Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0098-L/04
Übernahme der Geschäftsführerfunktion trotz fehlender Qualifikation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-L/04vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß
§§ 9, 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
folgende Abgaben in Höhe von insgesamt 15.157,31 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
03/96
|
15.05.96
|
414,67
|
Umsatzsteuer
|
04/96
|
17.06.96
|
283,21
|
Umsatzsteuer
|
08-09/95
|
15.11.95
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.11.95
|
34,88
|
Umsatzsteuer
|
11-12/95
|
15.02.96
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.02.96
|
34,88
|
Umsatzsteuer
|
01-02/96
|
15.04.96
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.04.96
|
34,88
|
Verspätungszuschlag
|
08-09/95
|
24.06.96
|
174,41
|
Verspätungszuschlag
|
11-12/95
|
24.06.96
|
174,41
|
Verspätungszuschlag
|
01-02/96
|
24.06.96
|
174,41
|
Umsatzsteuer
|
05/96
|
15.07.96
|
229,14
|
Umsatzsteuer
|
06/96
|
16.08.96
|
331,10
|
Verspätungszuschlag
|
03/96
|
14.10.96
|
33,14
|
Verspätungszuschlag
|
04/96
|
14.10.96
|
22,67
|
Verspätungszuschlag
|
05/96
|
14.10.96
|
18,31
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/97
|
17.02.97
|
272,52
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
4.435,90
|
Verspätungszuschlag
|
1995
|
12.05.97
|
444,76
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
2.811,57
|
Summe
|
|
|
15.157,31
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In einem unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom 25.8.2000
wies das Finanzamt den Bw. auf näher aufgegliederte offene
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH (Primärschuldnerin) in Höhe von
345.921,10 S hin. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13.1.1998 sei
ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden. Der Bw. sei seit
5.11.1994 Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die
Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Er möge darlegen,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die
angeführten Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisung durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Mit Haftungsbescheid vom 18.2.2003 nahm das Finanzamt den
Bw. für folgende aushaftende Abgabenschulden der C-GmbH gemäß
§§ 9, 80 BAO im Ausmaß von 19.070,01 € in
Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
03/96
|
15.05.96
|
414,67
|
Umsatzsteuer
|
04/96
|
17.06.96
|
283,21
|
Umsatzsteuer
|
08-09/95
|
15.11.95
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.11.95
|
34,88
|
Umsatzsteuer
|
11-12/95
|
15.02.96
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.02.96
|
34,88
|
Umsatzsteuer
|
01-02/96
|
15.04.96
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.04.96
|
34,88
|
Verspätungszuschlag
|
08-09/95
|
24.06.96
|
174,41
|
Verspätungszuschlag
|
11-12/95
|
24.06.96
|
174,41
|
Verspätungszuschlag
|
01-02/96
|
24.06.96
|
174,41
|
Umsatzsteuer
|
05/96
|
15.07.96
|
229,14
|
Umsatzsteuer
|
06/96
|
16.08.96
|
331,10
|
Verspätungszuschlag
|
03/96
|
14.10.96
|
33,14
|
Verspätungszuschlag
|
04/96
|
14.10.96
|
22,67
|
Verspätungszuschlag
|
05/96
|
14.10.96
|
18,31
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/97
|
17.02.97
|
272,52
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
4.435,90
|
Verspätungszuschlag
|
1995
|
12.05.97
|
444,76
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
2.811,57
|
Verspätungszuschlag
|
1996
|
22.05.98
|
279,06
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
15.01.98
|
3.633,64
|
Summe
|
|
|
19.070,01
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf die den Bw.
im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht
verwiesen. Der Bw. habe es trotz Vorhalt vom 25.8.2000 verabsäumt
nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich
gewesen wäre, und zu belegen, wie die vorhandenen Gesellschaftsmittel
verwendet wurden, weshalb sein Verschulden an der Verletzung der
Geschäftsführerpflichten als erwiesen gelte. Die Exekutionen bei der
C-GmbH seien aussichtslos geblieben. Somit sei die Uneinbringlichkeit
gegeben.
In der gegen diesen Bescheid mit
Eingabe vom 14.3.2003 eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, er sei
1991 als türkischer Staatsbürger nach Linz gekommen. Er habe damals
eine Arbeitsstelle gesucht, und zu dieser Zeit kaum deutsche Sprachkenntnisse
gehabt. Er sei damals von einem Herrn KM (afrikanischer Abstammung)
bezüglich einer Arbeitsaufnahme als Kellner angesprochen worden. Dem Bw.
sei dann ein schriftlicher Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Er sei
der Meinung gewesen, dass dies der Dienstvertrag als Kellner sei. Von einer
Anstellung als Geschäftsführer sei mit ihm nie gesprochen worden. Er
hätte dies nie angenommen, da er keine Deutschkenntnisse und keine
Rechtskenntnisse für die Funktion eines Geschäftsführers gehabt
habe. Im Jahr 1998 oder 1999 habe er schon einmal 24.000,00 S bezahlt, da
er im Falle einer Nichtbezahlung dieses Betrages eine Gefängnisstrafe
erhalten hätte. Um diese hintanzuhalten, habe er sich diesen Betrag bei
Bekannten ausgeliehen und bezahlt. Er habe niemals die
Geschäftsführerfunktion ausgeübt. Somit seien die vom Finanzamt
geforderten Beträge von ihm nicht geschuldet, und könne er für
die Einbringung nicht haftbar gemacht werden. Er sei derzeit in
Vaterschaftskarenz und beziehe nur das Kinderbetreuungsgeld.
In einer weiteren Eingabe vom 28.4.2003 ersuchte der Bw.
"um Nachsicht" der Haftungsschuld und begründete dieses Ansuchen im
Wesentlichen wie die Berufung gegen den Haftungsbescheid.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
23.3.2004 wurde der Bw. aufgefordert, insbesondere zu folgenden Punkten Stellung
zu nehmen:
"Die
C-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9.8.1994 von Ihnen und LM
gegründet. Wie dem dazu vom Notar Dr. RL aufgenommenen Notariatsakt zu
entnehmen ist, haben Sie (ebenso wie der zweite Gesellschafter) eine
Stammeinlage von 250.000,00 S übernommen und hierauf eine
Bareinzahlung von 125.000,00 S geleistet. Bei der Vertragserrichtung waren
Sie anwesend und haben den Notariatsakt, nachdem er vollinhaltlich vorgelesen,
von Ihnen als ihrem Willen vollkommen entsprechend ausdrücklich
erklärt und bestätigt wurde, unterschrieben.
Am
30.1.1995 langte beim Finanzamt ein von Ihnen unterschriebener Fragebogen
anlässlich der Gründung der Gesellschaft ein. Darin wurden Sie als
Geschäftsführer angeführt.
Weiters
wurde an das Finanzamt ein Unterschriftenprobeblatt übermittelt, in dem Sie
als für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt ausgewiesen werden. Auch
diese Eingabe ist von Ihnen unterschrieben.
Die
an die Gesellschaft gerichteten Bescheide des Finanzamtes ergingen zu Ihren
Handen. So wurden laut RSb-Rückscheinen von Ihnen etwa am 28.9.1995 die
Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1994 und am
2.1.1996 die Bescheide vom 28.12.1995 übernommen.
Am
20.11.1996 hat laut Aktenvermerk ihre Lebensgefährtin beim Finanzamt
vorgesprochen und unter anderem vorgebracht, dass Herr KM Sie
überredet habe, als Geschäftsführer bei der Gesellschaft
einzusteigen, damit Sie eine Aufenthaltsbewilligung
bekommen.
Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass
Sie nur vom Abschluss eines Dienstvertrages als Kellner ausgegangen wären
bzw. Ihnen die Übernahme der Geschäftsführerfunktion nicht
bewusst gewesen sei, wie dies in der Berufung bzw. im Nachsichtsansuchen vom
28.4.2003 darzustellen versucht wurde.
2)
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Betrieb der Gesellschaft am
30.8.1996 eingestellt wurde (Mitteilung der Gesellschaft vom 16.9.1996 bzw. der
Wirtschaftskammer vom 27.9.1996). Daraus könnte abgeleitet werden, dass die
Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt über keine liquiden Mittel mehr
verfügte (Konkursabweisung mangels Vermögens vom 13.1.1998). In diesem
Fall würde sich der Haftungsumfang auf folgende Abgaben
vermindern:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
03/96
|
15.05.96
|
414,67
|
Umsatzsteuer
|
04/96
|
17.06.96
|
283,21
|
Umsatzsteuer
|
08-09/95
|
15.11.95
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.11.95
|
34,88
|
Umsatzsteuer
|
11-12/95
|
15.02.96
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.02.96
|
34,88
|
Umsatzsteuer
|
01-02/96
|
15.04.96
|
1.744,15
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.04.96
|
34,88
|
Verspätungszuschlag
|
08-09/95
|
24.06.96
|
174,41
|
Verspätungszuschlag
|
11-12/95
|
24.06.96
|
174,41
|
Verspätungszuschlag
|
01-02/96
|
24.06.96
|
174,41
|
Umsatzsteuer
|
05/96
|
15.07.96
|
229,14
|
Umsatzsteuer
|
06/96
|
16.08.96
|
331,10
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
4.435,90
|
|
|
|
11.554,34
3)
Ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen,
Sorgepflichten, Schulden, monatliche Tilgungen etc.) mögen dargestellt
werden.
4)
Über Ihr "Nachsichtsansuchen" vom 28.4.2003 hat das Finanzamt
zu entscheiden. Durch die Heranziehung zur Haftung wurden Sie hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Abgaben zum Gesamtschuldner. Bei
Gesamtschuldverhältnissen müssen die Voraussetzungen für eine
Nachsicht im Sinne des § 236 BAO bei allen Gesamtschuldnern vorliegen.
Es wäre daher darzulegen, dass eine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des
§ 236 BAO auch bei der Gesellschaft vorliegt. Diese wurde jedoch bereits
liquidiert und gelöscht. Bei einem eingestellten Betrieb kann eine
Unbilligkeit der Einhebung nicht mehr vorliegen. Ein Haftungsschuldner hat
jedoch die Möglichkeit, gemäß
§ 237 BAO die
gänzliche oder teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld zu beantragen. In
diesem Fall ist nur zu prüfen, ob beim Haftungsschuldner eine Unbilligkeit
der Einhebung vorliegt. Es möge daher mitgeteilt werden, ob mit dem
Ansuchen vom 28.4.2003 eine solche Entlassung aus der Gesamtschuld beabsichtigt
war.
Sollte
ein Teilzahlungsangebot, das einerseits auf ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit Rücksicht nimmt, andererseits aber auch das
Interesse des Finanzamtes an der zumindest teilweisen Durchsetzung der
Haftungsschuld berücksichtigt, vorstellbar sein, möge dies näher
konkretisiert mitgeteilt werden."
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 14.4.2003
führte der Bw. aus, dass er von KM damals "überrumpelt"
worden sei. Dieser habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er den
Notariatsakt für sein Dienstverhältnis benötige. Danach habe er
KM nie mehr gesehen. Er habe damals als Kellner auch nicht bei KM, sondern in
einem Cafe in der Linzer Altstadt gearbeitet. Er lebe derzeit in einer
Mietwohnung mit 86 m² und bezahle monatlich an Betriebskosten und
Miete 544,00 €. Er erhalte eine Mietzinsbeihilfe. Mit seiner
Lebensgefährtin habe er zwei Kinder im Alter von drei und eineinhalb
Jahren. Sein ältestes Kind lebe bei seiner geschiedenen Frau. Dafür
bezahle er Unterhalt in Höhe von 145,00 €. Diesen Betrag bezahle
derzeit das Jugendamt für ihn, da er in Teilkarenz sei. Diesen vom
Jugendamt bevorschussten Betrag müsse er dann wieder zurückzahlen,
sobald es seine finanziellen Möglichkeiten erlauben würden. Sein
Einkommen bestehe nur aus dem Kinderbetreuungsgeld in Höhe von
438,00 € monatlich. Weiters beziehe er einen monatlichen Lohn von
netto 530,00 € aus einem Teilzeitdienstverhältnis. Die
Teilzeitkarenz ende mit Mai 2004. Danach müsse er einen Arbeitsplatz
suchen. In Summe erhalte er monatlich derzeit 968,00 €. Mit diesem
Einkommen müsse er seine gesamten finanziellen Verpflichtungen
bewältigen. Er stelle daher gemäß
§ 237 BAO den
Antrag, die Abgabenverpflichtungen zur Gänze zu erlassen. Aufgrund seiner
derzeitigen finanziellen Situation sei es ihm beim besten Willen nicht
möglich, diesen Betrag auch nur in Raten zu bezahlen. Auch sei seine
berufliche Zukunft derzeit völlig ungewiss, da er nach Ende des
Teilzeitkarenzurlaubes auf Arbeitssuche sei. Er könne derzeit noch keinen
zukünftigen Arbeitsplatz nennen. Weiters möchte er nochmals
ausdrücklich betonen, dass er nie die Absicht gehabt habe, sich als
Geschäftsführer einer GmbH zu betätigen, da er damals nur sehr
geringe Deutschkenntnisse gehabt habe und "über die
österreichische Rechtsgestaltung in Führung einer GmbH"
keinerlei Kenntnisse und Erfahrung vorweisen hätte können. Er sei in
diese Situation ohne sein Wissen geraten und von KM ausgenützt
worden.
Mit der in der Berufung vom Bw. angesprochenen Bezahlung
eines Betrages von 24.000,00 S ist offenbar die vom Finanzamt Linz bereits
mit Strafverfügung vom 19.11.1996 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG festgesetzte
Geldstrafe von 20.000,00 S (zuzüglich Kosten) gemeint. Im Jahr 1999
erging eine weitere Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz wegen Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 FinStrG (Geldstrafe und Wertersatz
in Höhe von insgesamt 6.513,00 S).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die C-GmbH sind im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die
Uneinbringlichkeit derselben bei der Primärschuldnerin. Diese steht
insbesondere aufgrund der mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom
13.1.1998 ausgesprochenen Konkursabweisung mangels Vermögens fest. Dass die
Gesellschaft in der Zeit zwischen Einstellung des Betriebes am 30.8.1996 und
Konkursabweisung völlig mittellos gewesen wäre, legte der Bw. nicht
dar. Zum Punkt 2 des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom
23.3.2004 wurde keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen war der Bw.
bereits im Vorhalt des Finanzamtes vom 25.8.2000 aufgefordert worden, das Fehlen
ausreichender Gesellschaftsmittel im haftungsrelevanten Zeitraum nachzuweisen.
Aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögens am 13.1.1998 kann jedoch
davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt
mittellos war. Aus der Haftungssumme wurden daher jene Abgaben ausgeschieden,
die erst nach diesem Zeitpunkt fällig waren (Verspätungszuschlag 1996,
Umsatzsteuer 1997).
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid begründete der
Bw. im Wesentlichen damit, dass er nur vom Abschluss eines Dienstvertrages als
Kellner ausgegangen wäre bzw. ihm die Übernahme der
Geschäftsführerfunktion nicht bewusst gewesen sei. Diese Verantwortung
muss als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bereits im Vorhalt
vom 23.3.2004 wurden die Gründe angeführt, die gegen die Richtigkeit
der Verantwortung des Bw. sprechen. So wurde nicht nur im Beisein des Notar der
bereits zitierte Notariatsakt abgeschlossen, und hat der Bw. dabei nach
vollinhaltlicher Verlesung ausdrücklich bestätigt, dass er seinem
Willen vollkommen entspreche, sondern hat er auch eine Stammeinlage von
250.000,00 S übernommen und hierauf eine Bareinzahlung von
125.000,00 S geleistet. Weiters hat der Bw. auch den Fragebogen
anlässlich der Gründung der Gesellschaft sowie das
Unterschriftenprobeblatt unterschrieben. Es trifft daher nicht zu, dass der Bw.
nur den Notariatsakt unterfertigt hätte. Unbestritten blieben auch die
Feststellungen der erkennenden Behörde, dass die an die Gesellschaft
gerichteten Bescheide des Finanzamtes zu seinen Handen ergingen, und er laut
RSb-Rückscheinen am 28.9.1995 die Erinnerung zur Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 1994 und am 2.1.1996 die Bescheide vom
28.12.1995 übernommen hatte. Schließlich trat der Bw. auch der
Feststellung nicht entgegen, dass am 20.11.1996 seine Lebensgefährtin beim
Finanzamt vorgesprochen und unter anderem vorgebracht hatte, dass KM den Bw.
überredet habe, als
Geschäftsführer bei der
Gesellschaft einzusteigen, damit er eine Aufenthaltsbewilligung
bekomme.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände musste
dem Bw. die Übernahme der Geschäftsführerfunktion bewusst gewesen
sein. Dass er die Funktion übernahm, obwohl er die für die
Ausübung derselben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit nicht
besaß, vermag ihn nicht zu entschuldigen, sondern begründet vielmehr
das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung (vgl. Ritz, BAO²,
§ 9 Tz 20).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.5.1996, 95/13/0236). Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die derzeit
zugegeben angespannten finanziellen Verhältnisse des Bw. stehen einer
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Auch wenn eine Abgabenschuld bei einem
haftenden Vertreter zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung uneinbringlich
ist, kann diese zweckmäßig sein, weil eine allfällige
Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht ausschließt,
dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Der Bw. ist erst 36 Jahre alt (geb. 25.4.1968) und daher noch
Jahrzehnte erwerbsfähig. Es kann daher nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur
Gänze uneinbringlich sein werden. Der Haftungspflichtige hat im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt
und die Funktion eines Geschäftsführers übernommen ohne die zur
Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.
Insgesamt gesehen war die Geltendmachung der Haftung daher
zweckmäßig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Über den Antrag vom 28.4.2003 auf
"Nachsicht" der haftungsgegenständlichen Abgaben, der unter
Berücksichtigung des Vorhaltes vom 23.3.2004 und der dazu abgegebenen
Stellungnahme vom 14.4.2004 als Antrag im Sinne des § 237 BAO gewertet
werden könnte, wird das zuständige Finanzamt erstinstanzlich
entscheiden.
Linz,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-L/04
- Stammnummer
- 10685
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF