Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0017-I/03
Pflichtveranlagung bei zwei gleichzeitig bezogenen, bisher getrennt lohnversteuerten Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-I/03vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt ein Tatbestand vor, der eine Pflichtveranlagung nach sich zieht, kann ein vom Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des Antrages durchgeführt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., Pensionist, vom 18. Juli
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 3. Juli 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stand im Streitjahr vom
1. Jänner bis zum 30. November in einem Dienstverhältnis zur
Wa. und bezog lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Mit Ablauf des
30. November 2001 trat er in den Ruhestand über und erhielt für
den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember eine Pensionszahlung vom P..
Allerdings erhielt er im Dezember 2001 nach den Eintragungen im Lohnkonto auch
von der Wa. einen Geldbetrag in Höhe von 76.280,87 S.
Am 2. Juli 2002 reichte der Berufungswerber beim
Finanzamt eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 ein. Das Finanzamt führte die Veranlagung für
das Kalenderjahr 2001 erklärungsgemäß durch und schrieb mit
Bescheid vom 3. Juli 2002 191,42 € zur Zahlung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der
weder die Höhe der für das Kalenderjahr 2001 festgesetzten
Einkommensteuer noch deren Berechnung bekämpft werden. Der Berufungswerber
zieht lediglich seinen "Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2001"
zurück.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002
wies das Finanzamt die Berufung ohne jede konkrete Begründung als
unbegründet ab. Aus handschriftlichen Notizen im Verwaltungsakt kann jedoch
erschlossen werden, dass das Finanzamt wegen des Umstandes, dass der
Berufungswerber im Dezember 2001 Zahlungen sowohl von seinem früheren
Arbeitgeber als auch vom P. erhielt, der Ansicht ist, keine beantragte
Veranlagung sondern eine Pflichtveranlagung vorgenommen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im § 41 Abs. 1 EStG 1988 sind jene
Gründe aufgezählt, bei deren Vorliegen ein Steuerpflichtiger zu
veranlagen ist, wenn in seinem Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind (= "Veranlagung von Amts
wegen" oder "Pflichtveranlagung"), wobei für den vorliegenden Fall nur der
in Z. 2 dieser Gesetzesstelle normierte Grund in Frage kommt. Danach ist
eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
Im § 41 Abs. 2 EStG ist ausdrücklich
normiert, dass eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegen
(= "Antragsveranlagung").
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob
für das Kalenderjahr 2002 eine Pflichtveranlagung im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 oder eine Antragsveranlagung im
Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 durchzuführen ist.
Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ist die
Beantwortung der Frage von wesentlicher Bedeutung, ob der Berufungswerber im
Dezember 2001 zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen hat.
Wie bereits ausgeführt bezog der Berufungswerber im
Dezember 2001 zum Einen eine Zahlung seines früheren Arbeitgebers in
Höhe von 76.280,87 S netto (83.298 S brutto), zum Anderen eine
Pensionszahlung vom P. in Höhe von 41.800 S. Nach den im Akt
einliegenden Lohnzetteln bzw. dem Lohnkonto des früheren Arbeitgebers des
Berufungswerbers hat sowohl dieser als auch der P. den jeweils ausbezahlten
Bezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Bei diesem Sachverhalt hat der Berufungswerber aber im
Dezember 2001 - somit gleichzeitig - zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte
bezogen, die beim Lohnsteuerabzug getrennt versteuert wurden, sodass der in
§ 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 normierte Tatbestand erfüllt
ist. Die vom Finanzamt mit dem bekämpften Bescheid durchgeführte
Veranlagung ist somit eine Pflichtveranlagung, sodass im vorliegenden Fall kein
Antrag zu erkennen ist, den der Berufungswerber zurückziehen
könnte.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-I/03
- Stammnummer
- 10632
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF