Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200072/2011
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließendes innergemeinschaftliches Verbringen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200072/2011vom 16.07.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom 1. April 2011 gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom 23. März 2011, Zl. ***/***/***, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
A) Verfahrensgang
Das Zollamt teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 23. März 2011, Zl. ***/***/*** , für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt 78 Anmeldungen im Zeitraum vom 5. Mai 2006 bis 5. März 2010 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 788.903,72 Euro) mit, da in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 des UStG 1994 - Anhang Binnenmarktregelung nicht vorgelegen seien. Für den Zeitraum nach dem 6. April 2007 seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung schon mangels gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr. bzw. UID) nicht vorgelegen.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Bescheidbeschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FinVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vom 1. April 2011.
Die Bf. brachte darin u.a. vor:
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Recht auf rechtliches Gehör sei ein fundamentales Grundrecht jeder Partei gemäß dem Recht der Europäischen Union; dementsprechend dürfe eine nachträgliche buchmäßige Erfassung, ohne zuvor dem Schuldner angemessene Möglichkeit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen, nicht erlassen werden (EuGH, C-349/07 [Sopropé]).
Im vorliegenden Fall habe das Zollamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne hiezu zu irgendeinem Zeitpunkt die Bf. zuvor zu informieren oder Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Allein aufgrund dieses Verfahrensfehlers sei daher der angefochtene Bescheid aufzuheben. Hinzuweisen sei, dass - auch nach der Menschenrechtskonvention - die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlassung eines behördlichen Aktes ein unverzichtbares Grundrecht jedes Bürgers, auch von juristischen Personen, sei.
2. Jedenfalls hinsichtlich der Verzollungen, die vor dem 23. März 2008 gelegen seien, sei auch Verjährung eingetreten: Die buchmäßige Erfassung dürfe nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr erfolgen und es werde daher auch die Einrede der Verjährung erhoben.
3. Zur Behauptung, dass die UID des Empfängers am 6. April 2007 gelöscht worden sein solle, werde auf die entsprechende Beweispflicht des Zollamtes verwiesen.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ergebe sich aber daraus, dass jedenfalls bis zum 6. April 2007 die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Weiterlieferung bestanden hätten, weil jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine aufrechte, wirksame UID für den Empfänger bestanden habe. Berücksichtige man weiters, dass bei einer laufenden Geschäftsbeziehung, nicht bei jeder Verzollung eine UID-Überprüfung stattzufinden habe, sondern durchaus eine Überprüfung in periodischen, auch längerfristigen Abständen ausreichend sei, könne gegen die Bf. jedenfalls für zumindest bis April 2008 erfolgen Verzollungen kein Vorwurf erhoben werden, weil jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Bf. auf den aufrechten Bestand der UID-Nummer habe vertrauen dürfen.
4. Da somit dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage fehle, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Zollamt als Berufungsbehörde erster Stufe wies in der Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2011 (nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FinVwGG 2012 am 1. Jänner 2014) als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2011 brachte die Bf. dagegen fristgerecht eine (Administrativ-)Beschwerde ein, in welcher sie Folgendes vorgebrachte:
„1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
Entgegen der Ansicht des Zollamtes hätte der Beschwerdeführer vor Erlassung der Abgabenvorschreibung die Möglichkeit zur Stellungnahme haben müssen.
a) Dies zum einen deswegen, weil das rechtlichen Gehör eines der fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien ist und tatsächlich ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs kein rechtskonformer Bescheid erlassen werden kann.
Dies hat gerade auch für den europäischen Rechtsbereich der EuGH in seinem Erkenntnis C-349/07, Sopropé, festgestellt.
b) Zu Unrecht beruft sich das Zollamt im angefochtenen Bescheid auf das am 16.7.2010 veröffentlichte Erkenntnis des EuGH, C-423/08 Kommission/Italien: Denn wenn darin ausgeführt wird, dass die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung der geschuldeten Eingangsabgaben den Zollschuldner nicht darin hindern, die Rechtsbehelfe, die im Zollkodex (Artikel 243 ff) vorgesehen sind, zu ergreifen, so wird damit nur eine Selbstverständlichkeit ausgesprochen: Denn selbstverständlich dienen die Rechtsbehelfe der Art. 243 ff ZK gerade dazu, Rechtswidrigkeiten im Rechtsmittelwege zu beseitigen, und selbstverständlich setzt die Erhebung eines Rechtsmittels zunächst die Erlassung eines Bescheides voraus.
Daraus kann aber nicht - wie vom Zollamt - der Schluss gezogen werden, dass - in Abweichung des Erkenntnisses C-349/07 - vor Erlassung eines Abgabenbescheids kein rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ganz im Gegenteil: Wird kein rechtliches Gehör gewährt, kann naturgemäß mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 243 ff ZK die Abgabenvorschreibung u.a. auch mit diesem Verfahrensfehler angefochten werden.
c) Dazu kommt, dass das Erkenntnis des EuGH C-423/08 auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist, denn dieses Erkenntnis bezieht sich nicht auf die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben, sondern nur auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften (also der EU-Kommission). Wesentlich für die Begründung dieses Erkenntnisses war schließlich auch, dass der Mitgliedstaat schon bei der Erstellung des Protokolls über den Abschluss der Maßnahmen die Möglichkeit hatte, seine Anmerkungen zu Gehör zu bringen, dem Mitgliedstaat also tatsächlich rechtliches Gehör schon gewährt wurde, bevor die EU-Kommission ihm gegenüber die Entscheidung erlassen hat (Rz 43). Demgegenüber wurde aber der Bf. im Abgabenverfahren, das im Bescheid von 23.3.2011 gemündet ist, gerade kein rechtliches Gehör gewährt. Das EuGH Erkenntnis C-423/08 ist daher mit diesem Fall hier nicht vergleichbar und daher auf diesen auch gar nicht anwendbar.
d) Die nunmehrige Entscheidung des Zollamtes verstößt auch gegen die Grundprinzipien der Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere den Grundsatz des fairen Verfahrens: denn dieses erfordert naturgemäß die Gewährung rechtlichen Gehörs vor bescheidmäßiger Festsetzung einer Belastung des Abgabenpflichtigen.
2. Verjährung
Weiters hat sich das Zollamt mit dem Verjährungseinwand nicht auseinandergesetzt.
a) Tatsächlich ist nämlich jedenfalls hinsichtlich der Zollanmeldungen, die vor dem 23.3.2008 lagen, auch Verjährung eingetreten: Die buchmäßige Erfassung darf nach Ablauf von 3 Jahren jedoch nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK).
b) Die Voraussetzung der Verlängerung der Verjährung wäre vom Zollamt zu beweisen, dies ist aber auch in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht erfolgt: der bloße Hinweis auf „unbekannte Hintermänner" ist nicht ausreichend.
c) Der Einwand der Verjährung bleibt daher aufrecht.
3. Zur behaupteten Nicht-Versteuerung der Sendungen durch den Empfänger
a) Die Bf. nimmt zur Kenntnis, dass die UID-Nummer des Empfängers am 6.4.2007 gelöscht worden sein soll. Da aber somit - wie aus dieser Behauptung des Zollamtes zwingend folgt - jedenfalls bis zum 6.4.2007 eine aufrechte und wirksame UID-Nummer des Empfängers vorlag, ergibt sich zwingend daraus, dass jedenfalls bis zum 6.4.2007 die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Weiterlieferung bestanden haben müssen: Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte ja der Empfänger jedenfalls eine aufrechte und wirksame UID-Nummer.
b) Hinzu kommt aber weiterhin, dass bei einer laufenden Geschäftsbeziehung nicht bei jeder Verzollung eine UID-Überprüfung stattzufinden hat, sondern durchaus eine Überprüfung nur in periodischen, auch längerfristigen Abständen ausreichend ist. Geht man davon aus, dass etwa einmal im Jahr eine Überprüfung der UID-Nummer ausrechend ist, folgt daraus jedenfalls, dass für Verzollungen bis April 2008 gegen die Bf. kein Vorwurf erhoben werden kann, weil sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf den weiter aufrechten Bestand der UID-Nummer des Empfängers vertrauen durfte.
c) Daran ändert auch nicht der Umstand, dass - wie in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ausgeführt wird – der Empfänger im Jahr 2006 eine Nullsteuererklärung abgab. Ganz im Gegenteil zeigt dies sogar, dass der Empfänger tatsächlich existiert hat, ja sogar auch Steuererklärungen abgegeben hat. Dass der Empfänger entweder eine unrichtige Steuerklärung oder mangels Geschäftstätigkeit eine Nullsteuererklärung abgegeben hat, war der Bf. nicht bekannt und mussten diese Umstände von der Bf. auch nicht überprüft werden.
Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist dabei lediglich, dass der Empfänger eine Steuererklärung abgegeben hat: Ob diese nun richtig oder unrichtig ist, hat auf die Frage der Haftung der Bf. keinen Einfluss.
4. Gutglaubensschutz (Abstandnahme von der Abgabenvorschreibung nach Artikel 7 Abs. 4 UStG (BMR)
Zu Unrecht verneint das Zollamt schließlich die Gewährung der Abgabenbefreiung wegen Gutgläubigkeit nach Artikel 7 Abs. 4 UStG (BMR).
a) Nach Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 (BMR) ist eine Lieferung dann als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf den zollanmeldenden Spediteur ist vom VwGH in dem Erkenntnis 2006/16/0070 (zumindest implizit) grundsätzlich bejaht worden: Denn der VwGH hat in diesem Erkenntnis die Frage des Abstands von der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 geprüft, wenn auch im konkreten Fall (aufgrund des Umstandes, dass der Spediteur in jenem Fall die UID-Nummer nicht überprüft hat) verneint.
b) Im vorliegenden Fall hat jedoch die Bf. dieses Überprüfungsverfahren durchgeführt bzw. lag jedenfalls bis April 2007 eine aufrechte UID-Nummer vor. Daher liegen auch die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 (BMR) vor. Die Bf. ist daher als gutgläubig zu qualifizieren, sodass von der Vorschreibung der Abgaben an die Bf. Abstand zu nehmen ist. In der Unterlassung der Anwendung nach Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 (BMR) auf die Bf. liegt daher eine evidente Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung.
c) Die Gutgläubigkeit der Bf. wird auch - entgegen den insoweit unverständlichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - noch dadurch bestärkt, dass die Bf. Waren zur innergemeinschaftlichen Beförderung angemeldet hat, die bereits vorher Gegenstand eines zollrechtlichen Verfahrens (nämlich eines T1-Verfahrens) waren: Sämtliche den Warenanmeldungen zugrunde liegende Waren wurden nämlich zuvor jeweils unter einem von den Schweizer Zollbehörden ausgestellten T1, das als konform betrachtet bestätigt wurde, befördert: Abgesehen davon, dass dieser Umstand wohl zur Genüge beweist, dass in diesem konkreten Fall tatsächlich Waren versendet wurden und daher kein Scheingeschäft (oder ein Umsatzsteuerkarussell) vorliegt, beweist dies weiters, dass die Bf. keinerlei Zweifel hatte und auch nicht haben musste, dass die ihr zur Verfügung gestellten Angaben hinsichtlich Ware, Wert, Unternehmereigenschaft des Empfängers, UID-Nummer, etc., unrichtig sind.
d) Angesichts all dieser Umstände (Anmeldung einer Sendung, die den Mitarbeitern des Zollamts bereits vorher bekannt war; Vorbeförderung unter einem von den Schweizer Zollbehörden als konform bestätigten T1; den aufrechten Bestand der UID-Nummer, jedenfalls bis April 2007; der Empfänger hat Steuererklärungen abgegeben) kann kein Zweifel bestehen, dass die Bf. somit sämtliche ihr obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat und ihr keinerlei Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann - ganz abgesehen davon, dass auch alle Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 (BMR) erfüllt sind (vgl. oben III.).
5. Unrichtige Nichtanwendung des Artikels 71a ZollR-DG
Zu Unrecht hat die Abgabenbehörde der Bf. den Abzug der EUSt verwehrt bzw. nicht gemäß § 71a ZollR-DG von der Vorschreibung der EUSt Abstand genommen: Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und richtiger Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG ist vielmehr zwingend auch der Bf. Vorsteuerabzug zu gewähren und daher nach § 71a ZollR-DG bei gemeinschaftskonformer Auslegung von der Vorschreibung der EUSt Abstand zu nehmen.
a) Zunächst sind die Voraussetzungen für die Entstehung der EUSt gemäß § 26 Abs. 1 UStG - im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
aa) Das Zollamt hat der Bf. EUSt vorgeschrieben. Nach § 26 Abs. 1 UStG gelten für die EUSt die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die sinngemäße Anwendung der Rechtsvorschriften für Zölle bedeutet, dass die Zollvorschriften nur insoweit Anwendung finden können, als sie mit dem Steuergegenstand gemäß § 1 UStG (im konkreten Fall mit § 1 Abs. 1 Z 3 UStG [„Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer)"]) übereinstimmen (vgl. etwa ausdrücklich zur Parallelbestimmung im deutschen Recht zu § 21 Abs. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes, BFH 23.5.2006, IV R 405; Weymüller in Dorsch, Zollrecht, B (EUSt), § 1 UStG, Rz 33; jeweils mit weiteren Nachweisen).
bb) Bevor die Zollschuldentstehungstatbestände der Artikel 201 ff ZK auf die EUSt überhaupt angewendet werden können, muss daher feststehen, ob überhaupt ein steuerbarer Umsatz, im konkreten Fall der umsatzsteuerrechtliche Einfuhrtatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 UStG, gegeben ist.
cc) Eine Einfuhr liegt nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG nur dann vor, wenn eine Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt. In der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (Rz 101) wird nun ausdrücklich festgehalten, dass § 1 Abs. 1 Z 3 UStG ein Ergänzungstatbestand ist, der sicherstellen soll, dass ein Verbrauch, der durch den Import abgedeckt wird, mit inländischer USt belastet wird. Die USt ist weiters von ihrer wirtschaftlichen Funktion her eine Verbrauchssteuer: Dementsprechend wird in Rz 102 der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 geschlossen, dass die Einfuhr eine Abfertigung zum freien Verkehr voraussetzt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist daher für die Frage der Einfuhrumsatzsteuerpflicht die „Überlassungsreife" nach Annahme der Zollanmeldung entscheidend (vgl. dazu Witte, Artikel 67 ZK 5 , Rz 1; Artikel 79, Rz 8 f; Artikel 201, Rz 2c ff). Für den umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrbegriff ist daher allein maßgebend der vom Gesetz vorausgesetzte inländische Verbrauch, der nur möglich ist, wenn sich die Ware dort im freien Verkehr befindet, nicht jedoch das körperliche Verbringen über die Grenze, welches allein für den zollrechtliehen Einfuhrbegriff maßgebend ist: Der Einfuhrbegriff der USt ist daher anders als der Einfuhrbegriff des Zollkodex; der Einfuhrbegriff des USt setzt dabei
- das Verbringen von Waren aus einem Drittland über die Drittlandsgrenze, und
- das Gelangen dieser Waren in den freien Verkehr des Inlands
voraus.
Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, dass nachweisbar die Ware nicht im lnland (in Österreich) in Verkehr gebracht wurde, vielmehr (vgl. die Empfangsbestätigung auf den CMR-Frachtbriefen) die Ware nicht in Österreich in den freien Verkehr gebracht und dort auch nicht verzehrt wurde, sodass schon aus diesem Grund der Tatbestand für die Vorschreibung einer EUSt nicht erfüllt ist.
Nur diese Auslegung stimmt auch überein mit den Regelungen in Artikel 30 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) und Artikel 5 Abs. 1 der Verbrauchssteuersystemrichtlinie (92/12/EWG) überein.
Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen, wonach eine Steuerbarkeit einer Einfuhr im Sinn des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes dann (aber auch nur dann) vorliegt, wenn eine Ware aus einem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird und dort der Besteuerung unterliegt, weil sie in den freien Verkehr tritt (vgl. BFH vom 23.5.2006, VII R 49/05), folgt, dass diese Voraussetzung bei der Überführung von Drittlandswaren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 ff ZK erfüllt ist; dieser Tatbestand ist aber nicht erfüllt bei einer Abfertigung zu einem Nichterhebungsverfahren, auch nicht bei einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung mit nachweisbarer Verbringung ins EU-Ausland.
dd) Daran ändert auch nichts der Umstand, dass teilweise die Einfuhrumsatzsteuerpflicht auch an zollrechtliche Unregelmäßigkeiten geknüpft wird (vgl. etwa § 72a ZollR-DG).
Wie vorstehend ausgeführt, ist das Verbringen von Waren aus einem Drittland zwar Grundvoraussetzung zur Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestandes, die Steuerbarkeit tritt aber grundsätzlich erst dann ein, wenn die Waren im Inland - gleichgültig ob bei einem Zollamt an der Grenze oder an einem anderen Ort - der Besteuerung nach dem Umsatzsteuerrecht unterliegt. Entsteht die EUSt-Schuld durch ein vorschriftswidriges Verhalten (etwa bei sinngemäßer Anwendung des Artikel 202 ZK bei vorschriftswidrigem Verbringen in das Zollgebiet, Artikel 203 ZK bei Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung) tritt die Steuerbarkeit zu dem Zeitpunkt ein, in dem die aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gebrachte Ware unversteuert in den Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. so ausdrücklich Weymüller in Dorsch, § 1 dUStG, Rz 30). Dies bedeutet, dass bei zollrechtlichen Pflichtverletzungen im Sinne der Artikel 202-204 ZK (und solche sind [vgl. oben 1.] überhaupt Voraussetzung für eine rechtmäßige nachträgliche Vorschreibung einer EUSt nach Artikel 204 ZK), eine umsatzsteuerrechtliche Einfuhr nur dann gegeben ist, wenn damit verbunden die Ware unversteuert in den Wirtschaftskreislauf des Inlands gelangt: Dies ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt, weil die Ware ja - nachweislich (vgl. CMR-Frachtbriefe mit der Empfangsbestätigung des Empfängers) - nicht im Inland in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind. Auch aus diesem Grunde geht daher die Vorschreibung der EUSt fehl.
b) Wenn aber - ungeachtet der vorstehenden Erwägungen - der Bf. EUSt vorgeschrieben wird, müsste ihr dann jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Artikel 167 ff Mehrwertsteuersystemrichtlinie das Recht zum Vorsteuerabzug gewährt werden (und daher nach § 71a ZollR-DG von der Vorschreibung der EUSt Abstand genommen werden).
a) Nach Artikel 178 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie muss ein steuerpflichtiger Unternehmer für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Bezug auf die Einfuhr von Waren nämlich nur ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, dass ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweist und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht. Diese Voraussetzung erfüllt der Spediteur, der in indirekter Stellvertretung Schuldner des Zolls und der EUSt wird und darüber einen Einfuhrabgabenbescheid erhält, der ihn als Importeur ausweist und der die Beträge der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist.
b) Dennoch wird dem Spediteur in Österreich der Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, dass dieser - mangels Verfügungsmacht (mangels Eigentümerstellung) - nicht er, sondern seine Kunden die eingeführten Waren weiterliefern oder wieder ausführen und es daher an dem in Artikel 168 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie angeführten Kriterium fehle, dass die Waren für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
c) Verfügungsmacht ist jedoch für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich: Artikel 168 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie setzt nämlich ausschließlich voraus, dass der Unternehmer die eingeführten Waren im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit im eigenen Unternehmen oder zur Ausführung von Ausgangsumsätzen einsetzt: Dies tut aber der Spediteur, weil der Spediteur die eingeführten Waren ausschließlich im Rahmen seiner steuerpflichtigen Speditionsleistungen verwendet.
Entscheidend ist daher lediglich, dass die eingeführten Waren mit besteuerten Umsätzen, seien es auch Umsätze aus Dienstleistungen, zusammenhängen.
Die gegenteilige Meinung widerspricht Grundprinzipien des Umsatzsteuerrechts, insbesondere dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, die für den Unternehmer neutral, also ein Nullsummenspiel sein soll. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an den Spediteur, der selbst steuerbare Umsätze erzielt und dafür auch umsatzsteuerpflichtig ist, steht mit dem Grundsatz der Neutralität in unauflöslichem Widerspruch.
In dem Zusammenhang wird auch auf die Diskussion in Deutschland verwiesen (vgl. Weymüller in Dorsch, § 15 UStG, Rz 34 f), wonach sich eine grundsätzliche Änderung der bisher vertretenen Rechtsauffassung des BFH abzeichnet. So hat es der BFH in seinem Urteil vom 23.9.2004, V R 48/03, als zweifelhaft angesehen, dass das Abstellen auf eine Verfügungsmacht mit Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist. In einem weiteren Urteil (BFH vom 13.10.2004, V B 52/04) hält der BFH diese Frage allgemein für klärungsbedürftig.
Weymüller bemerkt zu diesen Entscheidungen, dass
„zu hoffen ist, dass der BFH alsbald Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1980 zu revidieren oder die Behörde von sich aus auf das Merkmal der Verfügungsmacht des Unternehmers verzichtet".
Es zeigt sich somit, dass die Verweigerung der Vorsteuerabzugsberechtigung (und damit der Anwendung des § 71a ZollR-DG) dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.
d) Wenn der UFS nicht ohnedies dieser Rechtsansicht folgt, wäre er verpflichtet, diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH klären zu lassen.
6. Es wird der Antrag gestellt, mit Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung des Zollamts vom 8.4.2011, Zl. ***/****/*** dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Bf. vom 1.4.2011 gegen den Bescheid des Zollamtes Zl. ***/***/*** vollumfänglich stattgegeben wird und dieser Bescheid (nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 221 ZK) ersatzlos aufgehoben wird, in eventu, die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben und dem Zollamt die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen und auf jeden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.“
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 17. Dezember 2012, ZRV/*** , wurde die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 281 BAO Rechtslage vor Inkrafttreten des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren 2012/16/0009 und 2012/16/0010 ausgesetzt.
Mit 1. Jänner 2014 wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Mit Vorhalt vom 29. Juli 2014 ersuchte das Bundesfinanzgericht in der Folge das Zollamt, vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 28. März 2014, 2012/16/0009, sowie des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-499/10, konkret darzulegen und durch entsprechende Beweismittel zu belegen, auf Grund welcher Überlegungen es den Spediteur bei derartiger Fallkonstellation zur Haftung herangezogen hat.
Das Zollamt legte daraufhin elektronisch die Zollanmeldungen und Vordokumente vor und brachte in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 vor:
„1. Rechtlich
1.1. Zu Rs C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappij
Der VwGH hat mit Erk vom 28.03.2014, 2012/16/0009, die Anwendung der Vertrauensschutzbestimmung des Art 7 (4) UStG schon deshalb verneint, weil es bei der vorgelegenen ig. Verbringung an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte.
Das BFG schließt jedoch offenbar aus den Ausführungen des VwGH zum Urteil des EuGH, Rs. C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappij, dass das Heranziehen eines Spediteurs als Gesamtschuldner an diesem Urteil und somit an seiner Sorgfalt und Gutgläubigkeit zu messen sei.
Dieser Schluss ist aus zwei Gründen verfehlt.
Erstens hat der VwGH selbst ausgeführt, dass die Gutgläubigkeit nicht im Abgabenverfahren zu prüfen ist, wenn er zwei Absätze weiter unten festhält:
„Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der E LDA mag in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen sein, welches zum Erlöschen der Zollschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2011 in der Rs. C-78/10 (Marc Berel u.a.)), jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.“
Zweitens leidet der Schluss an einem wesentlichen rechtlichen Schönheitsfehler. Denn das genannte Urteil des EuGH legt Art 21 (3) der Sechsten MwSt-Richtlinie aus, alle vom Zollamt aufgegriffenen Fälle sind aber solche des Art 21 (4), wie ihn der VwGH in seinem Erk richtigerweise auch zitiert.
Art 21 der MwSt-RL in der Fassung ihres Art 28g lautet, soweit hier wesentlich:
(1) Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer:
…
(3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
(4) Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.
Nach dem klaren Wortlaut der MwSt-RL ist Art 21 (3) auf Fälle des Abs (4) nicht anwendbar, das genannte Urteil des EuGH ist daher für vorliegende Fälle nicht maßgebend.
Zwar ist dem Zollamt keine Rechtsprechung des EuGH zu Art 21 (4) der MwSt-RL bekannt, der Gerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass eine Einfuhr anders als der innergemeinschaftliche Handel zu beurteilen ist.
In der Rs C-409/04, Teleos, in der es um die Gutgläubigkeit des Lieferanten geht, machten Regierungen ua unter Hinweis auf das Urteil vom 14.05.1996, Faroe Seafood ua, C-153/94 und C-204/94, Rn 114, geltend, es sei auf das Ausgangsverfahren übertragbar und verstoße nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Beachtung der Gerichtshof gewährleiste, wenn ein gutgläubig handelnder Einführer zur Zahlung der Zölle verpflichtet werde, die für die Einfuhr einer Ware geschuldet würden, in Bezug auf die der Ausführer eine zollrechtliche Zuwiderhandlung begangen habe, während der Einführer an dieser Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei (Rn 54).
Der Gerichtshof folgt dieser Argumentation nicht (Rn 55), sondern führt aus:
(Es handelt) „sich bei der Erhebung von Zöllen auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union und bei der Erhebung von Mehrwertsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht um vergleichbare Sachverhalte (Rn 56).
Die auf den innergemeinschaftlichen Handel anwendbare Regelung legt die Zuständigkeitsverteilung für das Steuerwesen im Binnenmarkt fest und gestattet es der Finanzverwaltung, zur Zahlung der Mehrwertsteuer sowohl den Lieferanten als auch den Erwerber heranzuziehen, während im Rahmen der gemeinsamen Zollregelung die Zölle nur beim Einführer erhoben werden dürfen (Rn 57).
Zwar rechtfertigt das Ziel, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Lieferanten. Die Aufteilung des Risikos zwischen dem Lieferanten und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs muss jedoch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein“ (Rn 58, Herv nicht im Original).
In der Rs Faroe Seafood, C-153/94 und C-204/94, führt der EuGH hingegen aus, es verstoße nicht
„gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können. Denn es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risiken abzusichern (Rn 114).
Es liegt außerdem im Wesen der Aufgaben eines Zollspediteurs wie Arthur Smith, daß er sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen einzustehen hat. Daß in diesem Zusammenhang auch ein hoher Betrag bei ihm angefordert werden kann, gehört deshalb zu den von ihm übernommenen Risiken seiner gewerblichen Tätigkeit“ (Rn 115, Herv nicht im Original).
Nichts anderes ergibt sich aus der in den Anlassfällen bereits anzuwendenden RL 2006/112/EG:
Art 201 der RL lautet:
Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
Von Art 205 der RL, der dem Art 21 (3) der Sechsten MwSt-RL entspricht, ist Art 201 ausgenommen: „In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“
Nach dem 43. Erwägungsgrund sollen die Mitgliedstaaten den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen (!) bestimmen können.
1.2. Zu Rs C-285/09, R.
Das Zollamt findet für seine Abgabenvorschreibungen eine Stütze auch im Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Rs C-285/09, R., Rn 52.
Denn während das Ausgangsverfahren in der Rn 51 abgehandelt wird („Demzufolge kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Steuerbefreiung gestützt auf die Befugnisse versagen…“), geht Rn 52 weit über dieses hinaus, wenn der Gerichtshof schreibt (Herv nicht im Original):
„In bestimmten Fällen jedoch, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht. Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer nämlich auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Beschluss Transport Service, Randnrn. 20 und 21, Urteile Optigen u. a., Randnr. 54, sowie Collée, Randnr. 22).“
An diesen Ausführungen ist insbesondere bemerkenswert, dass der Gerichtshof durch seine Verweise offenbar bewusst seine Rechtsprechung weiterentwickelt, denn nach dem Urteil Optigen, Rn 54, war es für das Recht auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, und im Urteil Collée, Rn 22, wurde noch der Grundsatz betont, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt.
Wenn der EuGH solche Worte für ig Lieferungen findet (auch wenn sie in diesem Zsh aufgrund anderer Urteile unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wohl zu relativieren sein dürften), um wieviel mehr muss dies für Einfuhren mit anschließender ig Verbringung bei erwiesener Unredlichkeit des ig Verbringers gelten.
Und in der Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel, Recolta ua, führt der EuGH ua Folgendes aus:
Dagegen sind die objektiven Kriterien, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen, nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. (Rn 53 mwN, Herv nicht im Orig)
Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist, worauf der Gerichtshof bereits hingewiesen hat, ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird ... Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt. (Rn 54 mwN)
Steuerhinterzieher gelten demnach objektiv nicht als Unternehmer iSd Art 7 (1) Z2 a) UStG iVm Art 4 (1) der Sechsten MwSt-RL bzw. Art 9 (1) der RL 2006/112/EG, führen keine - auch keine ig - Lieferungen und folglich auch keine ig Verbringungen durch. Die Voraussetzung des Art 6 (3) zweiter Satz UStG ist somit nicht erfüllt.
1.3. Zusammenfassung
Entgegen der Ansicht des BFG unterliegt nach Gemeinschaftsrecht die Bestimmung des Einfuhrsteuerschuldners dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten.
Durch die Steuerhinterziehung des Empfängers liegen die Voraussetzungen für ein ig Verbringen auch in jenen Fällen nicht vor, in denen die UID noch gültig war.
Der vom BFG dem Zollamt erteilte Auftrag zur Stellungnahme entbehrt daher der Grundlage, dennoch wird nachfolgend in dem vom BFG gewünschten Sinn einiges ausgeführt.
2. Zum Sachverhalt
…
2.4. Zum Sachverhalt im Besonderen
Soweit es sich um Parfumeriewaren handelt, ergab eine stichprobenweise Überprüfung der Vorpapiere, dass die Waren von der X-AG aus versandt (siehe die beiliegenden Ausdrucke der als Vorpapier gekennzeichneten Dokumente), wobei in den meisten Fällen die Y. SA als Versenderin (und somit Rechnungslegerin) in der Anmeldung eingetragen ist.
In fünf Fällen (CRN ***1 , ***2 , ***3 , ***4 , ***5 ) ist die X-AG als Versenderin eingetragen. Ob sie die Ware auch direkt an die Empfängerin fakturiert hat, ist nicht bekannt.
In der Anmeldung CRN ***6 ist als Bestimmungsland Italien eingetragen.
In vier Fällen (CRN ***7 , ***8 , ***9 , ***10 ) handelt es sich um Waren der Positionen 8212 (Rasierklingen), die nicht von der X. stammen und im ersten Fall bis nach Italien zurückverfolgt werden konnten, womit ein typisches Betrugsstrickmuster vorliegt.
Da bemerkt wurde, dass die Bf. bislang noch nicht einmal Nachweise gem. Art 6 (3) iVm mit Art 7 für jenen Zeitraum vorgelegt hatte, in dem die Empfänger-UID noch gültig war, wurde sie mit Schreiben vom 11.08.2014 aufgefordert, diese beizubringen und weitere Auskünfte zu geben.
Der Vertreter der Bf. ersuchte fernmündlich um Erstreckung der Frist, nahm am 26.09.2014 Akteneinsicht und ersuchte mit Schreiben vom 09.10.2014 um Übersendung der Aufforderung des BFG an das Zollamt, welches es mit Fax vom 13.10.2014 beantwortete.
Mangels gegenteiliger Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Bf. neben dem Umstand, dass sie drei Jahre lang die Gültigkeit der UID nicht überprüft hat, wie in den anderen Fällen auch sonst keine Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.“
Das Bundesfinanzgericht brachte der Bf. die Stellungnahme des Zollamtes vom 14. Oktober 2014 zu Kenntnis.
In ihrem Schriftsatz vom 24. November 2014 brachte die Bf. ergänzend vor:
„I. Zu den vom Zollamt Z. zitierten EuGH-Entscheidungen
A. Zu EuGH C-499/10
1. Mit Recht hat zunächst das BFG auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-499/10 (VIaamse Oliemaatschappij) verwiesen. Hierin hat nämlich der EuGH – zum wiederholten Male - ausgesprochen, dass nationale Maßnahmen, die
„de facto ein System der unbedingten gesamtschuldnerischen Haftung einführen, über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ansprüche der Staatskasse zu schützen. Es ist daher als unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen, [...], ohne es dieser Person zu ermöglichen, sich der Haftung zu entziehen, in dem sie den Beweis erbringt, dass sie mit den Machenschaften des Steuerschuldners nichts zu tun hat. Es wäre offenkundig unverhältnismäßig, einer Person bedingungslos den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat."
Da die Beschwerdeführerin weder Käufer noch Empfänger der Ware ist, auch nicht mit dem Transport befasst war, sie auch weder zur USt-Anmeldung im Empfängerland verpflichtet war, noch mit der USt-Anmeldung beauftragt war, hatte sie auf das Verhalten des Empfängers keinen Einfluss, sie mit der Haftung für die USt zu belasten, ist daher unverhältnismäßig.
2. Daran ändert auch nichts die Entscheidung des VwGH 2012/16/0009:
2.1 Der VwGH hat hiebei nämlich nicht ausgesprochen, dass im Abgabenverfahren (Beschwerdeverfahren) die Gutgläubigkeit nicht zu prüfen wäre: Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Gutgläubigkeit (auch) in einem Verfahren nach Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG zu prüfen sein wird, welches „jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist“: Der vom Zollamt Z. zitierte Satz bezieht sich daher nur auf den Beschwerdegegenstand, nicht jedoch auf die Frage, ob auch im Berufungs-/Beschwerdeverfahren die Gutgläubigkeit des in Anspruch genommenen Abgabenschuldners zu prüfen ist.
2.2 Dass der VwGH auch im Berufungs-/Beschwerdeverfahren davon ausgegangen ist, dass die Frage der Gutgläubigkeit (und damit die dahinter stehende grundrechtliche Frage der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Abgabenschuldners, siehe oben 1.) zu prüfen ist, ergibt sich aber allein schon daraus, dass der VwGH ausdrücklich auf die Entscheidung des EuGH C-499/10 Bezug nimmt, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall jedoch die Gutgläubigkeit des Spediteurs verneint, weil in jenem Fall - nach Ansicht des VwGH – „der Abgabenschuldner nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Tätigkeit nicht zur Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt“.
Im Ergebnis kommt dann der VwGH weiters zum Ergebnis, dass in jenem Fall „die belangte Behörde beim Heranziehen der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin das Ermessen im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht überschritten oder missbraucht hätte": Der VwGH hat daher tatsächlich die Gutgläubigkeit geprüft, wenn auch in jenem konkreten Fall verneint.
2.3 Unstrittig ist wohl, dass die Beschwerdeführerin lediglich als „Gesamtschuldner“ vom Zollamt in Anspruch genommen wurde, primärer Abgabenschuldner ist der Empfänger der Ware. Gerade für diesen Fall hat aber der EuGH in der Rechtssache C-499/10 als Folge des ein Grundprinzip der EU-Rechtsordnung darstellenden „Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" klargestellt, dass eine Inanspruchnahme eines solchen Gesamtschuldners nur unter besonderen Umständen, eben bei Fehlen der Gutgläubigkeit, zulässig ist.
2.4 Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus dem österreichischen Grundsatz, dass bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern das Ermessen pflichtgemäß auszuüben ist: Unterstellt man die Richtigkeit der vom Zollamt Z. in den Raum gestellten Unterlassung der Anmeldung der versendeten Waren am Empfangsort zur Umsatzsteuer durch den Empfänger, ist aber evident, dass nur dieser, nicht daher die Beschwerdeführerin, zur Umsatzsteueranmeldung berechtigt und verpflichtet ist und hiezu auch faktisch nur der Empfänger in der Lage ist: Daher hat die Abgabenverschreibung an den Empfänger zu erfolgen, nicht an die Beschwerdeführerin, die sämtlichen ihr obliegenden Sorgfaltsanforderungen entsprochen hat.
3. Soweit dann das Zollamt Z. auf die Entscheidungen RS Faroe Seafood, C-153/94 und C-104/94, verweist, geht auch dieser Verweis fehl:
3.1 Denn zum einen erging diese Entscheidung bereits vor rund 20 Jahren, als in der EU noch nicht die Grundrechte-Charta gegolten hat, und zu einem Zeitpunkt, zu dem auch der EuGH das Prinzip der „Verhältnismäßigkeit“ noch nicht als leitenden Grundsatz der Unionsrechts judiziert hat. Diese alten Entscheidungen sind daher nicht mehr maßgeblich.
3.2 Im Übrigen hat das Zollamt Z. die ganz zentralen Ausführungen des EuGH in dieser Entscheidung unter Rz 101 ff unterlassen: Hier hat nämlich der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „Sache des nationalen Gerichtes ist zu prüfen, ob die Kriterien für die Erkennbarkeit des der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise unterlaufene Irrtums für die Abgabenschuldner maßgeblich sind, erfüllt sind."
ln Rz 102 spricht der EuGH ausdrücklich aus, dass es „tatsächlich im vorliegenden Fall mehrere Gerichtspunkte gibt, die insgesamt dafür sprechen können, dass der etwaige Irrtum der färöischen Behörde gegebenenfalls auch für erfahrene Wirtschaftsteilnehmer wie die drei Klägerinnen nicht erkennbar war".
Nach Erläuterung dieser drei Gründe, die für eine Gutgläubigkeit (und damit Vertrauensschutz) sprechen könnten, die einer Inanspruchnahme des Abgabenschuldners entgegensteht (Rz 102-105), weist dann der EuGH in Rz 106 ausdrücklich darauf hin, dass es „Sache des vorlegenden Gerichtes ist, auf der Grundlage der Auslegung des EuGH festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des von der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise begangenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen des Ausgangsfalles erfüllt sind“. Der EuGH hat daher gerade auch in dieser Entscheidung dem vorlegenden Gericht eine Gutgläubigkeitsprüfung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgetragen.
3.3 Es spricht für eine Voreingenommenheit des Zollamtes Z. , dass es diese ganz zentralen Ausführungen des EuGH zu zitieren unterlässt.
B. Zur Rechtssache C-285/09 (R.)
Dasselbe gilt im Übrigen für den Verweis des Zollamtes Z. auf die Entscheidung Rs C-285/09.
1. Hiezu ist nämlich festzuhalten, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. Rz 22) der Abgabenschuldner und Beschwerdeführer beim EuGH wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde: Hiebei wurde ihm u.a. auch zur Last gelegt, „die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen durch zusätzliche Maßnahmen zu verschleiern" (Rz 20): Von einer „Gutgläubigkeit“ dieses Abgabenschuldner kann daher gerade nicht gesprochen werden.
Auf diesen Sachverhalt bezieht sich dann auch die vom Zollamt Z. zitierte Rn 55 in diesem EuGH-Erkenntnis, wonach „einem Lieferer, der bei der Lieferung die Identität des Warenerwerbers verschleiert hat, und diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagt werden kann".
2. Im vorliegenden Fall ist nun aber die Beschwerdeführerin selbst weder Lieferant noch Beförderer, vielmehr ist die Beschwerdeführerin weder mit dem der Versendung zugrunde liegenden Kaufgeschäft (Verkäufer ist die Firma X-AG ) noch mit der Güterbeförderung befasst gewesen, sondern ausschließlich mit der Zollanmeldung im Verfahren 4200 in Österreich.
Weiters geht es hier nicht um die Rückforderung eines zu Unrecht lukrierten Vorsteuerabzuges, sondern vielmehr um eine „Bestrafung" der Beschwerdeführerin mit einer Mithaftung für angeblich vom Empfänger der Ware nicht bezahlte Umsatzsteuer, die diese - anders als der Empfänger- auch nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Dieses Erkenntnis ist daher völlig ungeeignet, die Abgabenvorschreibung zu stützen.
3. Dasselbe gilt im Übrigen für die in dem Zusammenhang vom Zollamt Z. zitierten Entscheidungen Rs C-439/04 und C-440/04 (Kittel, Recolta): Denn auch dort ging es darum, dass der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begangen ist: Selbstverständlich sind die Abgabenbehörden berechtigt, einer „betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht“ entgegenzutreten.
Da aber die Beschwerdeführerin gerade nicht an einer (im Übrigen gar nicht nachgewiesenen) Steuerhinterziehung beteiligt ist, geht die Berufung des Zollamtes Z. auch auf dieses EuGH-Erkenntnis fehl.
II. Zu Punkt 2. - Sachverhalt
…
III. Zu den einzelnen angeführten Verzollungen
A) Verjährung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass von der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung vom 23.3.2011 78 Zollanmeldungen im Zeitraum zwischen 5.5.2006 bis 5.3.2010 erfasst sind: Im Hinblick auf die 3-jährige Verjährungsfrist, sind daher jedenfalls die Verzollungen, die vor dem 23.3.2008 erfolgt sind, und das ist die Mehrzahl der Verzollungen (nämlich 50), zum Zeitpunkt der Vorschreibung bereits verjährt: Die Bf geht daher davon aus, dass insoweit auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen. Sollte dies das Bundesfinanzgericht anders sehen, wird um entsprechende Mitteilung gebeten und werden dann gerne entsprechende Unterlagen vorgelegt.
B) Urkundenvorlage
1. Beispielhaft werden für die Abwicklung der Verzollungen im unverjährten Zeitraum zu folgenden Verzollungen die maßgeblichen Urkunden vorgelegt, aus denen sich die - routinemäßige und ordnungsgemäße - Abwicklung nachvollziehen lässt:
***11 vom 2.6.2008
***12 vom 10.9.2008
***13 vom 11.12.2008
***14 vom 27.1.2010
***15 vom 9.2.2010
Hiezu wird zum üblichen Ablauf solcher Sendungen wie folgt erklärend ausgeführt:
1.1 Die Firma Bf steht seit vielen Jahren in einer laufenden, intensiven Geschäftsverbindung mit der Firma X-AG in *** .
1.2 Die Firma Bf betreibt am Standort der Firma X-AG deren „offenes Zolllager" („OZL"); darüber hinaus führt Bf für die Firma X-AG sämtliche lmportverzollungen durch.
1.3 Verkauft X-AG Waren in das Ausland, erfolgt die Abwicklung typischerweise (so auch in den verfahrensgegenständlichen Fällen) wie folgt:
- über ein standardisiertes internes Formular („OZL-Abmeldung") werden von X-AG der Firma Bf die jeweiligen Sendungsdaten bekanntgegeben;
- physisch erfolgt die Auslagerung und Übergabe der Ware an den Frachtführer durch Mitarbeiter der Firma X-AG ;
- für Waren, die für die EU bestimmt sind, stellt Bf einen Versandschein für die Beförderung bis zur EU-Außengrenze (in der Regel, die Grenze Österreich- Schweiz bei ** , wo Bf ein Zollbüro unterhält) aus;
- die Ware wird sodann durch den Frachtführer bis zur EU-Außengrenze (Zollbüro der Firma Bf bei ** ) befördert;
- über dieses Zollbüro erfolgt dann die EU-Verzollung im Verfahren 4.2xx;
- mit X-AG ist vereinbart, dass sämtliche Kosten der Firma Bf im Zusammenhang mit dieser EU-Verzollung gleich an den Frachtführer verrechnet werden, der - gegen eine entsprechende Zahlungsbestätigung - die Kosten bar an die Firma Bf bezahlt.
1.4 Hinzuweisen ist daher darauf, dass:
- Die Empfänger werden der Bf jeweils von X-AG vorgegeben: die Firma X-AG ist ja der Verkäufer der an die jeweiligen Empfänger gelieferten Waren;
- die Firma Bf ist nicht mit der Durchführung der Transporte beauftragt; die Bf steht daher mit den jeweiligen Transporteuren in keiner Vertragsbeziehung;
- mit X-AG ist vereinbart, dass diese der Bf Kopien der vom Empfänger empfangsbestätigten CMR-Frachtbriefe zur Verfügung stellt, die dieser der X-AG zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Transportes zur Verfügung zu stellen hat.
1.5 Aufgrund der Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Sendungen würde eine Vorlage aller Akte sehr umfangreich sein; die Bf geht davon aus, dass mit vorstehenden Erläuterungen und den beispielhaft vorgelegten Unterlagen ausreichend Informationen vorgelegt wurden; sollte der BFG dies anders sehen, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.
1.6 Ergänzend wird auch noch darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Versendungen die Bf , im April/Mai 2006 eine Abfrage der UID-Nummer, Stufe 2 (wie damals üblich noch telefonisch) durchgeführt hat und wurde dabei die aufrechte und gültige UID-Nummer der E. bestätigt; später wurde- soweit der Bf bekannt ist - keine weitere Überprüfung des weiterhin aufrechten Bestandes der UID-Nummer der E. durchgeführt.
Dass die E. jedenfalls bis 6.4.2007 eine aufrechte UID-Nummer hatte, ist aber unstrittig.
Aus den Nachforschungen des Zollamtes Z. bei den slowenischen Behörden ergibt sich weiters, dass bei der Fa. E. für die Jahre 2005/2006 eine Betriebsprüfung betreffend USt („VAT Tax audit“) durchgeführt wurde und E. jedenfalls noch 2006 eine USt-Anmeldung bei den slowenischen Behörden abgegeben hat: auch dies zeigt, dass die Fa. E. tatsächlich existiert hat, tatsächlich bei den slowenischen Abgabenbehörden registriert, von diesen auch geprüft wurde, dabei sich ganz offenkundig keine Beanstandungen ergaben; selbst wenn dann die Fa. E. keine oder unrichtige USt-Voranmeldungen abgegeben haben sollte, so trägt dafür jedenfalls die Bf keine Verantwortung. Ebenso konnten - angesichts der Bestätigung der aufrechten UID-Nummer - die mit den Zollanmeldungen befassten Mitarbeiter der Bf von der Zulässigkeit der Anmeldungen im Verfahren 42xx ausgehen.
2. Zu den vier „Rasiermesser"-Versendungen
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28c 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 28a Abs. 5 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 10 Abs. 3 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 30 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 143 Buchstabe d RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200072/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200072.2011
- Stammnummer
- 106399
- Gültig
- 16.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF