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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200073/2011

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließendes innergemeinschaftliches Verbringen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200073/2011vom 16.07.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch V., über die Beschwerde vom 11. April 2011 gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom 23. März 2011, Zl. ***/***/****, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I.) Verfahrensgang und Sachverhalt A) Verfahrensgang Das Zollamt teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 23. März 2011, Zl. ***/***/**** , für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt 13 Anmeldungen im Zeitraum vom 4. November 2009 bis 24. Februar 2010 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 198.758,76 Euro) mit, da in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Sinne der Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 UStG 1994 - Anhang Binnenmarktregelung nicht vorgelegen seien. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Bescheidbeschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FinVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vom 11. April 2011. Die Bf. brachte darin u.a. vor: I. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1. Das Recht auf rechtliches Gehör sei ein fundamentales Grundrecht jeder Partei gemäß dem Recht der Europäischen Union; dementsprechend dürfe eine nachträgliche buchmäßige Erfassung, ohne zuvor dem Schuldner angemessene Möglichkeit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen, nicht erlassen werden (EuGH, C-349/07 [Sopropé]). 2. In der Erlassung des Bescheides ohne der Berufungswerberin vorab Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme zu geben, liege daher ein wesentlicher Verfahrensfehler, der allein schon - im Sinne des EuGH-Urteils Sopropé - die nachträgliche buchmäßige Erfassung rechtswidrig mache, sodass der Bescheid aufzuheben sei. II. Das Zollamt bestreite nicht, dass die Firma E. im Firmenbuch registriert sei und die UID-Nummer ********* aufrecht gewesen sei und nach wie vor sei; das Zollamt bezweifle auch gar nicht, dass etwa die Lieferungen an die Firma E. tatsächlich durchgeführt worden seien. Selbst wenn - was bestritten werde - die Eintragung des Geschäftsführers mit Namen X.Y. unter Verwendung eines gefälschten Ausweises erfolgt sein solle, möge dies eine Gesetzesverletzung nach slowakischem Recht sein; dies stelle jedoch keine Verletzung von „EU-Recht" dar und ändere nichts daran, dass im vorliegenden Fall sämtliche Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Verfahren 4200) vorgelegen seien: a) Die Ware sei nachweislich in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier Slowakei) befördert oder versendet worden (siehe CMR-Frachtbrief; Ablieferbestätigung). b) Der Abnehmer ( E. ) sei ein Unternehmer, der den Gegenstand des liefernden Unternehmens erworben habe (vgl. die überprüfte UID-Nummer). c) Der Erwerb der gegenständlichen Waren beim Abnehmer sei in *** (Slowakei) steuerbar. d) Weitere Überprüfungspflichten würden die Bf. nicht treffen; sie sei daher jedenfalls kein Adressat für allfällige Steuernachforderungen. ln dem Zusammenhang sei auch auf die Regelung des Artikel 7 Abs. 4 UStG (Binnenmarktregelung) zu verweisen, wonach eine Lieferung selbst dann als steuerfrei anzusehen sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Abs. 1 UStG nicht vorliegen würden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhe und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht habe erkennen können. Selbst wenn bei Gründung der E. ein gefälschter Ausweis verwendet worden sein sollte, wäre dies für die Bf. auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennbar gewesen: Wie habe die Bf. dies erkennen sollen, wenn es sogar den slowakischen Behörden bei der Registrierung nicht aufgefallen sei? Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Bf. den österreichischen Abgabenbehörden eine Kompetenz zur Vorschreibung allfälliger Umsatzsteuer fehle: Da der Abnehmer ein Unternehmer in der Slowakei sei (UID-Bestätigung!) und die Ware in die Slowakei befördert worden sei (CMR-Frachtbrief; Ablieferbestätigung), könne eine Nachforderung allenfalls in der Slowakei durchgeführt werden. Da somit die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid (Mitteilung gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK) des Zollamtes vom 23.3.2011, Zahl: ***/***/**** , ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Abgaben mit 0,00 festgesetzt werden. Das Zollamt als Berufungsbehörde erster Stufe wies in der Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2011 (nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FinVwGG 2012 am 1. Jänner 2014) als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 brachte die Bf. dagegen fristgerecht eine (Administrativ-)Beschwerde ein, in welcher sie zusammengefasst Folgendes vorgebrachte (auszugsweise): I. Fehlende Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der EUSt Das Zollamt habe die Vorschreibung der EUSt auf Art. 204 Abs. 1 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG gestützt. Diese Bestimmungen seien keine geeigneten Rechtsgrundlagen für die verfahrensgegenständliche Vorschreibung. Es lägen keine von Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK erfassten Pflichtverletzungen vor; keine solcher Pflichtverletzungen werde einer an den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen beteiligten Personen, insbesondere auch nicht der Bf. vorgeworfen. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK sei ebenfalls nicht anwendbar, weil sich Art. 204 ZK nur auf Zollverfahren beziehe (nämlich auf eines der in Art. 4 Nr. 16 ZK vorgesehenen Zollverfahren): Das Nichtvorliegen einer Voraussetzung der in Art. 4 Nr. 16 ZK aufgezählten Zollverfahren werde aber gar nicht vorgeworfen oder behauptet. Behauptet werde lediglich die Verletzung des Art. 6 Abs. 3 UStG iVm Art. 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a UStG. Hiebei handle es sich aber um keine zollrechtliche Bestimmung und auch nicht um ein Zollverfahren, sodass Art. 204 ZK nicht als Begründung für die Entstehung der Eingangsabgaben herangezogen werden könne. Daran ändere auch § 2 Abs. 1 ZollR-DG nichts, weil diese Bestimmung nicht so verstanden werden könne, dass Art. 204 ZK zur Begründung einer Einfuhrumsatzsteuerschuld bei einer bloßen Verletzung rein umsatzsteuerlicher Vorschriften ohne gleichzeitigen Verstoßes gegen zollrechtliche Vorschriften herangezogen werden könne. Schließlich sei Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK nur anwendbar, wenn eine Voraussetzung „aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken“ nicht erfüllt sei. Im vorliegenden Fall gebe es aber keine „Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken“ (wie etwa Veredelung). Wie aus der angefochtenen Berufungsvorentscheidung hervorgehe, erfolge die Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK offenkundig nur vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 71a ZollR-DG, weil nur bei einer Eingangsabgabenentstehung nach Art. 204 Abs. 1 ZK gemäß Art. 71a ZollR-DG Umsatzsteuer nachträglich vorgeschrieben werden könne. Darüber hinaus gehe die Vorschreibung auch deswegen fehl, weil die Bf. die Zollanmeldungen als direkte Vertreterin durchgeführt habe. Bei der direkten Vertretung wirke die Zollanmeldung unmittelbar für und gegen den Vertretenen, der Vertretene werde unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Dies gelte auch für die Zollschuldentstehung. II. Keine Verletzung von Vorschriften des UStG (Binnenmarktregelung) Alle Voraussetzungen der Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 3 UStG (BMR) sowie der Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 401/1996, würden im konkreten Fall vorliegen: - Der Transport sei innergemeinschaftlich weiter in die Slowakei erfolgt. - Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers sei durch die UID-Abfrage erster und zweiter Stufe (d.h. auch qualifizierte Bestätigung) bestätigt. - Als Versendungsbelege würden Ausfolgescheine bzw. CMR-Frachtbriefe mit Ablieferverpflichtung in der Slowakei vorliegen. Schließlich würden den Zollanmeldungen auch Rechnungen zugrunde liegen. Das Zollamt bestreite auch gar nicht, dass all diese Voraussetzungen erfüllt seien. Zwischenzeitlich seien dem Zollamt auch alle Versendungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden. Daraus folge schon, dass die Annahme, eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EUSt-freien, innergemeinschaftlichen Weiterbeförderung sei nicht vorgelegen, unbegründet sei. Die Zollbehörde missverstehe auch das Urteil des EuGH vom 7.12.2010, Rs. C-285/09 (R./Finanzamt Karlsruhe-Durlach). In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung werde nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen das Zollamt überhaupt zum Schluss komme, dass tatsächlich ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen Versender und Empfänger vorliege, um mit bewusst falschen Empfängerangaben eine Steuerhinterziehung im Empfangsland zu ermöglichen. Allein die Behauptung, „die Eintragung des Geschäftsführers mit Namen X.Y. sei unter Verwendung eines gefälschten Ausweises erfolgt“ oder „die Firma habe keine Steuererklärungen eingereicht“ (ohne dies alles zu belegen), beweise nicht die Annahme eines bewussten Zusammenwirkens zwischen Versender und Empfänger. Das Urteil des EuGH vom 7.12.2010, Rs. C-285/09, sei im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar, weil Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Haftung des Zollanmelders nach Art. 204 ZK gewesen sei, sondern die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Herstellers/Lieferanten. Schließlich werde der Vorsteuerabzug nur gegenüber jenen Personen verweigert, die sich vorsätzlich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligen würden. Ein solches vorsätzliches Verhalten werde aber der Bf. nicht vorgeworfen. Im Umkehrschluss könne sich ein gutgläubiges Unternehmen, wie die Bf., sehr wohl auf die Vorschriften des Mehrwertsteuersystems der EU berufen und könne nicht nachträglich über Art. 204 ZK zur Bezahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden. Die Bf. habe auch die in der Zolldokumentation ZK-4200 festgelegten Pflichten eines Spediteurs erfüllt. Weitere Prüfpflichten oder eine Haftung des Spediteurs dann, wenn trotz qualifizierter Bestätigung der UID-Nummer der Empfänger kein Unternehmer sei, seien in der ZK-4200 nicht vorgesehen. Es werde in dem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2006, 2006/16/0070, verwiesen. Daraus folge, dass eine Vorschreibung der EUSt an den Spediteur dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die UID-Nummer im Rahmen des Bestätigungsverfahrens (Stufe 2) bestätigt worden sei. Genau dies habe aber die Bf. getan. Eine weitergehende Überprüfungspflicht könne einem Zollspediteur nicht obliegen. Seien die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferungen (nur) buchmäßig nachzuweisen, dann seien sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens stets dann erfüllt, wenn eben die entsprechenden buchmäßigen Nachweise (insbesondere UID-Nummer [verifiziert durch eine qualifizierte Bestätigungsabfrage], Rechnungen, Abholbestätigungen) vorliegen würden. Dies sei im vorliegenden Fall unstrittig erfüllt. Ob sich dann nachträglich, wie hier nach mehreren Jahren, allenfalls herausstelle, dass der Empfänger tatsächlich kein Unternehmer sei und die UID-Nummer (die von den nationalen Behörden vergeben und auch überprüft werde) unberechtigt geführt worden sei, oder eine Rechnung nicht echt sei oder der Empfänger im Ausland keine USt-Anmeldung durchgeführt habe, könne an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Verfahrens nichts mehr ändern – und daher auch nicht nachträglich eine Abgabenvorschreibung nach Art. 204 ZK rechtfertigen. III. Gutglaubensschutz (Abstandnahme von der Abgabenvorschreibung nach Art. 7 Abs. 4 UStG [BMR]) Nach den Urteilen des EuGH in den Rs. C-439/04 und C-440/04 sei eine Abgabenvorschreibung (und eine Verweigerung des Vorsteuerabzuges) dann nicht mit EU-Recht (und der Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar, wenn den Abgabenpflichtigen selbst keinerlei Mitwirkung an der behaupteten Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werde. Aus dem Urteil des EuGH in der Rs. C-409/04 folge, dass die Vorschreibung an einen Gutgläubigen nicht zulässig sei, selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die diesem vorgelegten Urkunden gefälscht seien (Randnummer 68). Vielmehr liege demnach ein Verstoß gegen die EU-Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität vor. Nach dem angeführten Urteil des EuGH sei daher Voraussetzung für eine Abgabenvorschreibung an die Bf., dass die Abgabenbehörde nachweise, dass diese an der behaupteten Inanspruchnahme des Umsatzsteuersystems vorsätzlich beteiligt gewesen sei. Dies werde aber nicht einmal behauptet IV.) Unrichtige Nichtanwendung des § 72a ZollR-DG Zu Unrecht habe die Abgabenbehörde der Bf. den Abzug der EUSt verwehrt bzw. nicht gemäß § 72a ZollR-DG von der Vorschreibung der EUSt Abstand genommen: Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und richtiger Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG sei vielmehr zwingend auch der Bf. Vorsteuerabzug zu gewähren und daher nach § 72a ZollR-DG bei gemeinschaftskonformer Auslegung von der Vorschreibung der EUSt Abstand zu nehmen. 1) Die Entstehung der EUSt gemäß § 26 Abs. 1 UStG - im vorliegenden Fall nicht erfüllt a) Das Zollamt habe der Bf. EUSt vorgeschrieben. Nach § 26 Abs. 1 UStG würden für die EUSt die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten. Die sinngemäße Anwendung der Rechtsvorschriften für Zölle bedeute, dass die Zollvorschriften nur insoweit Anwendung finden könnten, als sie mit dem Steuergegenstand gemäß § 1 UStG (im konkreten Fall mit § 1 Abs. 1 Z 3 UStG [„Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer)"]) übereinstimmen würden (vgl. etwa ausdrücklich zur Parallelbestimmung im deutschen Recht zu § 21 Abs. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes, BFH 23.5.2006, IV R 405; Weymüller in Dorsch, Zollrecht, B (EUSt), § 1 UStG, Rz 33; jeweils mit weiteren Nachweisen). b) Bevor die Zollschuldentstehungstatbestände der Artikel 201 ff ZK auf die EUSt überhaupt angewendet werden könnten, müsse daher feststehen, ob überhaupt ein steuerbarer Umsatz, im konkreten Fall der umsatzsteuerrechtliche Einfuhrtatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 UStG, gegeben sei. cc) Eine Einfuhr liege nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG nur dann vor, wenn eine Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelange. In der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (Rz 101) werde nun ausdrücklich festgehalten, dass § 1 Abs. 1 Z 3 UStG ein Ergänzungstatbestand sei, der sicherstellen solle, dass ein Verbrauch, der durch den Import abgedeckt werde, mit inländischer USt belastet werde. Die USt sei weiters von ihrer wirtschaftlichen Funktion her eine Verbrauchssteuer: Dementsprechend werde in Rz 102 der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 geschlossen, dass die Einfuhr eine Abfertigung zum freien Verkehr voraussetze. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH sei daher für die Frage der Einfuhrumsatzsteuerpflicht die „Überlassungsreife" nach Annahme der Zollanmeldung entscheidend (vgl. dazu Witte, Artikel 67 ZK 5 , Rz 1; Artikel 79, Rz 8 f; Artikel 201, Rz 2c ff). Für den umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrbegriff sei daher allein maßgebend der vom Gesetz vorausgesetzte inländische Verbrauch, der nur möglich sei, wenn sich die Ware dort im freien Verkehr befinde, nicht jedoch das körperliche Verbringen über die Grenze, welches allein für den zollrechtliehen Einfuhrbegriff maßgebend sei: Der Einfuhrbegriff der USt sei daher anders als der Einfuhrbegriff des Zollkodex; der Einfuhrbegriff des USt setze dabei - das Verbringen von Waren aus einem Drittland über die Drittlandsgrenze, und - das Gelangen dieser Waren in den freien Verkehr des Inlands voraus. Im vorliegenden Fall sei nun davon auszugehen, dass nachweisbar die Ware nicht im lnland (in Österreich) in Verkehr gebracht worden sei, vielmehr (vgl. die Empfangsbestätigung auf dem Ausfolgeschein) die Ware nicht in Österreich in den freien Verkehr gebracht und dort auch nicht verzehrt worden sei, sodass schon aus diesem Grund der Tatbestand für die Vorschreibung einer EUSt nicht erfüllt sei. Nur diese Auslegung stimme auch überein mit den Regelungen in Artikel 30 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) und Artikel 5 Abs. 1 der Verbrauchssteuersystemrichtlinie (92/12/EWG) überein. Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen, wonach eine Steuerbarkeit einer Einfuhr im Sinn des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes dann (aber auch nur dann) vorliege, wenn eine Ware aus einem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht werde und dort der Besteuerung unterliege, weil sie in den freien Verkehr trete (vgl. BFH vom 23.5.2006, VII R 49/05), folge, dass diese Voraussetzung bei der Überführung von Drittlandswaren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 ff ZK erfüllt sei; dieser Tatbestand sei aber nicht erfüllt bei einer Abfertigung zu einem Nichterhebungsverfahren, auch nicht bei einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung mit nachweisbarer Verbringung ins EU-Ausland (so auch UFS ZRV/0069-Z2L/07). d) Daran ändere auch nichts der Umstand, dass teilweise die Einfuhrumsatzsteuerpflicht auch an zollrechtliche Unregelmäßigkeiten geknüpft werde (vgl. etwa § 71a ZollR-DG). Wie vorstehend ausgeführt, sei das Verbringen von Waren aus einem Drittland zwar Grundvoraussetzung zur Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestandes, die Steuerbarkeit trete aber grundsätzlich erst dann ein, wenn die Waren im Inland - gleichgültig ob bei einem Zollamt an der Grenze oder an einem anderen Ort - der Besteuerung nach dem Umsatzsteuerrecht unterliege. Entstehe die EUSt-Schuld durch ein vorschriftswidriges Verhalten (etwa bei sinngemäßer Anwendung des Artikel 202 ZK bei vorschriftswidrigem Verbringen in das Zollgebiet, Artikel 203 ZK bei Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung) trete die Steuerbarkeit zu dem Zeitpunkt ein, in dem die aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gebrachte Ware unversteuert in den Wirtschaftskreislauf gelange (vgl. so ausdrücklich Weymüller in Dorsch, § 1 dUStG, Rz 30). Dies bedeute, dass bei zollrechtlichen Pflichtverletzungen im Sinne der Artikel 202-204 ZK (und solche seien [vgl. oben I.] überhaupt Voraussetzung für eine rechtmäßige nachträgliche Vorschreibung einer EUSt nach Artikel 204 ZK), eine umsatzsteuerrechtliche Einfuhr nur dann gegeben sei, wenn damit verbunden die Ware unversteuert in den Wirtschaftskreislauf des Inlands gelange: Dies sei aber im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt, weil die Ware ja - nachweislich (vgl. Empfangsbestätigung des Empfängers) - nicht im Inland in den Wirtschaftskreislauf gelangt sei. Auch aus diesem Grunde gehe daher die Vorschreibung der EUSt fehl. 2. Wenn aber - ungeachtet der vorstehenden Erwägungen - der Bf. EUSt vorgeschrieben werde, müsste ihr dann jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Artikel 167 ff Mehrwertsteuersystemrichtlinie das Recht zum Vorsteuerabzug gewährt werden (und daher nach § 72a ZollR-DG von der Vorschreibung der EUSt Abstand genommen werden). a) Nach Artikel 178 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie müsse ein steuerpflichtiger Unternehmer für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Bezug auf die Einfuhr von Waren nämlich nur ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, dass ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweise und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweise oder deren Berechnung ermögliche. Diese Voraussetzung erfülle der Spediteur, der in indirekter Stellvertretung Schuldner des Zolls und der EUSt werde, und darüber einen Einfuhrabgabenbescheid erhalte, der ihn als Importeur ausweise und der die Beträge der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweise. b) Dennoch werde dem Spediteur in Österreich der Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, dass dieser - mangels Verfügungsmacht (mangels Eigentümerstellung) - nicht er, sondern seine Kunden die eingeführten Waren weiterliefern oder wieder ausführen würden und es daher an dem in Artikel 168 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie angeführten Kriterium fehle, dass die Waren für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden. c) Verfügungsmacht sei jedoch für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich: Artikel 168 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie setze nämlich ausschließlich voraus, dass der Unternehmer die eingeführten Waren im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit im eigenen Unternehmen oder zur Ausführung von Ausgangsumsätzen einsetze: Dies tue aber der Spediteur, weil der Spediteur die eingeführten Waren ausschließlich im Rahmen seiner steuerpflichtigen Speditionsleistungen verwende. Entscheidend sei daher lediglich, dass die eingeführten Waren mit besteuerten Umsätzen, seien es auch Umsätze aus Dienstleistungen, zusammenhängen würden. Die gegenteilige Meinung widerspreche Grundprinzipien des Umsatzsteuerrechts, insbesondere dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, die für den Unternehmer neutral, also ein Nullsummenspiel sein solle. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an den Spediteur, der selbst steuerbare Umsätze erziele und dafür auch umsatzsteuerpflichtig sei, stehe mit dem Grundsatz der Neutralität in unauflöslichem Widerspruch (vgl. in diesem Sinne auch UFS ZRV/0069-Z2L/07). In dem Zusammenhang werde auch auf die Diskussion in Deutschland verwiesen (vgl. Weymüller in Dorsch, § 15 UStG, Rz 34 f), wonach sich eine grundsätzliche Änderung der bisher vertretenen Rechtsauffassung des BFH abzeichne. So habe es der BFH in seinem Urteil vom 23.9.2004, V R 48/03, als zweifelhaft angesehen, dass das Abstellen auf eine Verfügungsmacht mit Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie vereinbar sei. In einem weiteren Urteil (BFH vom 13.10.2004, V B 52/04) halte der BFH diese Frage allgemein für klärungsbedürftig. Weymüller bemerke zu diesen Entscheidungen, dass „zu hoffen sei, dass der BFH alsbald Gelegenheit erhalte, seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1980 zu revidieren oder die Behörde von sich aus auf das Merkmal der Verfügungsmacht des Unternehmers verzichte". Es zeige sich somit, dass die Verweigerung der Vorsteuerabzugsberechtigung (und damit der Anwendung des § 71a ZollR-DG) dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. d) Wenn der UFS nicht ohnedies dieser Rechtsansicht folge, sei er verpflichtet, diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH klären zu lassen. V. Unzulässigkeit der Vorschreibung nach Art. 220 Abs. 2 ZK Schließlich sei die Abgabenvorschreibung auch deswegen verfehlt, weil nach Art. 220 Abs. 2 ZK die Vorschreibung wegen Irrtums der Zollbehörden, der vom Zollschuldner (hier der Bf.) vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können und diese gutgläubig gehandelt habe, unterbleiben hätte müssen. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 17. Dezember 2012, ZRV*** , wurde die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 281 BAO nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren 2012/16/0009 und 2012/16/0010 ausgesetzt. Mit 1. Jänner 2014 wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Mit Vorhalt vom 29. Juli 2014 ersuchte das Bundesfinanzgericht in der Folge das Zollamt, vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 28. März 2014, 2012/16/0009, sowie des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-499/10, konkret darzulegen und durch entsprechende Beweismittel zu belegen, auf Grund welcher Überlegungen es den Spediteur bei derartiger Fallkonstellation zur Haftung herangezogen hat. Das Zollamt legte daraufhin elektronisch die Zollanmeldungen und Vordokumente vor und brachte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 vor (auszugsweise): „1. Rechtlich 1.1. Zu Rs C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappij Der VwGH hat mit Erk vom 28.03.2014, 2012/16/0009, die Anwendung der Vertrauensschutzbestimmung des Art 7 (4) UStG schon deshalb verneint, weil es bei der vorgelegenen ig. Verbringung an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte. Das BFG schließt jedoch offenbar aus den Ausführungen des VwGH zum Urteil des EuGH, Rs. C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappij, dass das Heranziehen eines Spediteurs als Gesamtschuldner an diesem Urteil und somit an seiner Sorgfalt und Gutgläubigkeit zu messen sei. Dieser Schluss ist aus zwei Gründen verfehlt. Erstens hat der VwGH selbst ausgeführt, dass die Gutgläubigkeit nicht im Abgabenverfahren zu prüfen ist, wenn er zwei Absätze weiter unten festhält: „Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der E LDA mag in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen sein, welches zum Erlöschen der Zollschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2011 in der Rs. C-78/10 (Marc Berel u.a.)), jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.“ Zweitens leidet der Schluss an einem wesentlichen rechtlichen Schönheitsfehler. Denn das genannte Urteil des EuGH legt Art 21 (3) der Sechsten MwSt-Richtlinie aus, alle vom Zollamt aufgegriffenen Fälle sind aber solche des Art 21 (4), wie ihn der VwGH in seinem Erk richtigerweise auch zitiert. Art 21 der MwSt-RL in der Fassung ihres Art 28g lautet, soweit hier wesentlich: (1) Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer: … (3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. (4) Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden. Nach dem klaren Wortlaut der MwSt-RL ist Art 21 (3) auf Fälle des Abs (4) nicht anwendbar, das genannte Urteil des EuGH ist daher für vorliegende Fälle nicht maßgebend. Zwar ist dem Zollamt keine Rechtsprechung des EuGH zu Art 21 (4) der MwSt-RL bekannt, der Gerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass eine Einfuhr anders als der innergemeinschaftliche Handel zu beurteilen ist. In der Rs C-409/04, Teleos, in der es um die Gutgläubigkeit des Lieferanten geht, machten Regierungen ua unter Hinweis auf das Urteil vom 14.05.1996, Faroe Seafood ua, C-153/94 und C-204/94, Rn 114, geltend, es sei auf das Ausgangsverfahren übertragbar und verstoße nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Beachtung der Gerichtshof gewährleiste, wenn ein gutgläubig handelnder Einführer zur Zahlung der Zölle verpflichtet werde, die für die Einfuhr einer Ware geschuldet würden, in Bezug auf die der Ausführer eine zollrechtliche Zuwiderhandlung begangen habe, während der Einführer an dieser Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei (Rn 54). Der Gerichtshof folgt dieser Argumentation nicht (Rn 55), sondern führt aus: (Es handelt) „sich bei der Erhebung von Zöllen auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union und bei der Erhebung von Mehrwertsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht um vergleichbare Sachverhalte (Rn 56). Die auf den innergemeinschaftlichen Handel anwendbare Regelung legt die Zuständigkeitsverteilung für das Steuerwesen im Binnenmarkt fest und gestattet es der Finanzverwaltung, zur Zahlung der Mehrwertsteuer sowohl den Lieferanten als auch den Erwerber heranzuziehen, während im Rahmen der gemeinsamen Zollregelung die Zölle nur beim Einführer erhoben werden dürfen (Rn 57). Zwar rechtfertigt das Ziel, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Lieferanten. Die Aufteilung des Risikos zwischen dem Lieferanten und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs muss jedoch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein“ (Rn 58, Herv nicht im Original). In der Rs Faroe Seafood, C-153/94 und C-204/94, führt der EuGH hingegen aus, es verstoße nicht „gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können. Denn es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risiken abzusichern (Rn 114). Es liegt außerdem im Wesen der Aufgaben eines Zollspediteurs wie Arthur Smith, daß er sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen einzustehen hat. Daß in diesem Zusammenhang auch ein hoher Betrag bei ihm angefordert werden kann, gehört deshalb zu den von ihm übernommenen Risiken seiner gewerblichen Tätigkeit“ (Rn 115, Herv nicht im Original). Nichts anderes ergibt sich aus der in den Anlassfällen bereits anzuwendenden RL 2006/112/EG: Art 201 der RL lautet: Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. Von Art 205 der RL, der dem Art 21 (3) der Sechsten MwSt-RL entspricht, ist Art 201 ausgenommen: „In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“ Nach dem 43. Erwägungsgrund sollen die Mitgliedstaaten den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen (!) bestimmen können. 1.2. Zu Rs C-285/09, R. Das Zollamt findet für seine Abgabenvorschreibungen eine Stütze auch im Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Rs C-285/09, R., Rn 52. Denn während das Ausgangsverfahren in der Rn 51 abgehandelt wird („Demzufolge kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Steuerbefreiung gestützt auf die Befugnisse versagen…“), geht Rn 52 weit über dieses hinaus, wenn der Gerichtshof schreibt (Herv nicht im Original): „In bestimmten Fällen jedoch, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht. Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer nämlich auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Beschluss Transport Service, Randnrn. 20 und 21, Urteile Optigen u. a., Randnr. 54, sowie Collée, Randnr. 22).“ An diesen Ausführungen ist insbesondere bemerkenswert, dass der Gerichtshof durch seine Verweise offenbar bewusst seine Rechtsprechung weiterentwickelt, denn nach dem Urteil Optigen, Rn 54, war es für das Recht auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, und im Urteil Collée, Rn 22, wurde noch der Grundsatz betont, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt. Wenn der EuGH solche Worte für ig Lieferungen findet (auch wenn sie in diesem Zsh aufgrund anderer Urteile unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wohl zu relativieren sein dürften), um wieviel mehr muss dies für Einfuhren mit anschließender ig Verbringung bei erwiesener Unredlichkeit des ig Verbringers gelten. Und in der Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel, Recolta ua, führt der EuGH u.a. Folgendes aus: Dagegen sind die objektiven Kriterien, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen, nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. (Rn 53 mwN, Herv nicht im Orig) Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist, worauf der Gerichtshof bereits hingewiesen hat, ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird ... Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt. (Rn 54 mwN) Steuerhinterzieher gelten demnach objektiv nicht als Unternehmer iSd Art 7 (1) Z2 a) UStG iVm Art 4 (1) der Sechsten MwSt-RL bzw. Art 9 (1) der RL 2006/112/EG, führen keine - auch keine ig - Lieferungen und folglich auch keine ig Verbringungen durch. Die Voraussetzung des Art 6 (3) zweiter Satz UStG ist somit nicht erfüllt. 1.3. Zusammenfassung Entgegen der Ansicht des BFG unterliegt nach Gemeinschaftsrecht die Bestimmung des Einfuhrsteuerschuldners dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten. Durch die Steuerhinterziehung des Empfängers liegen die Voraussetzungen für ein ig Verbringen auch in jenen Fällen nicht vor, in denen die UID noch gültig war. Der vom BFG dem Zollamt erteilte Auftrag zur Stellungnahme entbehrt daher der Grundlage, dennoch wird nachfolgend in dem vom BFG gewünschten Sinn einiges ausgeführt. 2. Zum Sachverhalt … 2.3. Zum Sachverhalt im Besonderen … Im Wesentlichen sei die bereits bekannte Feststellung bestätigt worden, dass die Bf. über die Versenderin tätig geworden sei und nicht mit der Durchführung des Transports befasst gewesen sei (vgl. Mail vom 10.05.2011 im Akt). Die Kosten für die Verzollung seien beim Frachtführer in bar erhoben worden. Die Bf habe demnach keinen direkten Kontakt mit der Empfängerin gehabt, sondern nur indirekt über die Versenderin. Bei den im Akt befindlichen „CMR" handle es sich daher amtsbekannt um Pseudo-CMR, die keine Angabe, welches Unternehmen die Transporte durchgeführt habe, aber immerhin eine Empfangsbestätigung gem. § 2 Z. 3 der VO BGBI 401/1996 enthalten hätten. Es sei jedoch nicht erkennbar, wieso es der Bf. gem. § 3 (2) der VO „nicht möglich oder unzumutbar" gewesen sein sollte, den Versendungsnachweis nach Abs. 1 zu führen, da sie ja im Rahmen der Einfuhrverzollung unmittelbaren Kontakt mit den Fahrern (oder Abholern(?), was die Bf. im Pkt. A.2 4.GS offen lasse; diesfalls hätte sie aber dessen Identität festhalten müssen) gehabt habe, die in einigen Fällen das Dokument auch unterzeichnet haben dürften. Zwar bemerke die Bf. zutreffend, dass die slowakischen Behörden mitgeteilt hätten, dass die Empfängerin ab 2010 keine Voranmeldungen mehr eingereicht hätte, das Zollamt habe aber in seinem Ersuchen vorerst auch nur die ersten drei Einfuhrvorgänge von 2010 übermittelt und die Antwort lasse insgesamt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Empfängerin insgesamt betrügerisch sei („we can suppose, that all business transactions realized by the company E. are fraud"). Die Bf hätte (wie das Zollamt) bemerken können, dass die Empfängerin über keinen Internetauftritt verfüge. Mangels gegenteiliger Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Versenderin und die Bf. keine Maßnahmen ergriffen hätten, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führe. Die nicht an die Bf. gerichtete Auskunft des BMF vom 29.08.2002 habe zu keiner Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geführt, auf den sich die Bf. berufen könnte (vgl VwGH 08.09.1992, 87/14/0091, VwSig 6707 F/1992), zudem wäre dies allenfalls erst im Verfahren nach Art. 239 ZK iVm § 83 ZollRR-DG zu würdigen. Das Bundesfinanzgericht brachte der Bf. die Stellungnahme des Zollamtes vom 16. Oktober 2014 zu Kenntnis. In ihrem Schriftsatz vom 24. November 2014 brachte die Bf. ergänzend vor (auszugsweise): „I. Zu den vom Zollamt Z. zitierten EuGH-Entscheidungen A. Zu EuGH C-499/10 1. Mit Recht hat zunächst das BFG auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-499/10 (VIaamse Oliemaatschappij) verwiesen. Hierin hat nämlich der EuGH – zum wiederholten Male - ausgesprochen, dass nationale Maßnahmen, die „de facto ein System der unbedingten gesamtschuldnerischen Haftung einführen, über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ansprüche der Staatskasse zu schützen. Es ist daher als unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen, [...], ohne es dieser Person zu ermöglichen, sich der Haftung zu entziehen, in dem sie den Beweis erbringt, dass sie mit den Machenschaften des Steuerschuldners nichts zu tun hat. Es wäre offenkundig unverhältnismäßig, einer Person bedingungslos den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat." Da die Beschwerdeführerin weder Käufer noch Empfänger der Ware ist, auch nicht mit dem Transport befasst war, sie auch weder zur USt-Anmeldung im Empfängerland verpflichtet war, noch mit der USt-Anmeldung beauftragt war, hatte sie auf das Verhalten des Empfängers keinen Einfluss, sie mit der Haftung für die USt zu belasten, ist daher unverhältnismäßig. 2. Daran ändert auch nichts die Entscheidung des VwGH 2012/16/0009: 2.1 Der VwGH hat hiebei nämlich nicht ausgesprochen, dass im Abgabenverfahren (Beschwerdeverfahren) die Gutgläubigkeit nicht zu prüfen wäre: Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Gutgläubigkeit (auch) in einem Verfahren nach Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG zu prüfen sein wird, welches „jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist“: Der vom Zollamt Z. zitierte Satz bezieht sich daher nur auf den Beschwerdegegenstand, nicht jedoch auf die Frage, ob auch im Berufungs-/Beschwerdeverfahren die Gutgläubigkeit des in Anspruch genommenen Abgabenschuldners zu prüfen ist. 2.2 Dass der VwGH auch im Berufungs-/Beschwerdeverfahren davon ausgegangen ist, dass die Frage der Gutgläubigkeit (und damit die dahinter stehende grundrechtliche Frage der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Abgabenschuldners, siehe oben 1.) zu prüfen ist, ergibt sich aber allein schon daraus, dass der VwGH ausdrücklich auf die Entscheidung des EuGH C-499/10 Bezug nimmt, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall jedoch die Gutgläubigkeit des Spediteurs verneint, weil in jenem Fall - nach Ansicht des VwGH – „der Abgabenschuldner nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Tätigkeit nicht zur Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt“. Im Ergebnis kommt dann der VwGH weiters zum Ergebnis, dass in jenem Fall „die belangte Behörde beim Heranziehen der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin das Ermessen im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht überschritten oder missbraucht hätte": Der VwGH hat daher tatsächlich die Gutgläubigkeit geprüft, wenn auch in jenem konkreten Fall verneint. 2.3 Unstrittig ist wohl, dass die Beschwerdeführerin lediglich als „Gesamtschuldner“ vom Zollamt in Anspruch genommen wurde, primärer Abgabenschuldner ist der Empfänger der Ware. Gerade für diesen Fall hat aber der EuGH in der Rechtssache C-499/10 als Folge des ein Grundprinzip der EU-Rechtsordnung darstellenden „Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" klargestellt, dass eine Inanspruchnahme eines solchen Gesamtschuldners nur unter besonderen Umständen, eben bei Fehlen der Gutgläubigkeit, zulässig ist. 2.4 Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus dem österreichischen Grundsatz, dass bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern das Ermessen pflichtgemäß auszuüben ist: Unterstellt man die Richtigkeit der vom Zollamt Z. in den Raum gestellten Unterlassung der Anmeldung der versendeten Waren am Empfangsort zur Umsatzsteuer durch den Empfänger, ist aber evident, dass nur dieser, nicht daher die Beschwerdeführerin, zur Umsatzsteueranmeldung berechtigt und verpflichtet ist und hiezu auch faktisch nur der Empfänger in der Lage ist: Daher hat die Abgabenverschreibung an den Empfänger zu erfolgen, nicht an die Beschwerdeführerin, die sämtlichen ihr obliegenden Sorgfaltsanforderungen entsprochen hat. 3. Soweit dann das Zollamt Z. auf die Entscheidungen RS Faroe Seafood, C-153/94 und C-104/94, verweist, geht auch dieser Verweis fehl: 3.1 Denn zum einen erging diese Entscheidung bereits vor rund 20 Jahren, als in der EU noch nicht die Grundrechte-Charta gegolten hat, und zu einem Zeitpunkt, zu dem auch der EuGH das Prinzip der „Verhältnismäßigkeit“ noch nicht als leitenden Grundsatz der Unionsrechts judiziert hat. Diese alten Entscheidungen sind daher nicht mehr maßgeblich. 3.2 Im Übrigen hat das Zollamt Z. die ganz zentralen Ausführungen des EuGH in dieser Entscheidung unter Rz 101 ff unterlassen: Hier hat nämlich der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „Sache des nationalen Gerichtes ist zu prüfen, ob die Kriterien für die Erkennbarkeit des der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise unterlaufene Irrtums für die Abgabenschuldner maßgeblich sind, erfüllt sind." ln Rz 102 spricht der EuGH ausdrücklich aus, dass es „tatsächlich im vorliegenden Fall mehrere Gerichtspunkte gibt, die insgesamt dafür sprechen können, dass der etwaige Irrtum der färöischen Behörde gegebenenfalls auch für erfahrene Wirtschaftsteilnehmer wie die drei Klägerinnen nicht erkennbar war". Nach Erläuterung dieser drei Gründe, die für eine Gutgläubigkeit (und damit Vertrauensschutz) sprechen könnten, die einer Inanspruchnahme des Abgabenschuldners entgegensteht (Rz 102-105), weist dann der EuGH in Rz 106 ausdrücklich darauf hin, dass es „Sache des vorlegenden Gerichtes ist, auf der Grundlage der Auslegung des EuGH festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des von der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise begangenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen des Ausgangsfalles erfüllt sind“. Der EuGH hat daher gerade auch in dieser Entscheidung dem vorlegenden Gericht eine Gutgläubigkeitsprüfung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgetragen. 3.3 Es spricht für eine Voreingenommenheit des Zollamtes Z. , dass es diese ganz zentralen Ausführungen des EuGH zu zitieren unterlässt. B. Zur Rechtssache C-285/09 (R.) Dasselbe gilt im Übrigen für den Verweis des Zollamtes Z. auf die Entscheidung Rs C-285/09. 1. Hiezu ist nämlich festzuhalten, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. Rz 22) der Abgabenschuldner und Beschwerdeführer beim EuGH wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde: Hiebei wurde ihm u.a. auch zur Last gelegt, „die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen durch zusätzliche Maßnahmen zu verschleiern" (Rz 20): Von einer „Gutgläubigkeit“ dieses Abgabenschuldner kann daher gerade nicht gesprochen werden. Auf diesen Sachverhalt bezieht sich dann auch die vom Zollamt Z. zitierte Rn 55 in diesem EuGH-Erkenntnis, wonach „einem Lieferer, der bei der Lieferung die Identität des Warenerwerbers verschleiert hat, und diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagt werden kann". 2. Im vorliegenden Fall ist nun aber die Beschwerdeführerin selbst weder Lieferant noch Beförderer, vielmehr ist die Beschwerdeführerin weder mit dem der Versendung zugrunde liegenden Kaufgeschäft (Verkäufer ist die Firma X-AG ) noch mit der Güterbeförderung befasst gewesen, sondern ausschließlich mit der Zollanmeldung im Verfahren 4200 in Österreich. Weiters geht es hier nicht um die Rückforderung eines zu Unrecht lukrierten Vorsteuerabzuges, sondern vielmehr um eine „Bestrafung" der Beschwerdeführerin mit einer Mithaftung für angeblich vom Empfänger der Ware nicht bezahlte Umsatzsteuer, die diese - anders als der Empfänger- auch nicht als Vorsteuer abziehen kann. Dieses Erkenntnis ist daher völlig ungeeignet, die Abgabenvorschreibung zu stützen. 3. Dasselbe gilt im Übrigen für die in dem Zusammenhang vom Zollamt Z. zitierten Entscheidungen Rs C-439/04 und C-440/04 (Kittel, Recolta): Denn auch dort ging es darum, dass der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begangen ist: Selbstverständlich sind die Abgabenbehörden berechtigt, einer „betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht“ entgegenzutreten. Da aber die Beschwerdeführerin gerade nicht an einer (im Übrigen gar nicht nachgewiesenen) Steuerhinterziehung beteiligt ist, geht die Berufung des Zollamtes Z. auch auf dieses EuGH-Erkenntnis fehl. II. Zu Punkt 2. - Sachverhalt … III. Zum konkreten Sachverhalt A) Stellungnahme vom 9.10.2014 Da parallel zum BFG auch das Zollamt Z. mit einer „Frageliste" an die Beschwerdeführerin herangetreten ist, hat diese zwischenzeitlich diese Fragen direkt dem Zollamt Z. beantwortet und entsprechende Urkunden (insbesondere die Bestätigung der UID-Abfrage Stufe 2 betreffend des Empfängers E. ) vorgelegt, die dem BFG schon vorliegt: Auf diese wird verwiesen. B) Im konkreten Fall ist die Abgabenvorschreibung völlig unerfindlich: - Es geht um insgesamt 13 Verzollungen im Zeitraum vom 11.12.2009 bis 24.2.2010, also in einem Zeitraum von rund drei Monaten. - Zu Beginn, Ende Oktober 2009, hat die Bf eine UID-Abfrage Stufe 2 hinsichtlich der UID-Nummer der E. durchgeführt und wurde diese als gültig bestätigt. - Bei sämtlichen Verzollungen gibt es - wie auch das Zollamt Z. nicht umhinkommt zuzugeben - empfangsbestätigte, vom Empfänger unterschriebene CMR-Frachtbriefe, die - wohl unbestreitbar - einen entsprechenden Abliefernachweis bilden. - Auch alle anderen Dokumente, wie insbesondere einerseits die Rechnung der X-AG an die E. liegen vor. - Damit liegen aber auch die vom BMF den österreichischen Spediteuren wiederholt bekannt gegebenen Voraussetzungen für eine zulässige Anmeldung im Verfahren 4200, aus der dann dem anmeldenden Spediteur „keine EUSt-Schuld mehr entstehen kann" vor, nämlich Prüfung auf Stufe 2 der UID-Nummer des Erwerbers und Abliefernachweis durch Übernahmebestätigung des Erwerbers. C) lnwieweit das Zollamt Z. vermeinen kann, dass es sich bei den Frachtbriefen „amtsbekannt um Pseudo-CMR" handeln soll, ist unerfindlich: Die in den Akten erliegenden CMR sind übliche Dokumente, die in der Praxis weit verbreitet sind; Beweise für diese Unterstellung hat das Zollamt Z. nicht. Wenn das Zollamt Z. meint, die Beschwerdeführerin hätte die Identität des Fahrers/Abholers festhalten müssen, ist unerfindlich, woher das Zollamt Z. meint, dass eine solche Verpflichtung besteht. Nach keiner gesetzlichen Bestimmung besteht eine derartige Verpflichtung eines Zollspediteurs, insbesondere auch nicht nach der Verordnung BGBl 401/1996: Es ist auch unerfindlich, warum das Zollamt Z. jetzt die Identität des Frachtführers wissen möchte, wo es ja selbst zugeben muss, dass die Beförderung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, weil der Empfänger die Empfangnahme der Ware bestätigt hat. Auch diese neuerlichen Erwägungen in der Stellungnahme des Zollamtes Z. vom 16.10.2014 zeigen ein schon unverständliches Maß des Fehlens der einer Behörde gebotenen Objektivität. ln dem Zusammenhang erlaubt sich die Beschwerdeführerin auch auf die im Akt erliegenden zwischenzeitliehen Auskünfte der slowakischen Behörden hinzuweisen: Danach ist die UID-Nummer der Firma E. erst am 1.10.2010, also über ein halbes Jahr nach der letzten hier verfahrensgegenständlichen Verzollung, gelöscht worden. Damit ist auch klargestellt, dass tatsächlich der Empfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer war; ob dann dieser tatsächlich - was von der Beschwerdeführerin mit Nichtwissen bestritten wird - die gelieferten Waren nicht zur Umsatzsteuer in der Slowakei angemeldet hat, ist letztlich allein Angelegenheit der slowakischen Behörden, kann aber nicht mehr zur Vorschreibung einer EUSt an die Beschwerdeführerin durch österreichische Abgabenbehörden führen: Gerade dieser Fall zeigt die völlige Unverhältnismäßigkeit der Abgabenvorschreibung im Sinn der einleitend unter I. zitierten EuGH-Entscheidungen auf, abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit des Zollamtes Z. .“ Das Bundesfinanzgericht brachte in der Folge der Bf. die Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Bf. äußerte sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 wie folgt: „1. Ergänzend wird zu dem in Ihrem Schreiben festgehaltenen „Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme" noch einmal darauf hingewiesen, dass die Firma Bf. mit dem Transport der Waren selbst nicht befasst war, diesen auch nicht organisiert hat. Die Original-Frachtbriefe mit der Empfangsbestätigung sowie die Übernahmebestätigungen des jeweiligen Frachtführers bei der Firma X sind der Firma X als Lieferant und Verkäufer der Waren zugestellt worden. Eine zwischenzeitliche Nachfrage der Bf. bei der Firma X hat kein Ergebnis gebracht; es wird daher beantragt, von Amts wegen an die Firma X einen Auftrag zur Vorlage der allenfalls bei dieser noch vorhandenen Original-Frachtbriefe zu den verfahrensgegenständlichen Lieferungen zu stellen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200073/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200073.2011
Stammnummer
106447
Gültig
16.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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