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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100254/2011

Steuerliche Anerkennung der Änderung eines Pachtvertrages zwischen Angehörigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100254/2011vom 14.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Bescheid vom 16. 5. 2012 stellte das Finanzamt gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs 1, § 191 Abs. 1 lit. c BAO i.V. m. § 188 BAO gegenüber der Bf fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2009 zu unterbleiben hat. Die Begründung entspricht jener des Nichtfeststellungsbescheides für das Jahr 2009 vom 8. 7. 2011. Berufung 2010 Gegen den Nichtfeststellungsbescheid für 2010 vom 16. 5. 2012 wurde mit Schreiben vom 12. 6. 2012 Berufung mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung für das Jahr 2010 erhoben. Die Begründung entspricht jener der Berufung vom 2. 8. 2011 gegen den Nichtfeststellungsbescheides für das Jahr 2009 vom 8. 7. 2011. Nichtfeststellung 2011 Mit Bescheid vom 10. 4. 2013 stellte das Finanzamt gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs 1, § 191 Abs. 1 lit. c BAO i.V. m. § 188 BAO gegenüber der Bf fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2011 zu unterbleiben hat. Die Begründung entspricht jener des Nichtfeststellungsbescheides für das Jahr 2009 vom 8. 7. 2011. Berufung 2011 Gegen den Nichtfeststellungsbescheid für 2011 vom 10. 4. 2013 wurde mit Schreiben vom 24. 4. 2013 Berufung mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung für das Jahr 2011 erhoben. Die Begründung entspricht jener der Berufung vom 2. 8. 2011 gegen den Nichtfeststellungsbescheides für das Jahr 2009 vom 8. 7. 2011. Nichtfeststellung 2012 Mit Bescheid vom 31. 3. 2014 stellte das Finanzamt gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs 1, § 191 Abs. 1 lit. c BAO i.V. m. § 188 BAO gegenüber der Bf fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2012 zu unterbleiben hat. Die Begründung entspricht jener des Nichtfeststellungsbescheides für das Jahr 2009 vom 8. 7. 2011. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (E-Mail des Finanzamtes vom 26. 3. 2015). Vorlageberichte Mit Vorlagebericht, eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. 1. 2011, legte das Finanzamt die Berufung gegen die Nichtfeststellungsbescheide 2007 und 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweier Instanz zur Entscheidung vor. Am 25. 8. 2011 folgte die Vorlage der Berufung gegen den Nichtfestellungsbescheid für das Jahr 2009, am 8. 8. 2012 die Vorlage betreffend das Jahr 2010, am 28. 8. 20013 die Vorlage betreffend das Jahr 2011. Verfahrensrechtliche Bescheide Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts, die erhobenen Rechtsmittel gegen die verfahrensrechtlichen Bescheide zu erledigen, da zuvor eine Entscheidung über die Sachbescheide nicht zulässig sei, erließ das Finanzamt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkünftefeststellung 2007 am 25. 3. 2015 einen Mängelbehebungsauftrag mit Frist 22. 4. 2015 wegen fehlender Begründung. Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid Einkünftefeststellung wurde am 25. 3. 2015 mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Gegen die am 30. 3. 2015 zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag gestellt. Nach Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2007 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Rückschein nachweislich am 28. 5. 2015 übernommen. Auch hiergegen wurde kein Vorlageantrag gestellt. Am 9. 7. 2015 teilte das Finanzamt abschließend mit, dass die verfahrensrechtlichen Bescheide und der Nichtfeststellungsbescheid 2012 in Rechtskraft erwachsen sind und übermittelte PDF der diesbezüglich ergangenen Bescheide samt Zustellnachweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf, die im Jahr 2000 gegründete I***** OEG und spätere I***** KG, betrieb die Erzeugung und den Handel mit Reben. Unbeschränkt haftete Gesellschafter waren zunächst die Ehegatten Johann und Herta I*****. Hierbei wurden vor der Betriebsverpachtung - in der Rechtsform einer OEG - Gewinne erwirtschaftet (2000: rd. 426.000 ATS, 2001: rd. 716.000 ATS, 2002: rd. 37.000 Euro, 2003: rund 29.000 Euro). Im Jahr 2004 zog sich der zum X***** gewählte Johann I***** infolge seiner politischen Tätigkeit aus dem Rebengeschäft zurück, das er nach Beendigung seiner politischen Tätigkeit voraussichtlich ab 2012 wieder aufnehmen wollte. Zu diesem Zweck sollten Sohn und Schwiegertochter den Betrieb vorübergehend führen. Die OEG wurde 2004 in eine KEG umgewandelt, seit 2004 ist Herta I***** Komplementärin und Johann I***** Kommanditist. Im Jahr 2004 wurde die Reben I***** KEG und spätere KG gegründet. Komplementär war Harald I*****, Kommanditistin Cristiane I*****, Sohn bzw. Schwiegertochter von Johann und Herty I*****. Geschäftszweig war "Handel mit Reben. Am 2. 1. 2004 schlossen die durch ihre Komplementäre vertretenen Gesellschaften, die I***** KEG und die Reben I***** KEG, einen Pachtvertrag, wonach der Betrieb "Erzeugung und Handel mit Reben und Rebenzubehör" der I***** KEG an die Reben I***** KEG verpachtet wird. Die Reben I***** KEG traf eine Betriebspflicht, der monatliche Pachtzins betrug 3.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Dem Pachtvertrag zufolge fielen alle während der Pachtdauer erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Pachtgegenstand allein der Pächterin zur Last, ebenso alle Abgaben und sonstigen Lasten, die sich aus dem Betrieb ergeben. Im Fall des Zahlungsverzugs, des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens war die Verpächterin berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu lösen. Die Pachtdauer began mit 1. 1. 2004 und wurde auf unbestimmte Dauer vereinbart, wobei jede Vertragspartei den Vertrag bis längstens 30. 6. eines jeden Jahres aufkündigen und damit das Pachtverhältnis für den Schluß des Kalenderjahres beenden konnten. Die Pächterin verpflichtete sich, die Räume sowie die im Inventar verzeichneten Gegenstände schonend zu behandeln, laufend instand zu setzen und notfalls durch gebrauchsfähige zu ersetzen. Nach Auslaufen des Vertrages waren die Räume und Gegenstände im gleichen Zustand zurückzustellen, wie sie übernommen wurden. Unberücksichtigt blieb dabei die durch ordnungsgemäßen und schonenden Gebrauch bedingte Abnützung. Die Abschreibungen für den Zeitraum 2004 bis 2011 wurden mit rd. 235.000 Euro berechnet (Gebäudeabschreibung rd. 12.000 Euro/Jahr; Betriebs- und Geschäftsausstattung zunächst rd. 14.000 Euro im 2004 Jahr, später rd. 4.000 Euro im Jahr 2010 und 0 Euro im Jahr 2011, LKW rd. 16.000 Euro im Jahr 2004, später rd. 3.000 Euro im Jahr 2011), für den Zeitraum 2004 bis 2012 ergibt sich eine durchschnittliche Abschreibung von rd. 29.000 Euro/Jahr. Folgene Planungsrechnung lag der Verpachtung zugrunde: | Jahr | geplante Einnahmen | Abschreibung | 2004 | 36.000,00 | 41.400,00 | 2005 | 36.000,00 | 41.200,00 | 2006 | 36.000,00 | 38.750,00 | 2007 | 36.000,00 | 33.900,00 | 2008 | 36.000,00 | 25.000,00 | 2009 | 36.000,00 | 19.000,00 | 2010 | 36.000,00 | 19.000,00 | 2011 | 36.000,00 | 15.000,00 | Summe | 288.000,00 | 233.250,00 | Totalgewinn | 54.750,00 | In den Jahren 2004 und 2005 wurde der monatliche Pachtzins von netto 3.000 Euro von der Reben I***** KG vertragsgemäß entrichtet. Die I***** KG erwirtschaftete noch 2004 einen Gewinn, ab dem Jahr 2005 nur mehr Verluste (2005 rd. 26.000 Euro). Die Reben I***** KEG verzeichnete 2004 ebenfalls noch einen Gewinn (rd. 5.900 Euro). Im Jahr 2005 wurde ein Verlust von ca. 50.000 Euro erklärt. Infolge der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Reben I***** KG wurden im Jahr 2006 die jährlichen Zahlungen der Reben I***** KG an die I***** KG von 36.000 Euro auf 12.000 Euro reduziert. Dem Finanzamt wurde im September 2010 eine Vereinbarung zwischen der I***** KG und der Reben I***** KG vom 2. 1. 2006 vorgelegt, wonach "auf Grund der dramatischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auf dem Rebenmarkt" vereinbart wird, "den jährlichen Pachtzins von € 36 000.- vorübergehend (man erwartet eine Durststrecke von 2 bis 3 Jahren) auf € 12 000.- zu reduzieren. Sollte sich die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Rebenmarkt früher verbessern, wird der Pachtzins wieder mit € 36 000.- verrechnet." Die I***** KG erwirtschaftete hierauf weitere Verluste (2006 rd. 36.400 Euro, 2007 rd. 29.000 Euro, 2008 rd. 23.000 Euro), die Reben I***** KG im Jahr 2006 weiterhin einen Verlust (rd. 44.000 Euro), in den Folgejahren geringe Gewinne (2007 und 2008 jeweils rd. 4.000 Euro), im Jahr 2009 einen Verlust von rd. 121.000 Euro. Die Rebenproduktion wurde zunächst um rund 50% vermindert; es erfolgten hohe Absatzeinbußen, sodass Teile der Produktion vernichtet und entsorgt werden mussten. Die wirtschaftliche Situation der Reben I***** KG hat sich laufend verschlechtert; die Bankschulden betrugen Ende 2009 rund 227.000 Euro. Ende 2009 wurde der Betrieb der Reben I***** KG eingestellt und liquidiert. Am 29. 1. 2010 langte der Antrag der Reben I***** KG auf Löschung beim Firmenbuchgericht ein, mit 2. 2. 2010 wurde die Auflösung und Löschung der Gesellschaft protokolliert. Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren. Sie sind nicht strittig. Zur Frage, ob die Vereinbarung vom 2. 1. 2006 steuerlich anzuerkennen ist, siehe im Folgenden. Bescheide 2007 und 2008 Das Finanzamt stellte hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 mit den angefochtenen Bescheiden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von jeweils 0,00 Euro fest. Die Bundesabgabenordnung unterscheidet zwischen Feststellungsbescheiden gemäß §§ 185 bis 188 BAO und solchen Bescheiden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben, wobei für Nichtfeststellungsbescheide sinngemäß die Vorschriften für Feststellungsbescheide anzuwenden sind (§ 190 Abs. 1 BAO). Das Finanzamt hat in der Begründung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2007 und 2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach keine festzustellenden Einkünfte in diesen Jahren vorliegen. Die Bescheide sind daher als Nichtfeststellungsbescheide aufzufassen, dies ist im gegenständlichen Erkenntnis klarzustellen. Einkünftequalifikation und Gewinnermittlung Die Bf betrieb bis zur Verpachtung eine Land- und Forstwirtschaft. Hieraus bezogene Einkünfte sind gemäß § 21 EStG 1988 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Verpachtung eines Betriebes stellt i. d. R. für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit – wenn auch in geänderter Form – weiter andauert (vgl. VwGH 11. 11. 1987, 86/13/0131 zum EStG 1972; VwGH 18. 10. 2006, 2002/13/0217 zum EStG 1988). Erzielte die Bf Einkünfte, waren dies solche aus Land- und Forstwirtschaft, und weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) noch solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988). Der Gewinn der Bf war gemäß § 4 EStG 1988 und nicht nach § 15 EStG 1988 zu ermitteln. Auffassung des Finanzamts Das Finanzamt vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Verpachtung des Betriebs der I***** KG zu einem jährlichen Pachtzins von 36.000 Euro sei in den Jahren 2004 und 2005 anzuerkennen. Hingegen läge ab dem Jahr 2006 eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an die Reben I***** KG vor, die Zahlung von 12.000 Euro jährlich für die Betriebsüberlassung stelle eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistung an die Eltern bzw. Schwiegereltern dar. Eine Zahlung von 12.000 Euro jährlich decke nicht einmal die Abschreibung (im Jahresdurchschnitt 29.000 Euro) ab. Die Vereinbarung vom 2. 1. 2006 sei mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen. Auffassung der Beschwerdeführerin Die Bf vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Reduktion des Pachtzinses von 36.000 Euro auf 12.000 Euro, also um 2/3, entspreche den den üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Marktusancen. Auch zwischen Fremden werde zuerst überlegt, ob man auf die weitere Bezahlung des vereinbarten Pachtbetrages bestehen solle und damit eine Beendigung des Pachtverhältnisses herbeiführe oder ob man mit einer vorübergehenden Verminderung des Pachtzinses einverstanden sei. Im Hinblick auf eine gewollte spätere Eigenbewirtschaftung sei man zu einer vorübergehenden Verminderung des Pachtbetrages bereit gewesen, man habe nicht wissen können, dass sich die wirtschaftliche Situation nicht verbessere. Vergleichbare Fälle zeigten, dass Derartiges auch unter Fremden üblich sei. Der Verlust infolge der Abschreibungen sei lediglich buchhalterisch, tatsächlich seien die Ausgaben für die verpachteten Wirtschaftsgüter bereits getätigt worden und stelle jede Einnahme eine Erhöhung des Bestandes an Zahlungsmitteln dar. Ohne Verpachtung hätte es keine Barzuflüsse gegeben, weder von 36.000 Euro noch von 12.000 Euro, der Wertverzehr des Anlagevermögens wäre dennoch eingetreten. Die Bf hätte ebenso wie die Pächterin den Betrieb einstellen und diesen liquidieren müssen. Die einzige wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme sei gewesen, den Pachtzins zu reduzieren, um die Einkunftsquelle nicht zu gefährden. Die Betriebskosten hätte die Bf tragen müssen, wenn diese nicht vereinbarungsgemäß die Pächter zahlen, zusätzlich habe die Bf die Pachtzahlungen lukrieren können. Verträge zwischen nahen Angehörigen Wie von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargelegt, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verträge zwischen nahen Angehörigen, und um solche handelt es sich im gegenständlichen Fall, folgende Kriterien erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden: Sie müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Ursprünglicher Pachtvertrag Festzuhalten ist, dass die Verpachtung im Jahr 2004 zu einem jährlichen Pachtzins von 36.000 Euro - zu Recht - steuerlich anerkannt wurde. Die vorstehend genannten Kriterien treffen auf den Pachtvertrag aus dem Jahr 2004 zu. Dies ist auch unstrittig. Änderung des Pachtvertrages Was die Änderung des Pachtvertrages im Jahr 2006 anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Reduktion des Pachtzinses von jährlich 36.000 Euro auf jährlich 12.000 Euro zwar dem Rechenwerk von Pächterin und Verpächterin zu entnehmen war, der Inhalt der Vereinbarung vom 2. 1. 2006 dem Finanzamt aber erst im September 2010 zur Kenntnis gelangt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung vom 2. 1. 2006 hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2009 nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, da es ihr eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt mangelt und eine derartige Vereinbarung unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre: Inhalt Vorerst liegt kein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt der Vereinbarung vor: Die Reduktion des Pachtzinses von 36.000 Euro auf 12.000 Euro ist inhaltlich lediglich mit der "wirtschaftlichen Situation auf dem Rebenmarkt" determiniert. Wie lange die Reduktion des Pachtzinses anhalten soll ("man erwartet eine Durststrecke von 2 bis 3 Jahren") ist unbestimmt und die Kriterien für den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des regulären Pachtzinses liegen im Dunkeln. Ein jeden Zweifel ausschließender Inhalt der Vereinbarung würde erfordern, dass die Umstände, die eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung auf dem Rebenmarkt nach sich ziehen, klar an Hand objektiver Parameter festgelegt werden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Fehlen näherer Kriterien ist nur durch die familiäre Nahebeziehung erklärbar. Fremdvergleich Der Bf ist beizupflichten, dass bei einer Verpachtung eine vorübergehende oder dauernde Reduktion eines ursprünglich vereinbarten Pachtzinses bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Pächters fremdüblich sein kann. Es kann durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, die Verpachtung des Betriebs der Bf vorübergehend mit geringerem Pachtzins fortzusetzen, um damit den Betrieb als solches zu erhalten und mit der Pacht während der Zeit der Pachtreduktion zumindest einen Kostenbeitrag zu bekommen und darüber hinaus die Betriebskosten abgedeckt zu erhalten. Fremdüblich wäre, und hier ist dem Finanzamt zuzustimmen, eine Pachtherabsetzung aber nur dann, wenn längerfristig weiterhin Gewinne aus der Verpachtung zu erzielen wären. Die Überlassung eines Betriebes gegen einen bloßen Kostenbeitrag kann nicht als steuerlich anzuerkennende Vermietung angesehen werden (vgl. VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0025). Zwischen einander Fremden wären - wie schon zum Inhalt der Änderungsvereinbarung ausgeführt - die Umstände, die wiederum das vereinbarte Pachtentgelt wirksam werden lassen, klar an Hand objektiver Parameter festgelegt worden. So verbleibt als Tatsache, dass seit der Senkung des Pachtzinses die Bf nur mehr Verluste erwirtschaftet hat, da der niedrigere Pachtzins nicht einmal die Abschreibungen abdeckt. Hier kann von einer fremdüblichen Verpachtung nicht mehr gesprochen werden. Das Argument, dass die Aufwendungen für das Anlagevermögen bereits getätigt worden sind und die AfA "nur" eine "buchhalterische Aufwendung" darstelle, übersieht, dass zum einen kreditfinanzierte Anschaffungen wirtschaftlich auch Geld für die Kreditrückzahlung erfordern und zum anderen bei eigenfinanzierten Anschaffungen die hierfür getätigten Aufwendungen (zumindest) wieder zurückfließen sollen. Jeder fremde Verpächter hätte die AfA nicht als bloße Buchung angesehen, sondern als das was sie ist, nämlich die Berücksichtigung der über die Zeit des voraussichtlichen betrieblichen Einsatzes des Wirtschaftsgutes verteilten tatsächlichen Anschaffungskosten. Ein fremder Verpächter hätte daher einer Verminderung des Pachtzinses auf unbestimmte Zeit, die eine verlustträchtige Verpachtung zur Folge hat, nicht zugestimmt. Die 2006 gewählte Konstruktion ist nur aus der familiären Verbundenheit der Beteiligten erklärbar. Nichtanerkennung der Pachtvertragsänderung Die Pachtvertragsänderung vom 2. 1. 2006 ist daher steuerlich nicht anerkennen. Hieraus ergeben sich zwei mögliche Schlussfolgerungen: Die Pachtvertragsänderung vom 2. 1. 2006 ist überhaupt steuerlich zu ignorieren. Dies hätte zur Folge, dass die Bf, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, in der Differenz zwischen der vereinbarten Pacht und der tatsächlichen Zahlung der Pächterin eine Forderung einzustellen hätte, also der ursprünglich vereinbarte Pachtzins gewinnwirksam wäre. Eine Ausbuchung dieser Forderung wäre, soweit diese nicht im jeweiligen Veranlagungszeitraum uneinbringlich geworden ist, als Privatentnahme anzusehen. Oder steuerliche Konsequenz der Pachtvertragsänderung vom 2. 1. 2006 ist, dass es an einer entgeltlichen Verpachtung seit der Verminderung der Pachtzahlung mangelt und tatsächlich eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vorliegt, wobei die geringen Zahlungen als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistung anzusehen sind. Dem Willen der Parteien entspricht die vom Finanzamt angenommene unentgeltliche Nutzungsüberlassung mehr als die Annahme einer Fortsetzung des ursprünglichen Pachtverhältnisses mit der ursprünglichen Pachthöhe. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern bzw. Schwiegereltern ihrem Kind bzw. Schwiegerkind angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Pächter finanziell entgegen kommen wollten. Dies spricht gegen eine Fortsetzung der bisherigen Verpachtung und für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung. Bei der Verpachtung einer Land- und Forstwirtschaft an nahe Angehörige sind die Einkünfte daraus dem Pächter zuzurechnen, wenn dieser die Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Der Pachtzins stellt beim Verpächter eine Einnahme und beim Pächter eine Betriebsausgabe dar. Wird ein unangemessen niedriger Pachtzins vereinbart bzw. bezahlt, so wird darin eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistung oder Ausgedingsleistung zu erblicken sein und entweder eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung oder unentgeltliche Betriebsübergabe, nicht aber eine Betriebsaufgabe anzunehmen sein (vgl. EStR 2000 Rz 5156). Ab dem Jahr 2006 lag keine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle bei der Bf KG vor, daher hatten entsprechende Einkünftenichtfeststellungsbescheide zu ergehen. Diese hat des Finanzamt ab der Veranlagung 2007 zutreffend erlassen. Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Die Beschwerden vermögen somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der verfahrensgegenständlichen Bescheide aufzuzeigen. Die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen sind daher gemäß § 279 BAO mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch der Bescheide vom 4. 5. 2010 betreffend die Jahre 2007 und 2008 zu lauten hat, dass gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 BAO, § 191 BAO i.V. m. § 188 BAO festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2007 bzw. für das Jahr 2008 zu unterbleiben hat. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039). Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt und Tatfragen einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Wien, am 14. Juli 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100254/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100254.2011
Stammnummer
106647
Gültig
14.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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