Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100706/2013
Strittig ist in 48 Fällen, ob ein erster, zweiter bzw. dritter Säumniszuschlag von den Glücksspielabgaben für die Jahre 2011, 2012 und teilweise 2013 festgesetzt werden kann, wenn der Bf. behauptet, das Finanzamt sei bei den Glücksspielabgabenbescheiden selbst hinsichtlich der Pokerturniere von der falschen Bemessungsgrundlage, nämlich vom Einsatz statt vom Gewinn und hinsichtlich der Poker Cashgames von einer fehlerhaften Schätzung des Einsatzes ausgegangen (Abw., 3x Stattgabe, da Bescheid vor Ablauf der Dreimonatsfrist).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100706/2013vom 14.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die zweiten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden.
II.3. Zu Dritter Säumniszuschlag betreffend folgende Bescheide
- vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012 (4. RV/7101132/2013)
- vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 (7. RV/7101338/2013)
- vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012 (11. RV/7101517/2013)
- vom 10.6.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012 (14. RV/7101687/2013)
- vom 9.9.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11-12/2012 und 1/2013 (21. RV/7102813/2013, 22. RV/7102814/2013, 23. RV/7102815/2013)
- vom 9.10.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2/2013 (24. RV/7103036/2013)
Der dritte Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages (
Ritz,
Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO, SWK 2001 S 312;
Ritz, BAO5, § 217 Tz 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 3).
Zu Punkt 2. (Vollstreckbarkeit) und 3. (Verwirklichung SZ 2 und SZ 3) der Stellungnahme des Finanzamtes hatte der Bf. für die
Glücksspielabgaben 7/2012 bis 12/2012 und 1/2013 bis 4/2013 zwar einen
selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet.
Betreffend dieser dritten Säumniszuschläge für die
Glücksspielabgaben
- f
ür 7/2012, Fälligkeitstag 20.8.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 9.730,66 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 20.2.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.5.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 11.3.2013. (Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014).
- für 8/2012, Fälligkeitstag 20.9.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 8.566,91 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 20.2.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.5.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.4.2013 (sonst w.o.).
- für 9/2012, Fälligkeitstag 22.10.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.382,96 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 20.2.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.5.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10.5.2013 (sonst w.o.).
- für 10/2012, Fälligkeitstag 20.11.2012, gab der Bf. am 29.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.597,18 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 29.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 1.3.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 1.6.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10.6.2013 (sonst w.o.).
- für 11/2012, Fälligkeitstag 20.12.2012, gab der Bf. am 28.12.2012 den selbstberechneten Betrag von 46.450,40 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 28.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 28.3.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 28.6.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013 (sonst w.o.).
- für 12/2012, Fälligkeitstag 21.1.2012, gab der Bf. am 30.1.2013 den selbstberechneten Betrag von 59.546,88 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 30.1.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 30.4.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 30.7.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013 (sonst w.o.).
- für 1/2013, Fälligkeitstag 20.2.2013, gab der Bf. am 27.2.2013 den selbstberechneten Betrag von 38.502,26 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 27.2.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 27.5.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 27.8.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013 (sonst w.o.).
- für 2/2013, Fälligkeitstag 20.3.2013, gab der Bf. am 27.3.2013 den selbstberechneten Betrag von 41.088,80 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 27.3.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 27.6.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 27.9.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.10.2013 (sonst w.o.).
Hinsichtlich der dritten Säumniszuschlagsbescheide für die Glücksspielabgaben 7/2012 bis 2/2013 ist unbestritten, dass bis drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte. Der Bf. hatte zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet. Ob der Bescheid im Fall des Zeitraumes 12/2012 über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages zugestellt ist, oder nicht, darauf kommt es für den dritten Säumniszuschlag nicht an. Auslösemoment für den zweiten Säumniszuschlag ist der Tag an dem die Dreimonatsfrist, gerechnet ab Eintritt der Vollstreckbarkeit, endet. Auslösemoment für den dritten Säumniszuschlag ist der Tag an dem die Dreimonatsfrist, gerechnet ab Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages, endet. Die Bescheidzustellung über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages stellt im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Säumniszuschlag kein fristenauslösendes Ereignis dar.
Das gilt auch für die Berufung/Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages für die Glücksspielabgabe 8/2012. Allerdings wurde der zweite Säumniszuschlag zum Zeitraum 8/2012 am 2.5.2013 erlassen (zu 8. RV/7101339/2013).
Da der Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass der Säumniszuschlag deshalb falsch berechnet wurde, weil die Glücksspielabgabe bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sei, wird auf die Erwägungen zum Ersten Säumniszuschlag verwiesen, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt, sollte jedoch der Glücksspielabgabenbescheid aufgehoben oder die Glücksspielabgabe herabgesetzt werden, wird der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).
Folgende Bescheide
waren jedoch aufzuheben, da die Bescheide bereits ergingen, bevor die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag abgelaufen war:
- Bescheid vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012 (4. RV/7101132/2013), die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag begann am Verwirkungstag für den zweiten Säumniszuschlag zu laufen, das war der 20.2.2013 und endete daher erst am 21.5.2013.
- Bescheid vom 9.4.2013
betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 (7. RV/7101338/2013), die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag begann am Verwirkungstag für den zweiten Säumniszuschlag zu laufen, das war der 20.2.2013 und endete daher erst am 21.5.2013.
- Bescheid vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012 (11. RV/7101517/2013), die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag begann am Verwirkungstag für den zweiten Säumniszuschlag zu laufen, das war der 20.2.2013 und endete daher erst am 21.5.2013.
Aus all diesen Gründen war den Berufungen/Beschwerden
gegen die Bescheide über die Festsetzung der dritten Säumniszuschläge hinsichtlich dreier Bescheide stattzugeben, da die Dreimonatsfristen zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren, stattzugeben,
gegen die übrigen Bescheide jedoch als unbegründet abzuweisen.
III. Zusammenfassung
Dem Bf. sind für den Zeitraum Jänner 2011 bis 8/2013 Glücksspielabgaben angefallen. Die Glücksspielabgaben sind gemäß § 59 Abs. 3 GSpG Selbstberechnungsabgaben und jeweils am 20. des Folgemonats zu entrichten. Da der Bf. die Glücksspielabgaben nicht entrichtete, löste er Säumniszuschlage gemäß § 217 BAO aus. Die ersten Säumniszuschläge wurden verwirkt, da der Bf. die Glücksspielabgaben in den jeweiligen Zeiträumen bis zum 20. des Folgemonats nicht entrichtete und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Zeitraum 1/2011 bis 6/2012 erst am 19.12.2012 nach Ablauf der für die Entrichtung zur Verfügung stehenden Frist einbrachte. Die zweiten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben in den Zeiträumen 7/2012 bis 4/2013 wurden verwirkt, da der Bf. die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtete. Da der Bf. für diese Zeiträume den selbstberechneten Betrag bekanntgab, wurde jeweils an diesen Tagen die Abgabe vollstreckbar und die Dreimonatsfristen ab dem Bekanntgabedatum berechnet. Die dritten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben in den Zeiträumen 7/2012 bis 2/2013 wurden verwirkt, da der Bf. die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach der Verwirkung der zweiten Säumniszuschläge entrichtete.
Da der Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass die Säumniszuschläge deshalb falsch berechnet wurden, weil die Glücksspielabgabe bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sei, ist zu entgegnen, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt. Sollte jedoch der Glücksspielabgabenbescheid aufgehoben oder die Glücksspielabgabe herabgesetzt werden, wird der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).
Deshalb wurden die Berufungen/Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Eine Stattgabe der Berufung/Beschwerde erfolgte im Hinblick auf drei Bescheide über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen, da die Dreimonatsfristen zum damaligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen waren.
V. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision zulässig, da es sich um Säumniszuschläge zu den Glücksspielabgaben handelt und es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Säumniszuschlägen zu den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG gibt.
Wien, am 14. September 2015
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100706/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100706.2013
- Stammnummer
- 106926
- Gültig
- 14.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF