Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100617/2012
Ermittlung der Differenzquote im Haftungsverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100617/2012vom 22.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur haftungsgegenständlichen Lohnsteuer, die vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist, wies bereits das Finanzamt zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß § 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, dass laut den vorgelegten Bankbelegen am 14.4.2009 noch eine Überweisung vom Bankkonto durchgeführt wurde (413,16 €) und am 16.4.2009 noch ein Betrag von 12.811,84 € eingegangen war.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Besondere Unbilligkeitsgründe, die einer Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung entgegenstünden, wurden nicht aufgezeigt. Ein Teil der Haftungsschuld konnte bereits durch Verwendung von Guthaben am persönlichen Abgabenkonto des Beschwerdeführers abgedeckt werden. Der Feststellung des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehe und daher nicht von vornherein angenommen werden könne, dass die Abgaben auch bei ihm uneinbringlich wären, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Die Geltendmachung der Haftung war daher zweckmäßig und somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Grundsätzliche Bedeutung wäre der Frage zugekommen, ob der Verwaltungsgerichtshof auch im Anwendungsbereich der BAO nunmehr analog zur Haftung für BUAG-Zuschläge (VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) eine zeitraumbezogene Berechnung der Differenzquote für ausreichend erachtet. Diese Frage war im gegenständlichen Fall aber nicht entscheidungsrelevant, da der Beschwerdeführer überhaupt keine Differenzquote (weder zeitraumbezogen noch bezogen auf die Fälligkeitszeitpunkt) ermittelt hat. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).
L, am 22. September 2015
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100617/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100617.2012
- Stammnummer
- 106927
- Gültig
- 22.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF