RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100517/2014

Zurechnung von Umsätzen und Einkünften einer Tabledancebar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100517/2014vom 08.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jeder potentielle Kunde konnte daher davon ausgehen, dass dieses Angebot von der Beschwerdeführerin bereitgestellt wurde. Bei einem Barbetrieb mit Tabledance Auftritten besteht die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern auch in der Organisation und Abwicklung von Tabledance Auftritten. Ob die Tänzerinnen dabei arbeitnehmerähnlich tätig sind oder als selbständige Unternehmerinnen, ist für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Maßgeblich sind nicht die im Innenverhältnis gegebenen Vereinbarungen, sondern wie das Rechtsgeschäft nach außen gegenüber dem Kunden in Erscheinung tritt. Im Falle von Barbesuchen der hier vorliegenden Art stellt sich das Rechtsgeschäft für den Kunden so dar, dass der Barbetreiber auch die Auftritte der Tänzerinnen organisiert. Alkoholkonsum und Inanspruchnahme der Tabledance Dienstleistung stellen sich als einheitliche Leistung dar (VwGH GZ 2003/14/0002 vom 22.09.2005 und VwGH 98/13/0047 vom 20.12.2000, VwGH 23.9.2005, 2003/15/0047, VwGH 24.1.2007, 2003/13/0138, VwGH 19.4.2007, 2004/15/0037). Von einer Trennung der im Barbetrieb erbrachten Leistung und den Tabledance Auftritten kann nicht ausgegangen werden. Somit hat die Zurechnung des gesamten Umsatzes aus Tabledance Dienstleistungen zuerst an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. In weiterer Folge ist erst zu prüfen ob sie in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen, oder als selbständige Unternehmerinnen zu behandeln sind. Für das gegenständliche Verfahren ist dies jedoch ohne Bedeutung, da für einen eventuellen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen der Tänzerinnen keine Abrechnungen vorliegen (vgl. UFS 17.12.2007, RV/0087-W/05, VwGH 19.4.2007, 2004/15/0037, UFS 16.9.2010, RV/1419-L/09, UFS 21.12.2011 RV/0464-S/06). Sind in denselben Geschäftsräumlichkeiten mehrere Unternehmer tätig, könnten die Umsätze nur dann umsatzsteuerlich jemand anderem als dem Lokalbetreiber zugerechnet werden, wenn die Unternehmer nach außen hin getrennt in Erscheinung treten, zwischen den beteiligten Unternehmen ein zur Nutzung der Räumlichkeit berechtigendes Rechtsverhältnis besteht und überdies eine getrennte Kassenführung vorliegt. Bezüglich des Weisungsrechts des Lokalinhabers gegenüber den Tänzerinnen wird auf die RSp des VwGH (2008/09/0187 vom 18.09.2008) verwiesen: Wenn sich- wie im vorliegenden Fall der TableDance-Darbietungen- die Erteilung von ausdrücklichen Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil die Tänzerinnen im Wesentlichen von sich aus wussten, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hatten, dann äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten, die der Lokalinhaber durch seine Vorgaben und seine Anwesenheit im Lokal ausübt. Selbst wenn die Tänzerinnen das Entgelt für ihre Darbietungen – entgegen der Feststellungen des BFG im konkreten Fall – behalten hätten können, wäre für die Beschwerdeführerin aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen: Nach der Judikatur des VwGH (2005/09/0128 vom 06.11.2006) bezüglich der Eingliederung von Tänzerinnen in die Betriebsorganisation ist ein Vorbringen des Lokalbetreibers nicht von Bedeutung, wonach die Tänzerinnen das ihnen von den Gästen für private Table-Dance-Darbietungen geleistete Entgelt behalten hätten dürfen. Eine Eingliederung der Tänzerinnen in den Betrieb [der Beschwerdeführerin] wäre daher selbst dann gegeben, wenn die Tänzerinnen die Entgelte für die Tänze behalten hätten können. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass hier eine einheitliche Leistung der Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden vorliegt. Die formale Ankündigung, wonach allfällige Leistungen der Tänzerinnen auf deren Rechnung erfolgen, ist in diesem Zusammenhang steuerlich unbeachtlich. Die Zahlungen an die im Betrieb der Beschwerdeführerin arbeitenden Tänzerinnen sind der Beschwerdeführerin als Unternehmerin zuzurechnen. Da nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 Entgelt alles ist, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, wurde vom Finanzamt zu Recht der im Schätzungsweg ermittelte Entgeltbetrag der Umsatzsteuer unterzogen. Ist die Barbetreiberin selbst für die wesentlichen betrieblichen Tätigkeiten zuständig, spricht die Verkehrsauffassung dafür, dass der Leistungsaustausch mit dem Kunden über sie erbracht wird (vgl. Laudacher, Zurechnung von Bordellumsätzen an die Betreiber von Lokalitäten mit Separees bzw. Gästezimmern, SWK 2005, S 899, 1323). Im Zuge der Besprechung am 30.01.2014 wurde [vom Buchhalter] bekannt gegeben, dass allenfalls noch der belegmäßige Nachweis von Zahlungen an die Tänzerinnen erfolgt, damit diese ertragsteuerlich berücksichtigt werden können. Nachdem bis 07.02.2014 keine Rückmeldung seitens der Abgabepflichtigen erfolgt ist, erfolgte seitens des Prüfers eine Fristsetzung bis 20.02.2014 unter Zusendung der bereits besprochenen steuerlichen Feststellungen, um die Vorlage noch zu ermöglichen. Da bis dato keine Unterlagen vorgelegt worden sind, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vereinnahmten Entgelte für die Erbringung der Table-Dance-Leistungen zumindest teilweise an die Tänzerinnen weitergeben hat. Da in der Beschwerde betreffend die Höhe der Hinzuschätzung nichts vorgebracht wurde und die Schätzung plausibel ist, war an der Höhe der Hinzuschätzung nichts zu ändern. Da wie bereits oben ausgeführt, die Beschwerdeführerin die Entgelte aus den Table-Dances vereinnahmt hat und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Teil der Entgelte aus den Table-Dances an die Tänzerinnen weitergeben hat, und auch die Schätzung der Höhe nach sowohl was die Getränke als auch die Table-Dances betrifft, plausibel war, waren die Beschwerden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2011 sowie Umsatzsteuerfestsetzung betreffend die Zeiträume 02/-12/2012 und 01-08/2013 als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Es existiert eine gesicherte Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsätzen aus Prostitution im Rahmen von Nachtlokalen, die per analogiam für Umsätze aus Table-Dances herangezogen werden kann. Insofern liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Höhe von Schätzungen ist eine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfrage, der grundsätzlich die Eignung fehlt, Gegenstand einer Revision beim VwGH zu sein. Feldkirch, am 8. September 2015

Normen und Schlagworte

Schätzung von Umsätzen einer Tabledancebar

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100517/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100517.2014
Stammnummer
106445
Gültig
08.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF