Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0083-Z1W/02
Vorschreibung eines Verspätungszuschlages trotz fristgerechter Abgabe der Sammelanmeldung im Informatikverfahren bei der Übertragungsstelle.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0083-Z1W/02vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabe einer Sammelanmeldung bei einer mit der Bundesrechenzentrum GesmbH vertraglich verbundenen Übertragungsstelle gilt als bei der Bundesrechenzentrum GesmbH abgegeben. Ein Verspätungszuschlag kann daher auch bei verspätetem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GesmbH nicht vorgeschrieben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der U.P.Ges.m.b.H, vom 27. Februar
2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 29.
Jänner 2002, Zl. 700/00548/2002, betreffend Verspätungszuschlag
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben, der Verspätungszuschlag wird mit Null
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 schrieb das
Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin (Bf.) wegen verspäteter
Abgabe der Sammelanmeldung ATS 5.216,00 an Verspätungszuschlag zur
Entrichtung vor.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2002 erhob die
Bf. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und übermittelte
ein Schreiben der D.A.AG, aus dem hervorgehe, dass von der Bf. am
7. Dezember 2001 versucht wurde, die Zolldaten an die Zollbehörde zu
übermitteln.
Da die Clearingstelle jedoch eine andere Kundenmailadresse
eingetragen habe, konnten die Daten nicht übernommen werden.
Die Bf. ersuchte von der Vorschreibung eines
Verspätungszuschlages Abstand zu nehmen.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Graz vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
Die Beschwerde rügt eingangs die Ermessensübung
des Hauptzollamtes Graz und bringt hinsichtlich des zitierten Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vor, dass es im Jahre 1986 noch keine E-Mail Adressen
gegeben habe.
Die Übermittlung der Daten werde von der
Clearingstelle mittels Rückmeldung bestätigt, wobei sowohl bei einer
fehlerhaften wie auch bei einer ordnungsgemäßen Übermittlung
eine Rückmeldung mit einem Statusbericht (Zusatzbericht) ergehe.
Aus diesem Grunde sei nach Meinung der Bf. die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte psychologische Komponente sehr wohl
unterschiedlich zu behandeln, ob die Meldung nicht oder aus der Sicht des
Abgabepflichtigen sehr wohl korrekt übermittelt wurde.
Die Abgaben seien in der Folge fristgerecht einbezahlt
worden, sodass der Republik Österreich dadurch kein Schaden entstanden
sei.
Die nicht ordnungsgemäße Abgabe sei für die
Bf. im täglichen Geschäftsverkehr nicht erkennbar gewesen und wurde
schließlich die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. ist im Besitze einer Sammelanmeldungsbewilligung
des Hauptzollamtes Graz, wie bereits im Spruch des Erstbescheides
ausgeführt ist.
Auf Grund der im Akt erliegenden Bestätigung der
D.A.AG geht hervor, dass die Sammelanmeldung für November 2001 am
7. Dezember 2001 an diese übermittelt wurde.
Nach Punkt 8.1 der Sammelanmeldungsbewilligung ist die Bf.
gemäß
§ 59 Abs. 5 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG)
verpflichtet, die Sammelanmeldung bis zum 12. Tag des folgenden
Kalendermonats bei einer im Anhang 2 zu § 4 Zoll-Informatik-Verordnung
genannten Übertragungsstelle abzugeben.
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10
Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung von
schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von
Informatikverfahren (Zoll-Informatik-Verordnung - Zoll-Inf-V) kann die Abgabe
von Sammelanmeldungen gemäß
§ 59 Abs. 2 (ZollR-DG) im
Informatikverfahren durchgeführt werden.
Die vorgenannte Verordnung erging auf Grund der
Verordnungsermächtigung des § 55 ZollR-DG.
Gemäß
§ 4 Zoll-Inf-V hat die Abgabe der
Sammelanmeldung bei einer der im Anhang 2 genannten Übertragungsstellen zu
erfolgen.
Gemäß Anhang 2 zu § 4 Zoll-Inf-V gilt die
Abgabe von Anmeldungen bei einer mit der Bundesrechenzentrum GmbH
diesbezüglich vertraglich verbundenen Übertragungsstelle als bei der
Bundesrechenzentrum GmbH abgegeben.
Die vorgenannte D.A.AG ist eine derartige Stelle.
Die Sammelanmeldung wurde demnach rechtzeitig abgegeben und
erfolgte die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu Unrecht.
Wien, am 14.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0083-Z1W/02
- Stammnummer
- 10658
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF