Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104906/2014
Kein Familienbeihilfeanspruch subsidiär Schutzberechtigter während Arbeitslosigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104906/2014vom 01.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu dem mit der Familienbeihilfe insoweit vergleichbaren und ebenfalls eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellenden Kinderbetreuungsgeld (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2005 in der Rs. C-543/03 (Christine Dodl und Petra Oberhollenzer)) hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2008, 10 Ob S 53/08 d, anschaulich dargestellt, dass die Sozialhilfe in der Regel nur dann eingreifen soll, wenn tatsächlich keine anderen ausreichenden Hilfen vorhanden sind (Subsidiarität), und dass sie den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen soll (Individualisierung). Demgegenüber handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine Sozialleistung, die auch österreichischen Staatsangehörigen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Der Oberste Gerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010, 10 Ob S 150/10 x, aufrechterhalten. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die Familienbeihilfe, die (ausgenommen die Fälle des sogenannten Eigenanspruches von Vollwaisen und von Personen denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt gewähren - § 6 FLAG iVm § 5 Abs. 1 leg. cit.) anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht vom Einkommen der beihilfenberechtigten Person abhängt und ebenfalls keine subsidiäre auf die individuelle Bedürftigkeit des Beihilfenempfängers abstellende staatliche Leistung ist.
Daher hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982 in der Rs. 283/81 (CILFIT), dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinn des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt.
Somit konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar auf die Statusrichtlinie berufen...
Art. 28 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU.
Somit kann der Bf aus Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ableiten.
Kindeswohl
Nach Art. 24 Abs. 2 GRC muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Überlegung sein.
Bei der Umsetzung der Statusrichtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das "Wohl des Kindes" berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen (Erwägungsgrund 18 zur RL 2011/95/EU).
Bei der Gewährung der Ansprüche auf die Leistungen gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der nahen Angehörigen, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht Familienmitglieder der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von dieser Person Rechnung tragen (Erwägungsgrund 38 zur RL 2011/95/EU).
Eine Art. 24 Abs. 2 GRC vergleichbare Regelung sieht auch Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vor.
Das Kindeswohl genießt nicht absoluten Vorrang, sondern steht unter dem Vorbehalt von nach Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern zulässigen Beschränkungen (vgl. VfGH 11.12.2014, G 18/2014). Nach Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern ist eine Beschränkung der Ansprüche nach Art. 1 Satz 1 BVG über die Rechte von Kindern zulässig, "insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Ihrer Struktur nach sind die "sozialen Rechte" des BVG über die Rechte von Kindern relativ konzipiert, gewähren also nicht "absolute" Ansprüche auf staatliche Sozialleistungen, sondern unterliegen der Ausgestaltung und Beschränkung durch den Gesetzgeber. Determinanten für die Gesetzgebung enthält Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern, demzufolge ein Ausgleich zwischen dem individuellen Schutz- und Fürsorgeanspruch und den dort normierten öffentlichen Interessen zu finden ist ("Schranken-Schranken"). Dogmatisch ist damit in erster Linie wiederum die Schutzpflichtendimension der Einzelrechte angesprochen und die Gesetzgebung in die Pflicht genommen, für ein entsprechendes Schutzniveau zur Sicherung des Wohlergehens des Kindes Sorge zu tragen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt zu werden droht (zB staatlicher Schutz vor Verwahrlosung oder Übergriffen, Vermeidung von Kinderarmut). Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens verbleiben dem Gesetzgeber entsprechend weite Gestaltungsspielräume; ob diese im Einzelfall überschritten werden, obliegt der Kontrolle des VfGH (vgl. Fuchs, Kinderrechte in der Verfassung: Das BVG über die Rechte von Kindern, Jahrbuch Öffentliches Recht 2011, 91).
Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des österreichischen Sozialsystems bei subsidiär Schutzberechtigten Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Familienleistungen vorsieht, handelt er damit innerhalb seines verfassungs- und unionsrechtlich vorgesehenen Gestaltungsspielraumes.
Abweisung der Beschwerden
Aus den vorgenannten Gründen sind daher die Beschwerden gemäß § 279 BAO abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.
Wien, am 1. September 2015
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104906/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014
- Stammnummer
- 106640
- Gültig
- 01.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF