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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200121/2010

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließendes innergemeinschaftliches Verbringen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200121/2010vom 07.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL ergibt sich, dass der europäische Gesetzgeber einen im Kern übereinstimmenden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuertatbestand bezweckt. Zudem geht aus der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit der Sechsten MwSt-RL auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Falschgeld hervor, dass der Zolltatbestand und der Mehrwertsteuertatbestand sowie die Zollschuld und der Mehrwertsteueranspruch hinsichtlich solcher Fälle im Kern die gleichen sind. Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (EuGH vom 29. April 2010, Rs. C-230/08, Rn 91 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, sowie vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C- 343/89). Die Parallelität wird dadurch bestätigt, dass nach Art. 10 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL die zollrechtlichen Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch selbst auf solche eingeführte Gegenstände, die keinen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, anzuwenden sind. Aufgrund dieser engen Verknüpfung des Einfuhrumsatzsteuerrechts mit dem Zollrecht, die durch die Sechsten MwSt-RL zwingend und ohne Ausnahme angeordnet wird, widerspräche es der Intention des europäischen Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung des EuGH, die Entstehung und Erhebung der Zollschuld und der Einfuhrumsatzsteuerschuld unterschiedlich zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann sich daher die Bf. in diesem Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe als Anmelderin in gutem Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt. Das damit in Zusammenhang stehende bisherige Vorbringen der Bf. mag in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG von Relevanz sein. Auch die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 greift bei dieser Sachlage nicht, weil es im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte (VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009). Die Bf. kann sich auch nicht auf den Prüfungsbericht der Zollbehörde vom 30. Mai 2008, Zl. 111 , erfolgreich berufen, weil Vertrauensschutzgesichtspunkte in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden könnten, als die Bf. ihre Dispositionen danach eingerichtet und sie als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hätte (z.B. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0114; VwGH 21.6.2004, 2003/17/0334; VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486). Da die Anmeldungen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2006 erfolgt sind und der Prüfungsbericht erst im Jahr 2008 ergangen ist, sind solche im Vertrauen auf diesen Bericht vorgenommene Dispositionen der Bf. mit Relevanz für den Beschwerdefall nicht vorstellbar. Im Übrigen behauptet auch die Bf. nicht, dass solche Dispositionen im Gefolge des in Rede stehenden Prüfungsberichtes vorgenommen worden wären oder das steuerliche Verhalten danach ausgerichtet worden wäre. Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem in den Zollanmeldungen angeführten Empfänger „EE.“ mag - wie bereits oben ausgeführt - in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen sein, welches zum Erlöschen der Zollschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009). Ein Eingehen auf das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Bf. in ihren bisherigen Schriftsätzen konnte daher unterbleiben. Im Beschwerdefall ist losgelöst vom jeweiligen bzw. bisherigen Vorbringen der Parteien die Rechtsfrage zu klären, ob zum relevanten Zeitpunkt der Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der beschwerdegegenständlichen Abgabenschuld am 8. Juni 2010 (Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 28. Mai 2010) hinsichtlich derselben bereits Verjährung eingetreten ist. Diese Mitteilung durch das Zollamt erfolgte jedenfalls nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (mit der Annahme der jeweiligen Anmeldungen im Zeitraum zwischen vom 20. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2006) und wäre verjährt, falls im Beschwerdefall nicht die die zehnjährige Verjährungsfrist gem. Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden ist. § 74 Abs. 2 ZollR-DG in der geltenden Fassung knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist an das Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. "Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. „Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Die Verjährung ist eine den Abgaben und nicht eine differenziert den einzelnen beteiligten Personen anhaftende Eigenschaft (vgl. z.B. UFS 3.2.2009, ZRV/0039-Z3K/08). Es kann bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ein beteiligter Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben und der andere nicht, dennoch betrifft die durch die Hinterziehung hervorgerufene längere Verjährungsfrist beide Personen (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146). Die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkt auch zu Lasten des redlichen Abgabenschuldners (EuGH 16.7.2009, verb. Rs. C-124/08 und C-125/08). Im verfahrensgegenständlichen Fall war für die Verjährungsfrist damit die Frage von Bedeutung, ob ein vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorliegt. Vom Gesetzgeber wird nicht gefordert, dass es bereits zu Verfolgungshandlungen und damit zu Anzeigen an den Spruchsenat oder an ein Gericht gekommen sein muss. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen oder Verbände. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Nach den in den Sachverhaltsannahmen dargestellten und der Bf. zur Kenntnis gebrachten Auskünften der Behörden in Italien im Rahmen von Amtshilfeersuchen stehen die verfahrensgegenständlichen Einfuhren in Zusammenhang mit einem Karussellbetrug, in dem auch der von der Bf. indirekt vertretene Warenempfänger als „Missing Trader" beteiligt war. Eine oder mehrere hinter diesem „ vorgeschobenen Strohmann“ stehende Person oder Personen („Hinterleute“) stellten der Bf. jene Angaben zur Verfügung, die dazu führten, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrumsatzsteuerbeträge nicht erhoben wurden, sodass die in § 35 Abs. 2 FinStrG normierten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Vorsatz, die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu vereiteln, folgt zwingend aus der Tat selbst (dolus ex re), mithin daraus, dass der oder die Täter der Bf. für Zwecke der Einfuhr Unterlagen zur Verfügung stellten, die auf einen als „Strohmann“ vorgeschobenen Einzelunternehmer lauteten, obwohl diese Person - wie oben dargestellt - die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht erfüllte. Auch die in § 53 FinStrG für eine Gerichtszuständigkeit festgelegten Wertbeträge sind überschritten. Da es sich gegenständlich somit um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Im Beschwerdefall sind daher die mit der Annahme der Zollanmeldungen im Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2006 entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschulden durch die Erlassung des Nachforderungsbescheides vom 28. Mai 2010 (zugestellt am 8. Juni 2010) rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden. Hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Höhe der vorgeschriebenen Abgabenerhöhung sowie deren Bemessungsgrundlagen und Berechnung wird auf den angefochtenen Abgabenbescheid vom 28. Mai 2010 und die diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen. Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird. Im als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom 15. November 2010 stellte die Bf. folgende Anträge: „ a) Vorab dem unter II.) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewilligen b) ohne Weiteres dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufheben und der Berufung der Beschwerdeführerin vom 15.04.2010 vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren einstellen; in eventu c) die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufheben und der Berufung der Beschwerdeführerin vom 15.04.2010 vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren einstellen; in eventu d) eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufheben und der Berufung der Beschwerdeführerin vom 15.04.2010 vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren einstellen; in eventu e) dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Zollamt Z. die Verfahrensergänzung und die neuerliche Entscheidung auftragen.“ Die Bf. stellte somit einen (Haupt-)Antrag und Eventualanträge. Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. VwGH 23.2.2006, 2005/16/0038; 15.10.1991, 90/05/0214). Wird „in eventu“ die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt, handelt es sich nur um eine bedingte Prozesserklärung. Bedingte Verhandlungsanträge sind auch dann iS des § 274 Abs. 1 BAO unwirksam, wenn die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (GRC) fällt, sodass von der beantragten Verhandlung in diesem Fall abgesehen werden kann (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245 bis 256). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt auch einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz, BAO 5 , § 274 Tz 2 und 3; VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148). Vor diesem rechtlichen Hintergrund begründete auch der erst in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 gestellte Antrag der Bf. keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen. IV.) Unzulässigkeit einer Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, die die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 als nicht erfüllt ansah. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009, sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Linz, am 7. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200121/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200121.2010
Stammnummer
106300
Gültig
07.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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