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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102426/2011

Erwerb von fünf Pferden in Deutschland durch einen Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102426/2011vom 03.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für- innergemeinschaftliche Lieferungen,- innergemeinschaftliche Erwerbe,- im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für- im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.Bestätigungsverfahren(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtesa) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochb) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Beschwerdevorbringen Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung sowie der Vorlageantrag sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zusammengefasst darin, dass auf den dem Käufer übergebenen Originalausfertigungen der Kaufverträge keine UID-Nummer des Bf ausgewiesen ist, dass die Pferde nicht vom Bf allein, sondern gemeinsam mit Uschi P***** gekauft worden seien, und die Pferde nicht für das Unternehmen des Bf, sondern für private Zwecke gekauft worden seien. Dass auf den Kaufvertragsausfertigungen des Käufers die UID-Nummer des Bf aufscheint, wird nicht bestritten, vom Bf aber auch nicht erklärt. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Im gegenständlichen Fall wurde für die beiden verfahrensgegenständlichen Erwerbe die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Bf - unter bislang ungeklärten Umständen - verwendet. Das Hauptziel der in Art. 214 RL 2006/112 vorgesehenen Identifizierung der Steuerpflichtigen besteht im ordnungsgemäßen Funktionieren des Mehrwertsteuersystems (vgl. EuGH 22. 12. 2010, C-438/09, Dankowski). Die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer dient dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer und erleichtert die Kontrolle der Steuerpflichtigen für eine genaue Erhebung der Steuer. Im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Europäischen Union soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern auch die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. EuGH 6. 9. 2012, C-273/11, Mecsek-Gabona; EuGH 27. 9. 2012, C-687/10, VSTR). Die Verwendung der UID-Nr. hat eine wichtige Funktion für die Behandlung der Umsätze im Binnenmarkt. Der Lieferant, dem der Abnehmer seine UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats bekannt gibt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Erwerber damit erklärt, im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterliegen und daher die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht in Anspruch genommen werden könne. Die UID-Nr. hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Handels erlaubt. Zusätzlich dient die UID-Nr. dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintanzuhalten (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4 Art. 28 Rz 4 und 5; i. d. s. auch VwGH 18. 12. 2006, 2006/16/0070). Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die Erwerbssteuerbarkeit beim Abnehmer voraus. Diese ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für die Besteuerung des Erwerbes zuständig ist. Es genügt, wenn der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Den Nachweis der Erwerbssteuerbarkeit erbringt der Unternehmer durch die UID-Nr. des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Ob dieser die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt, braucht nicht nachgewiesen zu werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Anm 38 und 39 zu Art 7 UStG 1994). Tritt der Abnehmer unter der UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats auf, so erklärt er damit, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung an ihn erfüllt sind (vgl. VwGH 18. 10. 2007, 2006/16/0108; VwGH 29. 3. 2007, 2006/16/0178; VwGH 18. 12. 2006, 2006/16/0070). Steuerpflichtiger, der als solcher handelt Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) regelt, dass der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) unter anderem der der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, unterliegt, wenn auch der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, also sowohl Käufer als auch Verkäufer als Unternehmer auftreten. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Bestimmung in der Weise in das nationale Recht umgesetzt, dass bezogen auf den Käufer Erwerbsteuerpflicht nach Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 besteht, wenn dieser ein "Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt", ist. Diese nationale Regelung ist "inhaltsgleich" mit jener in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i RL 2006/112/EG (Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Art 1 Rz 41). In der österreichischen Literatur wird ausgehend von der Formulierung in Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand des innergemeinschaftlichen (ig) Erwerbs grundsätzlich (ausgenommen neue Fahrzeuge) nicht Erwerbe durch natürliche Personen, die für ihre nichtunternehmerische Sphäre erwerben, umfasse (für viele Ehre-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 (2014), Rz 587). Erwerber sei - in Wiedergabe des Gesetzestextes - "ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt" (Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG-Kommentar, Art 1 Rz 69; Mayer/Ungericht, UStG4 (2014) Art 1 Anm 5; Ruppe/Achatz, UStG4 Art 1 Rz 23; UStR 200 Rz 3583). Bei Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, wie hier des UStG 1994, haben die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Auslegung im Lichte der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; vgl. z. B. VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0123; VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0161). Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i RL 2006/112/EG liegt ein ig Erwerb vor, wenn der Unternehmer "als solcher handelt". Es kommt daher darauf an, dass der Erwerber beim Erwerb als Unternehmer auftritt und durch die Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erkennen gibt, dass er den Erwerb als Unternehmer für sein Unternehmen tätigt. "Im Fall des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat wird der ig Erwerb zur Gänze der USt unterliegen, auch wenn der Gegenstand nicht oder nur teilweise dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll" (Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Art 1 Rz 44). Handelt der Erwerber als Unternehmer, ist beim ig Erwerb die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorzunehmen. Dem Erwerber steht allerdings, anders als bei Erwerben für sein Unternehmen, hieraus kein Vorsteuerabzug zu, er wird daher wie ein Letztverbraucher endgültig mit der Umsatzsteuer belastet. Ergänzende Ermittlungen Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es steht weder fest, ob der Bf gegenüber dem Verkäufer als Unternehmer, der für sein Unternehmen handelt, aufgetreten ist, noch wofür die Pferde tatsächlich verwendet wurden. Fest steht, dass sich auf beiden Kaufvertragsausfertigungen des Verkäufers die UID-Nummer des Bf befindet. Der Verkäufer soll gegenüber den deutschen Finanzbehörden angegeben haben, der Bf habe erklärt, die Pferde innergemeinschaftlich für sein Unternehmen zu erwerben und habe deswegen seine USt-ID Nr. ATU 36***** mitgeteilt. Der Bf hat bislang nicht erklärt, wie der Verkäufer zu seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gekommen ist und als welchen Gründen die Käufe laut Kaufverträgen in Deutschland umsatzsteuerfrei belassen wurden. Auch wenn der Bf erklärt, die Pferde "privat" zu verwenden, hat es das Finanzamt bislang - trotz einer Nachschau beim Bf und zahlreichen Bescheiderlassungen - unterlassen festzustellen, wofür die importierten Pferde verwendet werden, insbesondere ob - und von wem - diesbezüglich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde. Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung sind daher gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufzuheben. Das Finanzamt wird zunächst den Bf als Partei und Uschi P***** als Zeugin förmlich zu den Umständen der beiden Käufe zu vernehmen haben. Ferner wird das Finanzamt zu erheben haben, was die "L***** H***** R*****" war und welche Tätigkeiten diese entfaltet hat. Sollte in weiterer Folge vom Bf bestritten werden, dass die UID-Nummer des Bf von diesem oder einem Dritten in seinem Auftrag dem Verkäufer zum Nachweis des Erwerbs für Unternehmenszwecke mitgeteilt wurde, wäre im Wege der Amtshilfe das zuständige deutsche Finanzamt um zeugenschaftliche förmliche Einvernahme des Verkäufers zu ersuchen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dann mit dem Bf zu erörtern. Im Hinblick auf den Umfang der - teilweise im Amtshilfeweg - durchzuführenden Ermittlungen und dem Umstand, dass bereits eine Nachschau stattgefunden hat sowie wiederholt Bescheide erlassen wurden, ohne die näheren Umstände der Käufe verfahrensrechtskonform zu ermitteln, ist einer Kassation nach § 278 BAO der Vorrang vor Ermittlungen gemäß § 269 BAO zu geben. Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob im - bislang noch nicht feststehenden - Fall des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat der ig Erwerb zur Gänze der USt unterliegt, auch wenn der Gegenstand nicht dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision ist daher im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 278 Abs. 3 BAO des gegenständlichen Beschlusses zuzulassen. Wien, am 3. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102426/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102426.2011
Stammnummer
106650
Gültig
03.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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