die Bf. mit € 17.861.136,00 unter der Prämisse einer – vom Finanzamt bestrittenen – unbestimmten Vertragsdauer bestehen seitens des Finanzamtes keine Einwände.
Festgehalten wird, dass keine Beweisanträge mehr offen sind.
Das Finanzamt ersucht abschließend, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Vorläufigkeit abzuändern.
Die PV ersucht abschließend, der Beschwerde Folge zu geben, und die Gebühr endgültig mit € 178.611,36 festzusetzen.
IV. rechtliche Erwägungen
IV. 1. Rechtslage
a) gesetzliche Bestimmungen nach dem GebG
§ 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) lautet auszugsweise:
"
Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
| 1. im allgemeinen
| 1 v. H.
| 2. beim Jagdpachtvertrag
| 2 v. H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen."
§ 17 GebG lautet:
"§ 17. (1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.
(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf."
b) Judikatur des VwGH zur Dauer
1. Bestimmte Dauer
Bestimmte Dauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind (Fellner10, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 126, samt Judikaturzitaten VwGH 8. 4. 1964, Slg 3058/F; VwGH 13. 4. 1964, 1701/63; VwGH 3. 12. 1964, Slg 3190/F; VwGH 5. 6. 1978, 114, 454/77; VwGH 24. 3. 1994, 93/16/0133).
Ob ein Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, hängt davon ab, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einigen, bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege steht (VwGH vom 3. Dezember 1964, Slg 3190/F, verstärkter Senat, vom 11. Oktober 1973, 1781/72, vom 7. März 1974, 1228/72, vom 28. März 1974, 1102/73, vom 5. Oktober 1987, 86/15/0102, vom 6. März 1989, 88/15/0037, vom 16. Oktober 1989, 88/15/0040, vom 17. September 1990, 90/15/0034, vom 29. Juni 1992, 91/15/0040, und vom 19. Dezember 2002, 99/16/0405).
Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss. Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 Mietengesetz keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellte, vermögen ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (Fellner10 s.o. Rz 132).
Nach der (klarstellenden) Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 3 Satz 1 GebG (in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung des Art VII Z 18 AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28) sind die wiederkehrenden Leistungen bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes zu bewerten (Fellner10 s.o. Rz 126).
2. Unbestimmte Dauer
Eine unbestimmte Vertragsdauer liegt vor, wenn auch nur ein Vertragspartner in der Lage ist, den Vertrag jederzeit aufzulösen, wobei einzelne, bestimmt bezeichnete Kündigungsgründe (zB jene nach § 1117 und 1118 ABGB) unberücksichtigt bleiben.
Bestandverträge sind insbesondere dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn überhaupt jede Vereinbarung über eine Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag keine Anhaltspunkte enthalten sind, auf welche Dauer sich die Vertragspartner binden wollten.
Weiters sind Bestandverträge als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen, wenn die Vereinbarung auf eine unbestimmte Zeit allein und ohne jeden weiteren Zusatz lautet, also wenn beide Vertragspartner in einer jeden Zweifel ausschließenden Art zum Ausdruck bringen, dass sie zeitlich nicht gebunden sein wollen und sie das Vertragsverhältnis jederzeit auch einseitig auflösen können (Fellner10 s. o., Rz 140, VwGH vom 13. 6. 1960, Slg 2249/F).
Nach der ersten Alternative im ersten Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG sind die wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten (Fellner10 s. o., Rz 138, VwGH vom 3. November 1986, 85/15/0130).
IV. 2. rechtliche Würdigung
a) Zum Erkenntnis VwGH 99/16/0017 vom 27. 1. 2000:
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Sachverhalt laut VwGH 99/16/0017
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Sachverhalt geg. Vertrag
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"III. Pachtdauer…
Die Verpächterin hat das Recht, den Pachtvertrag unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, vorzeitig aufzulösen, wenn das Hotel bzw. die Liegenschaft auf der das Hotel errichtet ist, veräußert wird.
Diese Kündigung kann jeweils nur zum 30. April oder 31. Oktober eines jeden Jahres erfolgen…“
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„
15. Eigentumsrecht und Belastungen und Verkauf des Standortes bzw. des Hotels…
15.2. Der Verpächter ist verpflichtet, alle Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag ohne Abänderungen an jeden Erwerber des Standortes bzw. des Hotels oder Teilen davon zu übertragen…
15.5. Wenn der Verpächter den Standort bzw. das Hotel zu verkaufen wünscht, verzichtet der Pächter innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dem Ersuchen des Verpächters auf sein Vorkaufsrecht zum Kauf des Standorts bzw. des Hotels, wenn und in dem Ausmaß als (i) der Verpächter dem Pächter ein schriftliches Versprechen eines potenziellen Erwerbers, alle Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung ohne Änderung im Falle eines Erwerbs des Standortes bzw. des Hotels, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Gewährung eines Vorkaufsrechts (gleich dem in Artikel 15), zu übernehmen, und (ii) ein solcher potenzieller Erwerber kein Konkurrent ist…“
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„XIV . Weitergabe des Pachtgegenstandes
Die Pächterin darf in diesem Vertrag eingeräumte Rechte, auch nur teilweise, nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verpächterin weitergeben. Davon ausgenommen sind andere von der Pächterin geführte und zumindest mehrheitlich in ihrem Eigentum stehende Gesellschaften."
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„13.2. Jedoch ist der Pächter berechtigt, ohne die Zustimmung des Verpächters seine Beteiligung an dieser Vereinbarung seinen Konzerngesellschaften bzw. Tochtergesellschaften zu übertragen. Die vorhergehende erlaubte Übertragung unterliegt jedoch (i) dem fortgesetzten. Betrieb des Hotels für die restliche Dauer dieser Vereinbarung und dass der genannte Rechtsnachfolger voll die Verpflichtungen des Pächters gemäß dieser Vereinbarung übernimmt, (ii) der Tatsache, dass ein solcher Rechtsnachfolger zumindest die gleiche Finanzstärke wie der Pächter zum Zeitpunkt einer solchen Abtretung aufweist, und (iii) der gemeinsamen Haftung des Pächters mit dem Rechtsnachfolger für alle Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung
Der VwGH hat hiezu ausgeführt:
„Die Verpächterin hat nach dem zweiten Absatz des Punkt III. des Bestandvertrages die Möglichkeit, den Pachtvertrag im Falle der Veräußerung der Hotelliegenschaft aufzulösen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Finanzierungsmöglichkeit im Wege des so genannten "sale and lease back" hingewiesen, in welchem Falle es (zunächst) zu einem Veräußerungsvorgang kommt. Durch im Wirtschaftsleben gebräuchliche Gestaltungen - etwa auch durch Treuhandvereinbarungen aller Art – ist es also auf Grund der angeführten Vertragsbestimmung der Verpächterin an heim gestellt, das Pachtverhältnis vor Ablauf der bestimmt bezeichneten Dauer zu beenden. Die Dauer des Pachtverhältnisses ist damit als unbestimmt anzusehen.“
E contrario ist in vorliegendem Fall der Verpächter verpflichtet, alle Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag ohne Abänderungen an jeden Erwerber des Standortes bzw. des Hotels oder Teilen davon zu übertragen, sowie unterliegt die Übertragung dem fortgesetzten. Betrieb des Hotels für die restliche Dauer dieser Vereinbarung und hat der genannte Rechtsnachfolger die Verpflichtungen des Pächters gemäß dieser Vereinbarung zu übernehmen.
Der VwGH führt weiter aus:
„Aus Punkt XIV. des Vertrages wiederum geht hervor, dass die Pächterin die ihr eingeräumten Rechte an von ihr "geführte" und zumindest mehrheitlich in ihrem Eigentum stehende Gesellschaften weitergeben könne. Durch diese Bestimmung wird die Pächterin in die Lage versetzt, den Pachtvertrag aufzulösen. Ebenso wie im Falle des zu einem Präsentationsrecht ergangenen hg Erkenntnis vom 17. September 1990, Zl 90/15/0034, wurde durch die vorliegende Vertragsbestimmung ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht, dass von Anfang an von einer unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses auszugehen ist.“
Im beschwerdegegenständlichen Fall unterliegt jedoch die Weitergabe an Konzerngesellschaften bzw. Tochtergesellschaften dem fortgesetzten. Betrieb des Hotels für die restliche Dauer dieser Vereinbarung.
Daraus ist eindeutig erkennbar, dass im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, im beschwerdegegenständlichen Fall nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollten und somit b e s t i m m t e Dauer des Vertrages anzunehmen ist.
b) Weitergaberecht - Präsentationsrecht
Entgegen der Einwände im Beschwerdeverfahren hat die Bf laut Vertragstext Punkt 13.2 kein vorzeitiges Kündigungsrecht im Falle einer Übertragung der Pachtrechte, was den Unterschied zum Bezug habenden Erkenntnis ausmacht.
Die Gründe für eine vorzeitige Kündigung sind in Punkt 14., Unterpunkte 14.1 (a) bis (h), 14.2 (a) bis (c), 14.3 und 14.4 taxativ aufgezählt. Die Übertragung der Pachtrechte durch die Pächterin zählt aber nicht dazu.
Auch hinsichtlich der Abtretung des Pachtvertrages durch die Verpächterin an eine Drittpartei kommt es entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Wohl ist es der Verpächterin – wie in der Beschwerde ausgeführt – laut Punkt 13.5 gestattet, den Pachtvertrag ohne Zustimmung der Pächterin an eine Drittpartei abzutreten, jedoch ist der Verpächter verpflichtet, alle Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag ohne Abänderungen an jeden Erwerber des Standortes bzw. des Hotels oder Teilen davon zu übertragen (15.2, 15.5).
Auch die Bf führt in ihrer Beschwerde aus, dass es sich bei den Punkten 13.2 und 13.5 des Pachtvertrages primär um ein Weitergaberecht handle, jedoch habe der VwGH im Erkenntnis 99/16/0017 hinsichtlich des Weitergaberechtes der Pächterin auf das zum Präsentationsrecht ergangene Erkenntnis 90/15/0034 verwiesen, und ausgeführt, dass auch durch die im Anlassfall vorliegende Vertragsbestimmung ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht werde, dass von Anfang an von einer unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses auszugehen sei. Der VwGH unterscheide daher bei der gebührenrechtlichen Beurteilung der Dauer eines Vertragsverhältnisses nicht hinsichtlich Weitergabe- und Präsentationsrecht.
Zur Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 17. 9. 1990, 90/15/0034, ist zu sagen, dass hier die Vermieterin der Mieterin das Recht einräumt, auch während der vereinbarten Mietdauer einen Nachfolgemieter namhaft zu machen. Sofern gegen diese Person des Nachfolgemieters keine willkürlichen Gründe entstehen und insbesondere die Bonität dieses Nachfolgemieters ausreichend gesichert ist, verpflichtet sich die Vermieterin mit diesem, von der Mieterin genannten Nachfolgemieter, einen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen dieses Vertrages abzuschließen und endet in diesem Fall das gegenständliche Mietverhältnis durch einvernehmliche Auflösung.
Der VwGH hat hiezu ausgeführt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Text um die vertragliche Vereinbarung eines sogenannten Präsentationsrechtes handle, (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 102 Rz 2 zu § 12 MRG in VwGH 90/15/0034), welches dem Mieter das Recht einräume, dem Vermieter eine geeignete Person als Nachfolger vorzuschlagen, wobei der Vermieter grundsätzlich verpflichtet sei, den Präsentierten zu akzeptieren, außer es würden begründete Einwände vorliegen (die im vorliegenden Fall insbesondere im Bonitätsbereich gelegen sein könnten). Stimme der Vermieter dem Abschluss eines Mietvertrages mit dem präsentierten, geeigneten Nachfolger nicht zu, so könne das Präsentationsrecht vom Mieter klagsweise durchgesetzt werden (Würth-Zingher, a. a.O. unter Berufung auf MietSlg. 20.155 und 36.157 in VwGH 90/15/0034). Im vorliegenden Fall sei in diesem Zusammenhang zwischen den Vertragsparteien noch ausdrücklich festgelegt, dass durch kontrahieren des Vermieters mit dem präsentierten Nachfolger der Mietvertrag mit dem ersten Mieter aufgelöst werde.
Im streitgegenständlichen Fall kommt es jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht zu einer Auflösung des Mietvertrages, sondern vielmehr zu einer Übertragung der Rechte.
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer das Recht eingeräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer (weiteren) Erklärung des Bestandgebers bedarf, und hat er auf diese Weise im Voraus seine Zustimmung zur Auswahl des Nachmieters erteilt (unbeschränktes Weitergaberecht), dann liegt darin ein Fall der Vertragsübernahme; der Nachmieter tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er dem Bestandgeber bekannt geworden ist, ohne dass es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte (OGH 11. 09. 1990, 4 Ob 548/90, unter Zit. MietSlg. 22.139, 25.132/11, 26.114, 39.135, 39.136; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1098). Beim Bestehen eines „Weitergaberechtes“ tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen (RS 0032747 zu OGH 18. 12. 1991, 7 Ob 2240/96d).
Ein sog. "Präsentationsrecht" liegt vor, wenn sich der Bestandgeber gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen.
Auch aus ob zitiertem Erkenntnis - worauf auch der VwGH in 99/16/0017 vom 27. 1. 2000 Bezug nimmt - ist also für vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da auch in diesem Fall zwischen den Vertragsparteien noch ausdrücklich festgelegt ist, dass durch kontrahieren des Vermieters mit dem präsentierten Nachfolger der Mietvertrag mit dem ersten Mieter aufgelöst wird.
Selbst wenn man also - wie von der Bf beantragt - die Unterscheidung von Weitergaberecht und Präsentationsrecht unberücksichtigt lässt, liegt den Sachverhalten der angeführten Entscheidungen dennoch jeweils ein "ausdrückliches Kündigungsrecht" bei Änderung der Vertragspartner in Gestalt von Mieter bzw. Vermieter zu Grunde.
Zu der Tatsache, dass der Hotelbetrieb von der Pächterin offensichtlich nicht übernommen worden ist, ist auf § 17 GebG (s. o.) zu verweisen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen:
Es liegt ein Vertrag von bestimmter Dauer vor, weil aus der gesamten Vertragsgestaltung hervorleuchtet, dass sich beide Vertragspartner für einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren binden wollten. Beide Vertragspartner können die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter bestimmten Bedingungen an Dritte weitergeben, allerdings nur unter Überbindung der eingegangenen Verpflichtungen. Die Weitergabe führt gerade nicht zu einer Auflösung des Bestandverhältnisses, sondern bleibt die vertragliche Bindung für die restliche Dauer – ohne dass es des Abschlusses eines neuen Pachtvertrages bedarf – bestehen. Punkt 15.2 des Vertrages bestimmt, dass selbst im Fall des Verkaufes der Liegenschaft die Rechte und Pflichten ohne Abänderungen zu übertragen sind (im Gegensatz zu VwGH 27. 1. 2000, 99/16/0017, bei dem ein Liegenschaftsverkauf die Verpächterin zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses berechtigte). Die Rechtsposition der Pächterin wird zusätzlich auch noch durch ein Vorkaufsrecht abgesichert. Auch bei einer Weitergabe der Bestandrechte durch die Pächterin haftet diese weiterhin für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag (Punkt 13.2).
Zum Argument der Bf, dass Vertragsübernahmen überwiegend als Neuabschluss von Verträgen eingestuft werden ist zu ergänzen, dass in der Judikatur danach differenziert wird, wie die Vertragsübernahme zustande kommt.
Vertragsübernahmen, die so zustande kommen, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, sind gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. ua. VwGH 16. 10. 1989, 88/15/0086). Die entgeltliche Abtretung von Mietrechten durch einen Mieter an einen neuen Mieter mit vorweg erteilter Zustimmung des Vermieters erfüllt hingegen den Tatbestand des § 33 TP 21 GebG. Dass zivilrechtlich die Übertragung von Bestandrechten mit Wirkung für den Bestandgeber nur zusammen mit der Übertragung auch der Pflichten aus dem Bestandverhältnis erfolgen kann und damit der Fall einer Vertragsübernahme vorliegt, hindert diese Beurteilung nicht (vgl. VwGH 26. 11. 1982, 3243/80).
Hier liegt ein Fall der vorweg erteilten Zustimmung vor und kann die Rechtsstellung – bei Einhaltung bestimmter Bedingungen – ohne Mitwirkung des jeweils anderen Vertragspartners übertragen werden (anders als bei einem Präsentationsrecht, bei dem der Mietervertrag mit dem ersten Mieter durch Kontrahieren des Vermieters mit dem präsentierten Nachfolger aufgelöst wird, vgl. VwGH 17. 9. 1990, 90/15/0034).
Das hier eingeräumte Weitergaberecht an Konzerngesellschaften/nicht an Konkurrenten bewirkt eine Stärkung der Rechtsposition der Pächterin und führt nicht umgekehrt zu einer Ungewissheit hinsichtlich der Dauer.
Dass es nicht zur Übergabe des Bestandobjektes gekommen ist hat gemäß § 17 Abs. 4 GebG und § 17 Abs. 5 GebG keine Auswirkung auf das Entstehen der Gebührenschuld. Es liegt aber keine Ungewissheit über den Umfang der Abgabepflicht mehr vor, da es zu einer prozentuellen Pacht, abhängig von den Einnahmen der Pächterin nicht mehr kommen kann. Der Ausspruch der Vorläufigkeit gemäß § 200 Abs. 1 BAO hat daher zu entfallen.
Die Beschwerde war aus vorzitierten Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Die Festsetzung der Gebühr mit Euro 1.221.668,16 bleibt daher unverändert aufrecht. Der angefochtene Bescheid wird jedoch gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend abgeändert, dass der Auspruch einer vorläufigen Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu entfallen hat.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungswesentlich war. Zur gebührenrechtlichen Beurteilung eines Weitergaberechtes gibt es nur 1 Erkenntnis des VwGH (27. 1. 2000, 99/16/0017).
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100647/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100647.2011
- Stammnummer
- 106934
- Gültig
- 30.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF