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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100068/2012

Umsatzsteuerfreiheit eines Strukturvertriebes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100068/2012vom 30.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) den Berufungen gegen die Abgabenbescheide für Körperschafts- und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 (Tz. 1 des Bp-Berichtes) und gegen die Festsetzungsbescheide der Umsatzsteuer für die Zeiträume 12/2010 und 06/2011 stattzugeben und die Umsätze aus den Franchiseentgelten wie bisher erklärt als unecht steuerbefreit iSd § 6. (1) UStG 1994 zu behandeln, wodurch die Feststellungen im Bereich der Körperschaftsteuer wegfallen.“ Das Finanzamt Bregenz hat mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 25. Juli 2014 die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt Bregenz im Wesentlichen aus: „Wiederaufnahme (der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) 2005 bis 2009: Neue Tatsachen oder Beweismittel berechtigen die Abgabenbehörde zur (amtswegigen) Wiederaufnahme des jeweiligen Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO). Sie wenden- das Berufungsbegehren ausführend- ein, dieselbe (umsatzsteuerliche Frage) sei bereits 1997 von der GBP beurteilt und (damals) die Franchiseerlöse als umsatzsteuerpflichtig bewertet worden. Nach Abschluss der Betriebsprüfung sei ein "aktueller Vertrag" vorgelegt und mit der Betriebsprüfung besprochen worden. Der damalige Leiter der GBP habe sodann das "Gesamtsystem als unecht steuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994 beurteilt. ln der Folge habe Dr. Jenni das zuständige Referat des Finanzamtes Bregenz telefonisch darüber informiert, „dass die Berufungswerberin nach Rechtsmeinung der GBP nur mehr unecht befreite Umsätze“ erziele. Der „Referatszuständige“ habe dies zur Kenntnis genommen. Der Abgabenbehörde sei die umsatzsteuerliche Behandlung der Franchisegebühren seit 1997 bekannt gewesen. Neue Tatsachen seien deshalb nicht hervorgekommen. Im Steuerakt des Finanzamtes Bregenz erliegt kein Aktenvermerk über das angeblich mit dem damaligen Referatsleiter stattgefundene lnformationsgespräch. Ein 1997 „aktueller Vertrag“ ist in den Akten ebenso nicht vorhanden. Das „Gespräch“ mit der GBP ist im gegebenen Zusammenhang irrelevant, weil die GBP damals wie auch heute unzuständig für die Lösung der Rechtsfrage (gewesen) ist; denn nur das örtlich zuständige (Betriebs-)Finanzamt kann - auch im Sinne von Treu und Glauben - materiell-rechtlich verbindlich über steuerliche Sachverhalte absprechen. Die Einvernahme des Dr. Ferdinand Jenni als Zeuge ist deshalb untauglich für die Lösung der Rechtsfrage. Das Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln ist nach herrschender Anschauung aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH vom 26.2.2013, 2009/15/0016). Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH vom 28.2.2012, 2008/15/0006). Der Haupt-Franchise-Vertrag, der dem Prüfer als Organ des Finanzamtes Bregenz im Zuge der Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2009 (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) vorgelegt wurde, ist folglich (insbesondere im Hinblick auf dessen abgabenrechtliche Beurteilung) ein neu hervorgekommenes Beweismittel. Denn die konkrete vertragliche Gestaltung der Beziehungen der Berufungswerberin und ihrer Vertragspartner war dem Finanzamt Bregenz bis dahin - aus dem Blickwinkel der beim Finanzamt Bregenz eingereichten Abgabenerklärungen (Umsatz- und Körperschaftssteuer) nicht bekannt. Denn die umsatzsteuerliche Einstufung der getätigten Umsätze (vereinbarten Entgelte) durch die Berufungswerberin als „unecht befreit“ musste Deckung in den konkreten Vertragsmustern und deren tatsächlicher Ausgestaltung finden. Erst die Kenntnis des maßgebenden Vertragsinhaltes ermöglichte es dem Finanzamt, eine treffsichere umsatzsteuerliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Dies bedeutet: Erst die Kenntnis über die Verteilung der erzielten Umsätze der Berufungswerberin auf die "unecht umsatzsteuerbefreiten" Hauptleistungen einerseits und die selbständigen Nebenleistungen andererseits (Franchisegebühren) versetzte das Finanzamt Bregenz in die Lage, eine gesetzeskonforme Zuteilung von umsatzsteuerfreien Umsätzen einerseits und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen andererseits konkret vorzunehmen. Diese im Rahmen der Betriebsprüfung gewonnenen Erhebungsergebnisse stellen neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar, weil die Kenntnis der für die konkrete Steuererhebung notwendigen Bemessungsgrundlagen in betraglicher Hinsicht aus dem Akteninhalt (bzw. aus den beim Finanzamt von der Berufungswerberin eingereichten Materialien) für die notwendige (rechtliche) Subsumtion nicht eruierbar waren. Ermessen: Die amtswegige Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 21.4.2005, 2000/15/0115). Nach dem Normzweck des § 303 Abs. 4 BAO ist in der Regel dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (vgl. zB VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Unter dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ ist dabei das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben zu verstehen; „Billigkeit“ bedeutet, dass die Behörde berechtigte Interessen der Partei angemessen berücksichtigen muss (vgl zB VwGH 14.3.1990, 89/13/0115, oder VwGH 21.9.1990, 89/17/0050). Die Entscheidung ist unter Beachtung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Aus der Judikatur und Literatur (vgl Ritz, BAO4, § 303 Tz 40ff, und die dort angeführte Rechtsprechung) ergibt sich, dass amtswegige Wiederaufnahmen grundsätzlich (vgl VwGH 12.4.1994, 90/14/0044: " ... in der Regel ... ") dann nicht zu verfügen sind, wenn die steuerlichen Auswirkungen (absolut und relativ) bloß geringfügig sind. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit angezeigt, da das verwaltungsbehördliche Handeln in Form der Erstellung neuer Bescheide Kosten verursacht. Sind diese Kosten durch das erhöhte Steueraufkommen nicht (zumindest) gedeckt, erscheint die Verfügung der Wiederaufnahme und die Erlassung eines neuen Sachbescheides aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht geboten, selbst wenn diese Sichtweise (bezogen auf den betroffenen Steuerpflichtigen) dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zuwiderläuft. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich des Weiteren ableiten, dass die Zweckmäßigkeit lediglich anhand der steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes zu beurteilen ist und andere, nicht auf dem konkreten Wiederaufnahmegrund beruhende Auswirkungen bei dieser Prüfung nicht ausschlaggebend sind sowie bei der Anwendung von Billigkeitsüberlegungen alle Umstände des konkreten Falles und somit auch das gesamte Verhalten des Steuerpflichtigen zu beachten ist (vgl. VwGH vom 22.11.2001, 98/15/0157). Von Bedeutung ist, dass die Berufungswerberin die Feststellungen des Finanzamtes nach durchgeführten Betriebsprüfungen negiert und die (vor allem) Franchisegebühren in den Folgejahren wiederholt als unselbständige Nebenleistungen einstuft, die das Schicksal der (umsatzsteuerbefreiten) Hauptleistung teilten. Von Relevanz ist weiters, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2009 gewonnenen Erkenntnisse - vor allem hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen - nicht als geringfügig einstufbar sind: | 2005 | Erklärt | BP | 2006 | Erklärt | BP | KZ 000 | 818.001,90 | 803.599,67 | KZ 000 | 908.245,93 | 899.865,32 | KZ 020 | 805.404,62 | 718,991,25 | KZ 020 | 904.292,60 | 854.008,96 | KZ 022 | 12.582,55 | 84.593,69 | KZ 022 | 3.953,33 | 45.856,36 | KZ 060 | 2.517,98 | 4.598,50 | KZ 060 | 790,67 | 1.804,10 | | | | | | | 2007 | Erklärt | BP | 2008 | Erklärt | BP | KZ 000 | 852.987,18 | 841.583,24 | KZ 000 | 676.559,78 | 667.665,04 | KZ 020 | 850.439,26 | 782.015,63 | KZ 020 | 673.728,94 | 620.360,52 | KZ 022 | 2.547,92 | 59.567,61 | KZ 022 | 2.830,84 | 47.304,52 | KZ 060 | 509,58 | 1.271,53 | KZ 060 | 566,17 | 1.111,19 | | | | | | | 2009 | Erklärt BP | USt | | | | KZ 000 | 314.855,34 | 311.784,34 | | 2005 | +12.321,71 | KZ 020 | 311.426,46 | 293.000,42 | | 2006 | +7.367,17 | KZ 022 | 2.228,88 | 17.583,92 | | 2007 | +10.641,32 | KZ 060 | 445,78 | 951,34 | | 2008 | +5.349,72 | | | | | 2009 | +2.565,44 Die Einstufung der Franchiseerlöse als selbständige Nebenleistungen (Umsatzsteuer) reduziert in Höhe der darauf entfallenden Umsatzsteuer die Betriebseinnahmen (Körperschaftsteuer), das sind folgende Beträge: | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | -12.321,71 | -7.367,18 | -10.642,99 | -5.349,72 | -2.565,44 Umsatzsteuer 2005 bis 2010 bzw. U 1-6/2011 und Körperschaftsteuer 2005 bis 2009: Der Franchisevertrag in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber, durch das dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht eingeräumt wird, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisationssystems und Werbungssystems zu vertreiben, womit der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt (VwGH vom 7.10.1985, 85/15/0136). Die im Rahmen des Franchisepakets erbrachten Leistungen, die der Franchisegeber dem Franchisenehmer erbringt, stellen sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 10 UStG 1994 dar, wobei das laufende Franchiseentgelt dem Regelumsatzsteuersatz von 20% unterliegt. Stellt doch die genannte Gebühr eine selbständige (Neben-) Leistung dar, die keinesfalls das Schicksal der Erlöse aus Wertpapierdienstleister, Versicherungsagent, Darlehensvermittler usw. teilt.“ In den Vorlageanträgen vom 13. August 2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: „Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie bisher und bringt ergänzend vor: Die Betriebsprüfung im Jahr 1997 wurde durch das Finanzamt Bregenz als zuständiges Finanzamt veranlasst. Das FA Bregenz hat lediglich die GBP im Rahmen der Amtshilfe beauftragt, die Prüfung für das Finanzamt Bregenz durchzuführen. Daher war für die Betriebsprüfung das Finanzamt Bregenz zuständig und die Ergebnisse aus der Betriebsprüfung hat sich auch das Finanzamt Bregenz zurechnen zu lassen. Dass beim Finanzamt Bregenz keine Aufzeichnungen oder Aktenvermerke über diese Amtshandlung vorliegen ist nicht ein Versäumnis der Beschwerdeführerin, sondern das Problem der Behörde. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Einfluss und Kenntnis über die Aufzeichnungsgepflogenheiten der Behörde. Die Behörde muss sich daher die Ergebnisse dieser Amtshandlung- entgegen der Meinung der Beschwerdevorentscheidung- sehr wohl als materiell-rechtlich verbindliche Abhandlung im Sinn von Treu und Glauben zurechnen lassen. 2. Im Zuge der BP im Jahre 1997 hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vereinbarung mit der GBP unter gegenseitigem Berufungsverzicht bereit erklärt, die Ergebnisse der BP- hinsichtlich der Vergangenheit anzuerkennen, um beiden Seiten weitern Aufwand und Kosten zu sparen. Nach Abschluss dieser BP hat die Beschwerdeführerin an das Finanzamt Bregenz ein Schreiben gerichtet, in welchem diese ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ihrer gesamten Umsätze als unecht befreite Umsätze erläuterte und ankündigte, die Umsätze fortan auch so zu behandeln. Sollte die Behörde eine andere Rechtsansicht vertreten, wurde um Weiterleitung der Angelegenheit an das zuständige Ministerium (Ministeriumsanfrage) ersucht. Wiederum hatte das Finanzamt Bregenz die GBP Feldkirch um Nachschau, Feststellung des Sachverhaltes und um rechtliche Beurteilung ersucht. Diesbezüglich wurde ausdrücklich H von der GBP Feldkirch zur rechtlichen Beurteilung herangezogen. Im Ergebnis kamen sowohl der damalige agierende Betriebsprüfer, Herr J, als auch H zusammen mit dem damaligen Leiter der GBP, D, zum eindeutigen Ergebnis, dass die gesamten der [Beschwerdeführerin] erzielten Umsätze als Umsatzsteuer unecht befreit zu betrachten seien. Deswegen wurden auch die fortan abgegebenen Umsatzsteuererklärungen entsprechend so deklariert. Wie sonst ist es zu erklären, dass das Finanzamt Bregenz bereits für das folgende Geschäftsjahr 1998 insgesamt 90% der gesamten Umsätze der Beschwerdeführerin (darin enthalten sämtliche Umsätze aus Versicherungs- und Wertpapiervermittlung der Franchisepartner) als umsatzsteuerfrei bescheidmäßig feststellte? Wäre die GBP im Verfahren nur wenige Monate zuvor zu einem anderen Ergebnis gekommen hätte die Behörde die Veranlagung sicherlich nicht so durchgeführt. (Beweis: Umsatzsteuerbescheid FA Bregenz 1998; Zeugen: H, Herr J (Betriebsprüfer), D, Dr. Ferdinand Jenni, A.). 3. Der Sachverhalt und der wahre wirtschaftliche Ablauf in der gesamten Betriebsführung haben sich bei der Beschwerdeführerin seit der BP 1997 in keiner Weise geändert. a. Die Beschwerdeführerin betreibt ein strukturiertes Unternehmenskonzept, in welchem sie als Generalunternehmerin mit mehreren Subunternehmern zusammenarbeitet. Sie erzielt ihre Einnahmen überwiegend durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Wertpapierverträgen, Krediten und Bausparverträgen an die entsprechenden Finanzdienstleister (Banken, Wertpapierhäuser, Versicherungsgesellschaften, etc.). Diesbezüglich bestehen klare Vermittlungsverträge mit entsprechenden Finanzdienstleistern. Diese Vermittlungsverträge gewähren nicht nur Provisionszahlungen der Finanzdienstleister an die Beschwerdeführerin sondern verpflichten die Beschwerdeführerin in besonderem Masse zur Einhaltung der einschlägigen Sorgfaltspflichten, Gesetze und Branchengepflogenheiten sowie zu besonderen Überwachungspflichten der "Subvermittler" (Franchisepartner). Diese Verpflichtungen bedingen eine aktive Tätigkeit (Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten) der Beschwerdeführerin in der Vermittlungstätigkeit. Dementsprechend erfolgt auch der Zahlungsfluss. Die Zahlungen erfolgen von Finanzdienstleistern an die Beschwerdeführerin direkt in Form von Provisionen aufgrund Grundlage der Provisionsverträge. Ein Teil der der erhaltenen Provisionen wird sodann an die Subunternehmer der Beschwerdeführerin für deren Vermittlungsunterstützung weiter bezahlt. Dass die Beschwerdeführerin ihren einbehaltenen Provisionsanteil als Franchiseentgelt bezeichnet spielt dabei keine Rolle. Der Begriff "Franchise" ist in diesem Falle ein spezieller Terminus aus der Versicherungssprache und bedeutet "Selbstbehalt" oder "Einbehalt" bis zu einer bestimmten Höhe. Da die Beschwerdeführerin einen Großteil ihrer Umsätze aus der Versicherungsvermittlung erzielt und eben einen bestimmten Teil der erzielten Provisionen einbehält bevor sie den restlichen Teil an die Subunternehmer (Franchisepartner) weiterleitet, wurde dies in den Verträgen als „Franchiseentgelt“ bezeichnet. Besonders erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Subunternehmer materiell rechtlich gar nicht in der Lage wären die entsprechenden Vermittlungsverträge bei den Finanzdienstleistern direkt einzureichen, weil sie nicht über die notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen, insbesondere keine Wertpapierkonzession verfügen. Es ist also von der Aufsichtsbehörde diese Form der Haupt- und Subvermittlung klar vorgegeben. Ein Wechsel der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung in dieser Zahlungskette wäre systemwidrig. b. Wenn sich die BP nun am Begriff "Franchising" orientiert, welcher als Überschrift für die entsprechenden Subvermittlungsverträge mit den Vermittlungspartnern (Franchisepartnern) Verwendung findet, so ist diesem entgegen zu halten, dass nicht irgendwelche Bezeichnungen oder Überschriften für die steuerliche Beurteilung heranzuziehen sind, sondern nach einheitlicher Judikatur des VwGH der wahre wirtschaftliche Gehalt eines Sachverhaltes. Dieser legt eindeutig eine vertragliche Bindung der Beschwerdeführerin zu den Finanzdienstleistern (Banken, etc.) und ein entsprechend kongruenter Zahlungsfluss (Finanzdienstleister -> Beschwerdeführerin -> Subvermittler) offen. Eine andere Interpretation ist undenkbar. Die Beschwerdeführerin erhebt keine "Franchisegebühren" –vergleichbar mit herkömmlichen Franchisesystemen- von den Franchisepartnern sondern zahlt an diese lediglich einen Teil der eingenommen Provisionen nach Abzug ihrer "Franchise" weiter, wie es von der Aufsichtsbehörde auch so vorgegeben ist. Dass die Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin bestimmte Dienstleistungen für Ihre Subunternehmer im Bereich Vermarktungsunterstützung, Namensgewährung, etc. erbringt liegt in der Natur der Sache einer arbeitsteiligen Struktur. Nicht für diese einzelnen Leistungen bezahlen die Subunternehmer Beträge an die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdeführerin bezahlt an die Subunternehmer Provisionen für ganz konkrete (erfolgsabhängige) Vermittlungstätigkeiten. All diese Vorgänge sind dem Finanzamt Bregenz seit Jahren und dem BP seit der Betriebsprüfung bekannt. Warum hier die Behörde plötzlich einen anderen wirtschaftlich/rechtlichen Sachverhalt konstruieren möchte ist vollkommen unverständlich. Beweis: Vermittlungsverträge mit den Finanzdienstleistern, Zahlungsflüsse der Beschwerdeführerin, Fachgutachten aus der Finanz- und Versicherungsvermittlungsbranche. Sachverhaltsdarstellung: Unter anderen folgende in Österreich tätige Unternehmen betätigen sich in der gleichen Branche mit dem exakt genau gleichen Unternehmensmodell: K-AG G-GmbH F-GmbH E-GmbH und darüber hinausgehend weitere hunderte konzessionierte Wertpapierdienstleister, Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmakler, welche sich Subvermittler bedienen. Alle diese Unternehmen unterscheiden sich in der Betriebsstruktur von der Beschwerdeführerin in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin hat in Erfahrung gebracht, dass alle diese Unternehmen ihre Umsätze umsatzsteuerrechtlich als unecht Befreite Umsätze behandeln. Sollte die Behörde bei der Beschwerdeführerin zum Ergebnis kommen, dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind, müsste sie auch bei diesen Unternehmen- bei sonstigem Amtsmissbrauch- eine Änderung der steuerlichen Behandlung herbei führen. Sollte die Behörde trotz aller Vorbringen der Beschwerdeführerin dennoch zum Ergebnis kommen, dass die Umsätze wie von der BP festgestellt zu behandeln sind, bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass auch die Vorsteuern der geprüften Jahre entsprechend zu korrigieren wären. Da dann somit 100% der Umsätze als steuerpflichtig eingestuft würden, wären auch 100% der bezahlten Mehrwertsteuern als Vorsteuern abzugsfähig. Bisher wurde nur ein geringer Prozentsatz als Vorsteuern in Abzug gebracht. Der Bescheid wäre daher auch diesbezüglich zu korrigieren.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Die gegenständlichen Berufungen sind daher als eine Beschwerde zu behandeln. Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0045). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass in den Abgabenerklärungen der strittigen Jahre bzw. den angeschlossenen Beilagen die zur rechtlichen Beurteilung der erklärten Einkünfte notwendigen Erläuterungen gegeben worden wären. Die Franchiseverträge wurden in den Streitjahren dem Finanzamt Bregenz nicht vorgelegt. Ein Franchisevertrag wurde anlässlich einer UVA-Prüfung im Jahr 1998 der Großbetriebsprüfung vorgelegt. Diese hat darauf hin die Franchisegebühren als umsatzsteuerrechtlich unecht befreit behandelt. Aus der Tatsache, dass ein Franchisevertrag im Jahr 1998 der Großbetriebsprüfung vorgelegt wurde, ist aber für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da im Zuge der Veranlagung der Jahre 2005 bis 2009 ein Franchisevertrag nicht vorgelegt wurde und das Finanzamt Bregenz daher im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung der Jahre 2005 bis 2009 keine Kenntnis des gesamten Sachverhaltes hatte. Der Franchisevertrag ist im Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2005 bis 2009 daher jedenfalls eine neue Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012. Die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme ist eine Ermessensentscheidung (vgl. nochmals das Erkenntnis 2007/15/0045). Dass in den Wiederaufnahmen eine unrichtige Ermessensausübung gelegen sei, ist im vorliegenden Fall - auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde - nicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nämlich nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0135). Die Verletzung dieses Grundsatzes setzt weiters voraus, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 99/14/0228). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführer bereits vor der UVA-Prüfung 1998 die Franchiseerlöse umsatzsteuerrechtlich als unecht befreit behandelt. Die Beschwerdeführerin hat daher auf Grund der Rechtsansicht der Großbetriebsprüfung im Jahr 1998 keine Dispositionen getroffen, die sie nicht sonst getroffen hätte. Es liegt daher kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Rechtsansicht der Großbetriebsprüfung im Jahr 1998 vor. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die UVA-Prüfung im Jahr 2008 durch die Großbetriebsprüfung zu keinerlei Bescheiden geführt hat, da die Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt wurde. Das Hervorkommen neuer Tatsachen berechtigt aber nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die Kenntnis dieser Tatsachen zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte. Wenn man die Vorlage des Franchisevertrages als neue Tatsache wertet, rechtfertigt dies noch keine Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Kenntnis dieses Vertrages aus folgenden Gründen nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führt. Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine Beratungsgesellschaft, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für Privatpersonen und Gewerbetreibende anbietet. Die Beschwerdeführerin vermittelt Kredite, Versicherungen und Wertpapiere. Die Franchisenehmer sind Unternehmer und verpflichten sich bei Beratung und Betreuung von Kunden das Unternehmenskonzept der BESCHWERDEFÜHRERIN sowie im Kundenverkehr die Markenbezeichnung der Beschwerdeführerin unter Beisetzung seines Namens zu verwenden. Die Beschwerdeführer stellt ihren Franchisenehmern die fehlenden gewerberechtlichen und konzessionsrechtlichen Grundlagen zur Verfügung gestellt. (Punkt 1.1. und 1.2.). Die Beschwerdeführerin räumte den Franchisenehmern einen Gebietsschutz ein. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Franchisenehmer für die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18 WAG verantwortlich. (Punkt 3.4.). Im Innenverhältnis ist der [Franchisenehmer] gegenüber der BESCHWERDEFÜHRERIN zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die der BESCHWERDEFÜHRERIN bzw. einem Kunden aus einem rechtswidrigen oder schuldhaften Verhalten des [Franchisenehmers] entstehen (siehe auch Punkt 3.14. dieses Vertrages). Der Franchisenehmer wird von der Beschwerdeführerin ausgebildet. Der Franchisenehmer hat über seine Beratungstätigkeit Kundenakten zu führen, welche die Kopien der Beratungsprotokolle, Vertragskopien sowie den gesamten Schriftverkehr enthalten und diese Aufzeichnungen mittels dem von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Computerprogramm zu speichern. Diese Daten gehen ins Eigentum der Beschwerdeführerin über Punkt 3.9.3). Die Beschwerdeführerin führt eine jährliche Revision durch (Punkt 3.9.4). Der Franchisenehmer verpflichtet sich nach Beendigung der Tätigkeit zu einem zweijährigen Konkurrenzverbot (Punkt 3.9.11). Der Franchisenehmer verpflichtet sich zur unverzüglichen Weiterleitung der vermittelten Verträge an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin entscheidet, ob sie die Verträge annimmt. Fakturierungen erfolgen ausschließlich durch die Beschwerdeführerin. Der Franchisenehmer ist nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen (Punkt 3.9.10). In Punkt 5.1. wurde eine Vorausfranchisegebühr in Höhe von 14.500,00 € vereinbart. Weiters verpflichtete sich der Franchisenehmer zu Bezahlung einer laufenden Franchisegebühr. Die Höhe und Fälligkeit der laufenden Franchisegebühr ergibt sich aus der Differenz der eingenommenen Courtagen nach zentraler Abrechnung mit Kunden, Produktlieferanten, Anstalten, Firmen und Bankinstituten durch die BESCHWERDEFÜHRERIN und der gemäß gültiger Honorartabelle an die Franchisenehmer weiterbezahlten Courtagen zuzüglich eines monatlich fixen Courtageanteiles in Höhe von EURO 66,-- für jedes mit der […]-Software installierte Computerterminal. Weiters hatte der Franchisenehmer einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 26,00 € sowie die Prämie für eine Gruppenhaftpflichtversicherung in Höhe von 11,6‰ des Jahresumsatzes. Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt: § 6 Abs 1 Z 8 lit f und 13 UStG lauten: (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 8. f) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, 13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter. Artikel 13 Teil B lit a und Artikel 13 Teil B Z 5 RL 388/1977 – die bis zum 31.12.2006 in Kraft war – lauten: „B. Sonstige Steuerbefreiungen Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden; 5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von - Warenpapieren, - Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3.“ Artikel 135 lit a und f RL 112/2006 – die seit 1.1.2007 in Kraft ist – lauten: „(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden; f) Umsätze — einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere.“ Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG sowie Art 135 der Richtlinie 112/2006 enthält keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten dienen. Die Steuerfreiheit beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Finanzdienstleistungen. Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84, und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 die Vermittlung darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen. Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht (BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723). Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn. 29 ff.) ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann danach die Vermittlung in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind. Dies gilt jedoch nach der EuGH-Rechtsprechung nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt. Da somit auch Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht (BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641, BFH/NV 2008, 723). Dementsprechend bejaht der EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 die Steuerfreiheit, wenn ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einholt und diese an den Hauptvermittler übermittelt, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzinstitut weiterleitet (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Rdnr. 10). Genau dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Die Franchisenehmer haben der Beschwerdeführerin Vertragsangebote einzelner Interessenten übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat dann entschieden ob diese Anbote angenommen werden oder nicht. Die Provisionszahlungen erfolgen von Finanzdienstleistern an die Beschwerdeführerin direkt in Form von Provisionen aufgrund Grundlage der Provisionsverträge. Ein Teil der der erhaltenen Provisionen wird sodann an die Subunternehmer der Beschwerdeführerin für deren Vermittlungsunterstützung weiter bezahlt. Dass die Beschwerdeführerin ihren einbehaltenen Provisionsanteil als Franchiseentgelt bezeichnet spielt dabei keine Rolle. Der Begriff "Franchise" ist in diesem Falle ein spezieller Terminus aus der Versicherungssprache und bedeutet "Selbstbehalt" oder "Einbehalt" bis zu einer bestimmten Höhe. Da die Beschwerdeführerin einen Großteil ihrer Umsätze aus der Versicherungsvermittlung erzielt und eben einen bestimmten Teil der erzielten Provisionen einbehält bevor sie den restlichen Teil an die Subunternehmer (Franchisepartner) weiterleitet, wurde dies in den Verträgen als „Franchiseentgelt“ bezeichnet. Besonders erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Subunternehmer materiellrechtlich gar nicht in der Lage wären die entsprechenden Vermittlungsverträge bei den Finanzdienstleistern direkt einzureichen, weil sie nicht über die notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen, insbesondere keine Wertpapierkonzession verfügen. Es ist also von der Aufsichtsbehörde diese Form der Haupt- und Subvermittlung klar vorgegeben. Ein Wechsel der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung in dieser Zahlungskette wäre systemwidrig. Dies deckt sich auch mit dem VwGH-Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2000/15/0165. Die neu hervorgekommenen Tatsachen haben daher nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht zu Recht erfolgt. Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide war daher stattzugeben. § 261 Abs 2 BAO lautet: „Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.“ Da der Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben war, war die Beschwerde gegen die neuen Umsatzsteuerbescheide gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Eine Revision gegen das Erkenntnis ist unzulässig, da das BFG im gegenständlichen Erkenntnis vom VwGH-Erkenntnis vom 03.07.2003, 2000/15/0165, nicht abgewichen ist. Eine Revision gegen den Beschluss ist nicht zulässig, da auf Grund von § 261 Abs 2 BAO eine andere Entscheidung gar nicht in Betracht gekommen ist. Feldkirch, am 30. September 2015

Normen und Schlagworte

StrukturvertriebVertreterFranchising

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100068/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100068.2012
Stammnummer
106823
Gültig
30.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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