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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105388/2014

Ein Pflegekindverhältnis setzt ein der Beziehung zwischen Eltern und Kindern vergleichbares persönliches Verhältnis voraus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105388/2014vom 21.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 185. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 196 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtesa) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochb) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Verfahrensgegenstand Eingangs wird bemerkt, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis BFG 31.3.2015, RV/7102211/2014, eine Beschwerde der F G-E, der Halbschwester der Tochter des Bf S E, gegen einen Rückforderungsbescheid für September 2013 infolge Zugehörigkeit zum Haushalt des A B in diesem Zeitraum als unbegründet abgewiesen hat. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass F G-E von April 2012 bis September 2013 für S E Familienbeihilfe bezogen hat. Der angefochtene Bescheid fasst in einem Sammelbescheid (vgl. BFG 23.2.2015, RV/7103542/2014) zwei unterschiedliche Rückforderungen zusammen, und zwar die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 EStG 1988. Der Kinderabsetzbetrag wird zwar im Familienbeihilfeverfahren berücksichtigt und es erfolgt die Auszahlung zugleich mit der Familienbeihilfe, es handelt sich aber (aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen, vgl. Lenneis/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 1 Rz 23) um einen im Einkommensteuerrecht geregelten Absetzbetrag. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verfolgen teilweise unterschiedliche Zwecke (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689). Die Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid ist grundsätzlich zulässig. Herbei handelt es sich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; VwGH 15.3.1988, 87/14/0073). Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0307; VwGH 17.2.2000, 99/16/0027; VwGH 17.1.1964, 1904/63). Werden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (in einem Sammelbescheid) zurückgefordert, liegen zwei selbstständigen Sprüche (und damit zwei selbstständige Bescheide) in einer Ausfertigung vor. Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar und kann daher unabhängig von dem anderen in Rechtskraft erwachsen. In seiner Beschwerde vom 23.10.2014 hat der Bf den Rückforderungsbescheid insgesamt, also sowohl hinsichtlich der Rückforderung an Familienbeihilfe als auch hinsichtlich der Rückforderung an Kinderabsetzbetrag, angefochten. Üblicherweise wird ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen der engen Verknüpfung dieser beiden Familienleistungen zur Gänze angefochten, es sind aber auch Fälle denkbar, etwa bei einem Rechenfehler nur bei einem der Rückforderungsbeträge, dass sich die Anfechtung nur auf die Familienbeihilfenrückforderung oder nur auf die Kinderabsetzbetragrückforderung bezieht. In seinem Vorlageantrag vom 23.10.2014 hat der Bf ausdrücklich die Rückforderung an Kinderabsetzbetrag anerkannt und diese vom Vorlageantrag ausgeschlossen. Die Entscheidungszuständigkeit des Bundesfinanzgerichts betrifft daher nur die Rückforderung an Familienbeihilfe für Februar und März 2012. Die Rückforderung an Kinderabsetzbetrag für Februar und März 2012 ist dagegen mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.10.2014 in Rechtskraft erwachsen. Soweit das Beschwerdeverfahren auf Grund des Vorlageberichts des Finanzamtes die Rückforderung an Kinderabsetzbetrag für Februar und März 2012 betrifft, ist es daher einzustellen. Haushaltszugehörigkeit Das Finanzamt ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Recht, wenn es die mj. S-D E in den Monaten Februar und März 2012 nicht beim Bf als haushaltszugehörig angesehen hat. S-D gehörte in dieser Zeit dem Haushalt ihrer Halbschwester F G-E an, allenfalls in der Zeit von 6.2.2012 bis 18.2.2012 dem Haushalt des Vaters ihrer Halbschwester F G-E an, nicht aber dem Haushalt des Bf. Abgesehen davon, dass das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt hat, dass sich S-D in der Zeit von 6.2.2012 bis 18.2.2012 beim Bf aufgehalten hat, wäre diese Zeitspange selbst bei einer Abwesenheit vom Haushalt der Halbschwester angesichts der monatlichen Betrachtungsweise im Familienbeihilfenrecht (§ 10 FLAG 1967) zu kurz, um von einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit im Februar 2012 auszugehen. Weiterleitung der Familienbeihilfe Wurde die Familienbeihilfe von einer Person, die diese zu Unrecht ausbezahlt erhalten hat, an das Kind, für das Familienbeihilfe geleistet wurde, weitergeleitet, steht dieser Umstand einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 nicht entgegen (vgl. für viele VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120 oder VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Pflegekind? Das Finanzamt geht davon aus, dass die mj. S-D E Pflegekind i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 ihrer um sieben Jahre älteren Halbschwester F G-E gewesen ist und die Haushaltszugehörigkeit zur "Pflegemutter" in den Monaten Februar und März 2012 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 einer allfälligen überwiegenden Unterhaltskostentragung durch den Bf in diesen Monaten hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 vorgehe. Damit ist das Finanzamt nicht im Recht. Wie das Finanzamt selbst schreibt, setzt ein Pflegekindschaftsverhältnis unter anderem eine persönliche Beziehung, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommt, voraus. Im gegenständlichen Fall kann aber davon keine Rede sein. Die mj. S-D E hatte zu ihrer um sieben Jahre älteren Halbschwester F G-E im Beschwerdezeitraum eine gute geschwisterliche Beziehung, aber keine Beziehung im Sinne eines Mutter-Kind-Verhältnisses. Es ergibt sich aus den Feststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten im Beschluss vom 19.9.2012, 3 PS Y w - 49, dass die Stiefschwester kein Verhalten zeigte, das dem einer Mutter nahekommt. Es wurde der Stiefschwester auch nicht die Obsorge übertragen. Ein "Kind" ist grundsätzlich ein Nachkomme in gerader absteigender Linie (vgl. Nowotny in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 18), § 2 Abs. 3 lit. b bis d FLAG 1967 setzt mit Wahlkindern, Stiefkindern und Pflegekindern bestimmte Personen, die sich in einem vergleichbaren Eltern-Kind- oder Großeltern-Kind-Verhältnis befinden wie leibliche Nachkommen, leiblichen Nachkommen gleich. Im gegenständlichen Fall bestand nach den Feststellungen des Pflegschaftsgerichts zwischen den Geschwistern mit einem Altersunterschied von sieben Jahren ein gutes geschwisterliches Verhältnis, aber kein Eltern-Kind-Verhältnis. Sollte kein Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllen und auch keine andere Person i.S.d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 anspruchsberechtigt sein, sieht § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einen Eigenanspruch sogenannter "Sozialwaisen" auf Familienbeihilfe vor. Daher ginge für S-D E die Familienbeihilfe "nicht verloren", wenn sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe für sie hätte. Überwiegende Unterhaltstragung? Da in den Monaten Februar und März 2012 ein Familienbeihilfenanspruch der Halbschwester F G-E für die mj. S-D E nicht besteht und S-D E in dieser Zeit bei niemandem anderen haushaltszugehörig war, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 zu prüfen, wer in diesen Monaten überwiegend die Unterhaltskosten für S-D E getragen hat. Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 149), wobei dies für jedes einzelne Monat gesondert zu beurteilen ist (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 152). Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, wie hoch die Unterhaltskosten für S-D E in den Monaten Februar und März 2012 waren und wer diese getragen hat. Es steht alleine fest, dass ein Betrag in Höhe der Familienbeihilfe für diese Monate vom Bf der Halbschwester zur Verwendung für seine Tochter überwiesen wurde und dass der damals arbeitslose Bf während des ganzen Jahres 2012 Unterhaltszahlungen an den Jugendfürsorgeträger geleistet hat. Er war laut Feststellungen des Bezirksgerichts St. Pölten aber trotz seiner angespannten finanziellen Lage fähig die mj. S finanziell zu versorgen. Die Kosten für die Wohnung im Haus Adresse_Halbschwester hat im Wesentlichen der Vater von F G-E getragen. Diese war im Beschwerdezeitraum teilzeitbeschäftigt. Inweitweit F G-E aus eigenem zum Unterhalt von S-D E beigetragen hat, ist offen. Fehlende Sachverhaltsfeststellungen Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher gemäß § 278 BAO an das Finanzamt unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit dieser die Rückforderung an Familienbeihilfe betrifft, zurückzuverweisen. Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren Feststellungen zu den Unterhaltskosten von S-D E in den Monaten Februar und März 2012 und darüber, wer diese in welchem Umfang in diesem Zeitraum getragen hat, zu treffen haben. Die Führung der weiteren Ermittlungen durch das Finanzamt erweist sich im Hinblick auf deren Umfang als zweckmäßig. Es ist auch im Interesse des Bf, dass der ihn belastende Rückforderungsbescheid, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, bis zum Vorliegen der Ermittlungsergebnisse aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ein einziger Bescheid oder ein Sammelbescheid ist, sowie ob auch eine um sieben Jahre jüngere Halbschwester Pflegekind i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 sein kann, nicht ersichtlich ist, ist die Revision zuzulassen. Wien, am 21. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105388/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105388.2014
Stammnummer
106731
Gültig
21.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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