Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1870-W/02
Reisekosten eines Servicetechnikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1870-W/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt nichtselbständige
Einkünfte als Servicetechniker. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beantragte
der Bw Reisekosen in Höhe von 23.667,00 S.
Im Zuge der Veranlagung wurden die beantragten Diäten
nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Aufgrund der
langjährigen Tätigkeit im Außendienst ist es als erwiesen
anzunehmen, daß Ihnen die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in
den von Ihnen bereisten Orten soweit bekannt sind, dass ein
Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei einem an ein
und dem selben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten konnten daher
nicht berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 14.
Dezember 2000 Berufung und führte darin aus, dass seiner Meinung nach
Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegen. Der Bw findet es
verpflichtend, in einem Ort mit mehreren Lokalen, das Mittagessen bei dem Kunden
seines Dienstgebers einzunehmen, auch wenn dieser nicht immer der
Günstigste sei. Weiters wies der Bw darauf hin, dass es durch
Anlagenstörungen, Urlaube der Kunden und Ruhetage immer zu
Tourverschiebungen komme.
Laut Aktenvermerk wurde dem Bw am 22. Jänner 2001
telefonisch die Rechtslage dargelegt und mitgeteilt, dass ein Teil der
Reisekosten (Fahrten außerhalb des Einsatzgebietes) gewährt werden
würden.
Da der Bw dies jedoch ablehnte, legte das Finanzamt, mit
Bericht vom 24. Jänner 2001, die Berufung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis
31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Rechtliche Grundlagen
für Reisekosten bzw. Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf
veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z
9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von
Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der
Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren
Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt
bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen
Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der Staatsanwaltschaft ergangen
ist, der Dienst an mehreren burgenländischen Bezirksgerichten versehen hat
und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten Burgenland teilnahm,
entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet auszugehen ist.
Hinsichtlich der Vertrautheit mit den Verpflegungsmöglichkeiten stellt das
Einsatzgebiet somit einen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999, 98/14/0156, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin liege, dass der
Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden
Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach
Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer,
der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt.
Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das Verschaffen
ausreichender Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
notwendig ist, sind auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht
zusammenhängenden Tagen zu berücksichtigen. Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt,
wenn die Behörde den Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt
der ersten 15 Tage anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0081, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der
für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden könne, wenn ein
Steuerpflichtiger sich über einen längeren Zeitraum hindurch (in der
Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender
Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage
möglich.
Bei regelmäßig wiederkehrender (mindestens ein
Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) Tätigkeit an einem
Einsatzort stehen ebenfalls nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen
Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten Reisekostenabrechnungen für
das Jahr 1999 ist ersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Bw vor allem auf
die Bezirke Hollabrunn, Mistelbach, Korneuburg und Gänserndorf erstreckt.
Diese Bezirke, in denen der Bw hauptsächlich seine Tätigkeit
ausübt stellen das Einatzgebiet des Bw dar. Da der Bw auch bereits in den
Vorjahr in diesen Bezirken tätig war und somit davon ausgegangen werden
kann, dass der Bw die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in diesem
Einsatzgebiet kennt, werden die beantragten Diäten für dieses
Einsatzgebiet nicht gewährt.
Von den Diäten laut vorgelegter
Reisekostenabrechnungen entfallen 14.553,00 S auf Fahrten im Einsatzgebiet;
der Rest von 9.114,00 S betrifft Reisen außerhalb des oben
bezeichneten Einsatzgebietes.
Bei den Reisen außerhalb
des Einsatzgebietes wurde an keinem der Orte ein Einsatzort begründet. Die
beantragten Diäten für diese Tage, in Höhe von 9.114,00 S,
werden daher gewährt.
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Beilage:
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 1999 in
S
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 1999 in
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Wien,
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1870-W/02
- Stammnummer
- 10665
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF