Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501147/2015
Ermahnung muss spezialpräventiv erforderlich sein, ansonsten ist mit Verfahrenseinstellung vorzugehen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501147/2015vom 15.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Internet
Auf der Website der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk03.html) wird zu den Kurzparkzonen im 3. Bezirk - Landstraße - unter anderem ausgeführt:
An Werktagen ist das Parken zu festgesetzten Zeiten gebührenpflichtig. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur zu den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk aufgestellt. Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.
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Fahrzeug wurde abgeschleppt
Parkzeiten
Parkdauer: zwei Stunden
Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 22 Uhr
Im Einzelnen umfasst die Kurzparkzone des 3. Bezirks folgende Flächen:
[Grafik]
Der 3. Bezirk verfügt auch über eine Vielzahl an Vertriebsstellen für Parkscheine:
[Grafik]
Beschwerdevorbringen
Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides darin,
dass die Kundmachung der Kurzparkzone für einen ortsunkundigen Lenker leicht zu übersehen sei und
die Kurzparkzone in der Nähe des Abstellortes nicht gesondert gekennzeichnet gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Verkürzung der Parkometerabgabe objektiv und subjektiv bewirkt
Der oben wiedergegebene § 25 Abs. 2 StVO 1960 besagt, dass die Verordnungen einer Kurzparkzone durch die § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") kundzumachen sind.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Fall.
Lediglich zusätzlich können gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (vgl. VfGH 6. 12. 1965, B 210/65).
Die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (vgl. VfGH 6. 12. 1965, B 210/65).
Da die blauen Bodenmarkierungen keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (vgl. VwGH 21. 4. 1997, 95/17/0132; VwGH 25. 11. 2003, 2003/17/0222).
Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. VwGH 24. 1. 1979, 1952/78; VwGH 25. 5. 1998, 98/17/0163; VwGH 9. 9. 2003, 2001/01/0388; VwGH 25. 11. 2003, 2003/17/0222; VwGH 24. 11. 2006, 2006/02/0232).
Die gegenständliche Kurzparkzone war daher ordnungsgemäß kundgemacht.
Nach dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur (vgl. Pürstl, StVO-ON13.01 E zu § 25) kommt es nicht auf das Vorhandensein blauer Bodenmarkierungen an. Auch die teilweise Anbringung blauer Bodenmarkierungen ändert nichts daran, dass sich die jeweilige Kurzparkzone auf alle Straßen zwischen den Vorbots- oder Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und Z 13e StVO 1960 erstreckt.
War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten (vgl. VwGH 22. 3. 1999, 98/17/0178).
Im übrigen stehen auch nach deutscher Rechtslage (§ 42 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) Richtzeichen, und um solche handelt es sich bei der Kennzeichnung von Parkraumbewirtschaftungszonen, Anlage 3 Zeichen 314.1 und 314.2 dStVO) dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone sind diese Zeichen dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll.
Dem Bf ist beizupflichten, dass in der Nähe des Abstellortes die Kurzparkzone nicht gesondert gekennzeichnet war. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich durch besondere Beobachtung der im Weg zu Abstellort angebrachten Verkehrszeichen vergewissern hätte müssen, sich nicht in einer Kurzparkzone zu befinden. Ein entschuldbarer Irrtum (§ 5 Abs. 2 VStG) ist dem Bf hier nicht zugute zu halten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl VwGH 24. 5. 2013, 2010/02/0120).
Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Bf das Hinweisschild über den Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe (Parkometerabgabe) zu entrichten ist (vgl. BFG 25. 6. 2014, RV/7500088/2014).
Da er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Hierzu ist im einzelnen auch auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
Sehr geringes Verschulden
Dem Bf ist jedoch zugute zu halten, dass ihm als ortsunkundigen ausländischen Fahrzeuglenker auf der Suche nach seinem Hotel bei Dunkelheit und schlechtem Wetter die Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone am Bezirksbeginn nicht aufgefallen ist. Offenbar wurde der Bf auch nicht im Hotel auf die flächendeckende Kurzparkzone hingewiesen.
Die belangte Behörde hat daher in dem angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering angesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch bescheidmäßig eine Ermahnung erteilt.
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (VwGH 10. 11. 2011, 2010/07/0001 und andere). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen gerecht.
Eine derartige Ermahnung ist keine Strafe und wird auch nicht als Vorstrafe registriert, aber dessen ungeachtet ist ein eine Ermahnung aussprechender Bescheid einem Rechtsmittel zugänglich und ist ein so Ermahnter auch rechtlich beschwert (vgl. VwGH 19. 5. 1993, 92/09/0031; VwGH 8. 2. 1988, 87/10/0188; VwGH 8. 4. 1981, 2495/80; VwGH 19. 5. 1980, 3407/79; VwGH 19. 11. 1974, 0799/73; VwGH 17. 5. 1974, 1732/73). Die gegenteilige Auffassung von BFG 17. 3. 2015, RV/7500152/2014, wird nicht geteilt.
Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG neben der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und einem geringen Verschulden des Beschuldigten das Erfordernis, dass eine Ermahnung geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.
Ermahnung hier nicht spezialpräventiv geboten
Die glaubwürdigen Ausführungen des Bf in seinen Eingaben lassen den Schluss zu, dass der Bf um ein rechtstreues Verhalten bemüht ist und die Aufzeigung der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise durch den angefochtenen Bescheid und durch dieses Erkenntnis für sich allein genügt, dass der Bf bei einem allfälligen weiteren Wienbesuch seinen Verpflichtungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges, wozu auch die Vergewisserung, ob das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde und die ordnungsgemäße Entrichtung von Parkgebühren, zählt, vollständig nachkommen wird, ohne dass es aus spezialpräventiven Gründen einer förmlichen Ermahnung bedarf. Generalpräventive Gründe sind im Fall des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG für die Erteilung einer Ermahnung nicht von Bedeutung.
Der Ausspruch einer Ermahnung ist somit im vorliegenden Fall nicht geboten, weil dieser nach dem bisherigen Verhalten des Bf nicht erforderlich ist, um den Bf künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. LVwG Niederösterreich, 20. 5. 2015, LVwG-S-953/001-2015,
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.953.001.2015, oder LVwG Tirol, 18. 3. 2015, LVwG-2014/42/3303-4, ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.3303.4).
Der angefochtene Bescheid ist daher - ersatzlos - aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat demzufolge gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (vgl. LVwG Niederösterreich, 20. 5. 2015, LVwG-S-953/001-2015, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.953.001.2015).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es ungeachtet der Entscheidung BFG 17. 3. 2015, RV/7500152/2014 keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. VwGH 17. 4. 2015, Ra 2015/02/0044; VwGH 18. 11. 2014, Ra 2014/05/0008; VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/0012 und andere).
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 15. September 2015
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Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501147/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501147.2015
- Stammnummer
- 106834
- Gültig
- 15.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF