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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100503/2013

Doppelte Haushaltsführung - Nachweis des Familienwohnsitzes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100503/2013vom 15.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der vom Beschwerdeführer angeführte gewöhnliche Aufenthalt spielt nur dann eine Rolle, wenn kein Wohnsitz erkennbar ist. Dies allerdings auch nur im Zusammenhang mit den Begriffen der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht; doch darum geht es hier nicht. Inwiefern die Darstellungen hinsichtlich Anrechnungsmethode und Befreiungsmethode für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung sein sollen, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Wie schon erwähnt, ist aus dem vorgelegten deutschen Steuerbescheid 2010 keine Doppelbesteuerung zu erkennen (Einkommensteuer samt Solidaritätszuschlag: 0,00 €). Nach den aktenkundigen Unterlagen und Aussagen des Beschwerdeführers kommt der erkennende Richter zu dem Sachverhalt, dass der Familienwohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls noch in Österreich gewesen ist. Die Gattin des Beschwerdeführers ist bereits 2007 zu ihm gezogen. Aufgrund von Gegebenheiten welche nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen sind, hat die Gattin ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt. Dies war notwendig, weil sie sonst Unterstützungsleistungen des deutschen Staates nicht erhalten hätte. Wie bereits im Schreiben vom 6. Mai 2015 angedeutet, hat sich der Eindruck bestärkt, dass nicht eine doppelte Haushaltsführung des Beschwerdeführers vorliegt, sondern allenfalls eine doppelte Haushaltsführung der Gattin, welche berufsbedingt (einkommensbedingt – durch Förderungen) ihren Wohnsitz nach Deutschland (zurück-)verlegt hat. Dass dadurch unmittelbar auch wiederum der Familienwohnsitz in Deutschland geschaffen wurde, konnte aufgrund der dargestellten Sachverhalte nicht erkannt werden. Dies wird anhand der Berufs- und Lebensumstände in den Folgejahren zu würdigen sein. Dass allenfalls in Folgejahren eine andere Beurteilung möglich wäre, ist hier nicht von Bedeutung. Die Verhältnisse sind aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124: VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039). In diese Richtung haben auch die Fragen des Richters hinsichtlich der gegenwärtigen Tätigkeit und Einkommen der Gattin gezielt. Hinsichtlich der Werbungskosten der Gattin (Arbeitsmittel, Bewerbungskosten etc.) wird auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 11. Oktober 2012 verwiesen. Diese können nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Diese stehen weder im Zusammenhang mit einer allfälligen doppelten Haushaltsführung oder Alleinverdiener oder ähnliches. Diese können ausschließlich vom betroffenen Steuerpflichtigen selbst in Anspruch genommen werden. C) Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen strittig sind, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist demnach eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Linz, am 15. Juli 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100503/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100503.2013
Stammnummer
106541
Gültig
15.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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