Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0931-W/02
Schätzung eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0931-W/02vom 25.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass vom beschriebenen Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor genannten Anforderungen vorgelegen wären, wurde vom Bw. im gesamten Rechtsmittelverfahren gar nicht behauptet. Allein die Darstellung des Bw. hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der ausbezahlten Beträge in seiner Berufung lässt erkennen, dass die Zahlungen offensichtlich ohne konkrete Berechnung nach seinem Gutdünken geleistet wurden. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass diese Zahlungen dem gerade bestehenden Bargeldbedarf des jeweiligen Familienmitgliedes entsprachen und quasi eine Aufbesserung des Taschengeldes bzw. des Haushaltsgeldes darstellten.
Auf Grund der dargestellten Gestaltung und Abwicklung der Leistungsbeziehungen handelt es sich daher bei dem Tätigwerden der Familienangehörigen des Bw. eindeutig um familienhafte Mitarbeit, weshalb den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung versagt werden muss.
3.) Betreffend Abschreibung der Taxikonzession:
Da der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung von seinem diesen Punkt betreffenden Berufungsbegehren Abstand genommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 24 Berechnungsblätter
Wien, 25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0931-W/02
- Stammnummer
- 10647
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF