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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102842/2015

Nachsicht, Rechtsgebühr bei abgebrochener Hausverlosung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102842/2015vom 17.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Ausführungen im Nachsichtsansuchen, „Leider waren alle Rechtsmittel und Bemühungen, eine Aufhebung des Bescheides zu erwirken, ab- bzw. zurückgewiesen worden. Auch jene gemäß § 299 BAO, welcher mit Zurückweisungsbescheid vom 23.01.2014 zurückgewiesen wurde als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, welcher mit Bescheid vom 11.04.2014 ebenfalls zurückgewiesen wurde, sodass der Antragstellerin nur mehr als letzte Möglichkeit der Antrag auf Nachsehung von der Einhebung wegen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO bleibt“, sei zu sagen, dass die in § 236 BAO normierte Abschreibung durch Nachsicht nicht als Auffangtatbestand konzipiert sei. Da weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliege, sei für eine Ermessensübung kein Raum. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. ********** Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 3 der auf Basis von § 236 BAO ergangenen Verordnung BGBl II 435/2005 liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103; sowie Stoll, BAO, 583). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach § 3 Z 1 der Verordnung insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden. In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass § 3 Z 1 der Verordnung in jenen Fällen von Bedeutung sei, in denen zwischen der Vornahme der abgabenrechtsrelevanten Dispositionen durch den Steuerpflichtigen und der Bescheiderlassung bzw. der Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist. Die Bestimmung sei daher so zu verstehen, dass abgabenanspruchsbegründende Dispositionen des Steuerpflichtigen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtsprechung gesetzt werden, durch eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht berührt werden dürfen. Werde von der zuständigen Abgabenbehörde in Anlehnung an eine geänderte Rechtsprechung der Höchstgerichte ein Abgabenbescheid erlassen, der den Erwartungen des auf die Richtigkeit der alten Rechtsprechung vertrauenden Abgabenpflichtigen nicht entspreche, so könnten die nachteiligen Wirkungen dieses Bescheides durch Nachsicht beseitigt werden (vgl. Ehrke-Rabl, taxlex 2006, 328; Fischerlehner, SWK 2008, S 421 ff). § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG idF bis zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, lautet: Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze 12 vH. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor, weil hier keine im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden, zumal im Zeitpunkt der abgebrochenen Hausverlosung im Jahr 2009 keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, die die Festsetzung der Gebühr nach dem damals gültigen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG bei Hausverlosungen bestätigt oder verworfen hätte. Zudem gilt im Fall einer geänderten verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung die Einhebung der Abgabe nicht als unbillig, wie auch im Fall einer neuen anspruchsmindernden Judikatur die Einhebung der nach der früheren Rechtslage festgesetzten Abgaben nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung als unbillig zu gelten vermag. Dies, weil solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und nicht Unbilligkeiten der Einziehung des Einzelfalles (VwGH 18.2.1991, 91/15/0008). Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Außer Streit steht, dass die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für die im Jahre 2009 abgebrochene Hausverlosung gemäß dem damals gültigen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG vom 21. Juli 2010 zu Unrecht erfolgte, weil in § 15 Abs. 3 GebG Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (klargestellt durch VwGH 29.8.2013, 2010/16/0101), wobei vollkommen unerheblich ist, ob Liegenschaften unter den Begriff „Waren“ subsumiert werden können (wie in der Berufungsentscheidung vom 28.3.2012, RV/1138-L/10, zur gegenständlichen Causa ausführlich dargelegt) oder ob die Hausverlosung tatsächlich durchgeführt oder wie im gegenständlichen Fall abgebrochen wurde. Aus dem Vorbringen der Bf., dass unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 GebG keine Rechtsgeschäftsgebühr angefallen wäre, lässt sich aber dennoch nichts gewinnen, weil sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). Dazu wird festgestellt, dass die Aussage der Bf. im Schreiben vom 28. Juli 2015, dass die Nichtbehandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverweigerung darstelle, aktenwidrig ist, weil der VwGH mit Beschluss vom 28. Juni 2012, 2012/16/0103, die Behandlung der Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 28.3.2012, RV/1138-L/10, nicht ablehnte, sondern das Beschwerdeverfahren mangels fristgerechter Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel einstellte. Es hätte die Bf. somit in ihrer Hand gehabt, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ihrem Recht zu kommen. Eine Abwälzung dieses Versäumnisses auf das Nachsichtsverfahren ist hingegen nicht möglich, da nach der stRsp des VwGH eine Nachsicht nicht dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe nachzuholen (zB VwGH 20.9.2007, 2002/14/0138). Aus den dargelegten Gründen geht zweifelsfrei hervor, dass eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliegt. Nunmehr war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bf. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung ihre Existenz gefährden würde. Die Bf. hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden restlichen Abgaben ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre, da von ihr vorgebracht wurde, dass Pfandrechte und sonstige Verbindlichkeiten der Bank sowie ihrer Kinder aus Nachlassforderungen in Höhe von rund € 526.000,00 bestünden. Dem stehen Abgabenverbindlichkeiten von € 183.605,20 (davon € 172.800,00 aus der gegenständlichen Rechtsgeschäftsgebühr) gegenüber. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Bf. liegt somit unbestritten vor, zumal die Bf. einwandte, ohne finanzielle Zuwendungen ihrer Kinder bzw. sonstiger Verwandten infolge ihres geringen aus Gelegenheitsarbeiten stammenden monatlichen Nettoeinkommens von rund € 700,00 ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können. Dennoch lässt sich daraus nichts gewinnen, weil die Gefährdung bereits durch die übrigen Verbindlichkeiten gegeben ist und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unbilligkeit dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033). Eine persönliche Unbilligkeit liegt demnach ebenfalls nicht vor. Informativ wird festgehalten, dass auch im Falle der Bejahung einer Unbilligkeit gegen eine Nachsichtsgewährung auch spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082). Darüber hinaus war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über die vom Exekutionsgericht vorgeschriebenen Exekutionsgebühren und Säumniszuschläge zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.     Wien, am 17. August 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102842/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102842.2015
Stammnummer
106514
Gültig
17.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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