Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100645/2011
Teilwertabschreibung Forderung oder erhöhter Beteiligung an insolventer Tochtergesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100645/2011vom 29.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Umdeutung eines Darlehens ist die behördlicherseits beweispflichtige Ausnahme (Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 47). Das verdeckte Eigenkapital (in der Rspr. auch als "verdecktes Grund- oder Stammkapital" bezeichnet) bildet einen wichtigen Unterfall zur verdeckten Einlage. Um verdecktes Eigenkapital zu begründen, fordert die Rspr des VwGH das Vorliegen "besonderer Umstände", der Beweis obliegt der Behörde (ständige Rspr, erstmals VwGH 30.03.1953, 565/51, Slg-F 738).
Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof seine Ansicht zur gegenständlichen Problematik in seiner aktuellen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht:
"Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilsinhabern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179
, vom 14.12.2006, 2006/14/0025, und vom 17.04.2008, 2005/15/0073) voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen oder stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen. Unklare Vertragsgestaltungen, etwa das Unterbleiben einer Vereinbarung über Rückzahlung und Verzinsung sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine Eigenkapital ersetzende Zuwendung vorliegt"
(VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208
; in diesem Sinne auch VwGH 24.06.2010, 2006/15/0172
).
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Bf mit der mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015 vorgelegten OP-Liste der Bf über das Verrechnungskonto betreffend die T-GmbH belegt, dass zum Stichtag 31. Jänner 2009 der älteste Warenkredit vom 15. Dezember 2008 stammt.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf, dass die Bf mit den seit Jahren laufenden kontokorrentmäßig verbuchten Umsatzgeschäften mit der T-GmbH keine laufende Finanzierung des Geschäftsbetriebes der T-GmbH bezwecke, ist deshalb als glaubwürdig anzusehen.
Das Finanzamt ist diesen Ausführungen trotz Vorhaltes inhaltlich nicht entgegengetreten und ist schon in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr von Eigenkapital ausgegangen.
Die Bf hat weiters zutreffend auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 EKEG hingewiesen, wonach ein Kredit iSd § 1 EKEG nicht vorliegt, wenn ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird.
Das erkennende Gericht teilt deshalb die Rechtsansicht der Bf, dass im gegenständlichen Fall trotz des Fehlens von Sicherheiten und besonderer Vereinbarung hinsichtlich Rückzahlung und Verzinsung auch kein verdecktes Eigenkapital im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988
vorliegt. Eigenkapital dient ja der langfristigen Finanzierung des Unternehmens.
Mangels Qualifizierung als Eigenkapital kommt im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 12 Abs. 3 KStG zur Berücksichtigung von Wertverlusten betreffend die gegenständlichen Forderungen der Bf nicht mehr in Betracht. Der bekämpfte Bescheid, der nach dieser Bestimmung ein Siebtel (14,29%) der mit dem Nettonominale von 731.944,21 € unterstellten Beteiligungserhöhung als nicht ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung gewinnmindernd berücksichtigt hat, steht deshalb mit dem Gesetz nicht im Einklang.
In der Folge ist die Frage zu beantworten, wie die gegenständliche Forderung der Bf aus ihrer Geschäftsbeziehung mit der T-GmbH zum 31. Jänner 2009 zu bewerten bzw. in welchem Ausmaß eine Teilwertabschreibung iSd oben zitierten
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 vorzunehmen ist.
Nach obigen Feststellungen beträgt der Teilwert der gegenständlichen Forderung zum Bilanzstichtag 31. Jänner 2009 40% des Nettonominales. Deshalb ist nach der oben zitierten Bestimmung des
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988
eine Teilwertabschreibung in Höhe von 439.166,53 € (60% von 731.944,21 €) vorzunehmen. Dies entspricht mehr als dem 4-fachen des Siebtels (14,29%) nach § 12 Abs. 3 KStG 1988.
Der im bekämpften Bescheid festgestellte Gewinn von 629.053,26 € ist deshalb durch Stornierung des Siebtels nach § 12 Abs. 3 KStG 1988 um 104.563,46 € zu erhöhen und um die Teilwertabschreibung nach § 6 Z 2 lit. a EStG1988 um 439.166,53 € auf 294.450,19 € zu vermindern.
Der Beschwerde konnte deshalb im Ergebnis teilweise ein Erfolg beschieden sein.
Hinsichtlich der Ermittlung der Körperschaftsteuer wird auf beiliegendes Berechnungsblatt verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen von verdecktem Eigenkapital und die Teilwertabschreibung von Forderungen des Umlaufvermögens durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Revision zulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 29. Juli 2015
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100645/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100645.2011
- Stammnummer
- 106393
- Gültig
- 29.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF