Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2544-W/02
Reisekosten eines Servicetechnikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2544-W/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt nichtselbständige Einkünfte als Servicetechniker. In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 beantragte der Bw Reisekosten in Höhe von
24.934,00 S.
Im Zuge der Veranlagung wurden
die beantragten Diäten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Aufgrund
der langjährigen Tätigkeit im Außendienst ist es als erwiesen
anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den
von Ihnen bereisten Orten soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand
ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei einem an ein und dem selben Ort
tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten konnten daher nicht
berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 4. September 2001 Berufung und führte darin aus,
dass seiner Meinung nach Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 vorliegen. Der Bw findet es verpflichtend, in einem Ort mit mehreren
Lokalen, das Mittagessen bei dem Kunden seines Dienstgebers einzunehmen, auch
wenn dieser nicht immer der Günstigste sei. Weiters wies der Bw darauf hin,
dass es durch Anlagenstörungen, Urlaube der Kunden und Ruhetage immer zu
Tourverschiebungen komme.
Weiters beantragte der Bw die
im Jahre 2000 entstandenen Kosten für den Anschluss an das öffentliche
Kanalnetz in Höhe con 33.229,20 S in der Arbeitnehmerveranlagung zu
berücksichtigen.
Laut Aktenvermerk wurde dem Bw
am 17. September 2001 telefonisch die Rechtslage dargelegt und mitgeteilt,
dass ein Teil der Reisekosten (Fahrten außerhalb des Einsatzgebietes)
gewährt werden würden.
Da der Bw dies jedoch ablehnte,
legte das Finanzamt, mit Bericht vom 20. September 2001, die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Reisekosten
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten
5 Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2000 ist ersichtlich, dass sich die
Tätigkeit des Bw vor allem auf die Bezirke Hollabrunn, Mistelbach,
Korneuburg und Gänserndorf erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw
hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des
Bw dar. Da der Bw auch bereits in den Vorjahr in diesen Bezirken tätig war
und somit davon ausgegangen werden kann, dass der Bw die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Einsatzgebiet kennt, werden die
beantragten Diäten für dieses Einsatzgebiet nicht gewährt.
Von den Diäten laut
vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen 14.856,00 S auf Fahrten im
Einsatzgebiet; der Rest von 10.078,00 S betrifft Reisen außerhalb des
oben bezeichneten Einsatzgebietes.
Bei den Reisen außerhalb
des Einsatzgebietes wurde an keinem der Orte ein Einsatzort begründet. Die
beantragten Diäten für diese Tage, in Höhe von 10.078,00 S,
werden daher gewährt.
2)
Kanalanschlussgebühr
Für Beiträge und
Versicherungsprämien (ausgenommen Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten
in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen), Ausgaben für Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung sowie für Genussscheine und junge Aktien besteht ein
gemeinsamer Sonderausgabenhöchstbetrag von 40.000 S jährlich. Der
Betrag erhöht sich um
40.000 S,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder
20.000 S
bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und
Abs. 2 EStG 1988.
Seit
1. Jänner 1996 wird höchstens ein Viertel der zu
berücksichtigenden Beträge steuerwirksam, also entweder ein Viertel
der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des
Höchstbetrages von 40.000 S ein Viertel des
Höchstbetrages.
Die beantragte
Kanalanschlussgebühr wurde bereits bei der Veranlagung als Sonderausgabe
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
berücksichtigt. Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen.
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in
S
|
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in
€
Wien,
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2544-W/02
- Stammnummer
- 10671
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF