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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100604/2013

Nachbesserung des Kaufpreises bei Aufgabe des beherrschenden Einflusses einer Gebietskörperschaft nicht nach Art 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 von der Grunderwerbsteuer befreit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100604/2013vom 03.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Dass die Nachbesserung ein eigenständiger Grunderwerbsteuertatbestand ist, wird nicht bestritten. Durch die unmittelbare Veranlassung des Kaufvertrages fällt auch die Nachbesserung in den Anwendungsbereich des Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001. Der Kaufvertrag war in der ablaufenden Kausalkette das letzte den Rechtsvorgang unmittelbar auslösendes Glied, sodass insgesamt ein begünstigter Vorgang i.S. des Art. 34 leg.cit. vorliegt. Insofern ist das ein einheitlicher Vorgang. Der VwGH ist von den Feststellungen des UFS ausgegangen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. Er hat die Behandlung der Beschwerde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. § 33a VwGG a limine abgelehnt. Dazu erwiderte das FA Folgendes: "Der VwGH hat nicht nur zur Rechtsfrage Stellung genommen, sondern im Passus zur Verfahrensrüge auf den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses verwiesen." Dem hielt der PV entgegen: "Das Argument, das tatsächlich keine Optionsvereinbarung abgeschlossen wurde, wurde auch vom UFS in der Gegenschrift als unter das Neuerungsverbot fallend bezeichnet. Daher hat sich auch der VwGH damit nicht auseinandergesetzt, da er sich in der Sache nicht eingelassen hat." Nach dem im Protokoll festgehalten wurde, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, ersuchte das Finanzamt abschließend, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen Der PV ersuchte abschließend, der Beschwerde antragsgemäß Folge zu geben. II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich den vom UFS in der Berufungsentscheidung UFS 21.12.2013, RV/0533-W/09 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und werden diese zum integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt. Abgewichen wird davon jedoch insofern als bei der nunmehrigen Entscheidung davon ausgegangen wird, dass der Optionsvertrag tatsächlich nicht abgeschlossen wurde und dass die Liegenschaft direkt von der STADT an die Bf. verkauft wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom BFG eingesehen Unterlagen, die sich in den Bemessungsakten des Finanzamtes ErfNr.*** und ErfNr.***** samt Akten des Unabhängigen Finanzsenates RV/0533-W/09 und RV/3707-W/2008 befinden sowie den damit im Einklang stehenden Vorbringen der Bf. in ihren schriftlichen Eingaben und bei der mündlichen Verhandlung. Der nunmehr festgestellte Sachverhalt wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und wurde dazu vom Vertreter der Bf. lediglich ergänzt, dass der Optionsvertrag tatsächlich nicht abgeschlossen wurde und dass die Liegenschaft direkt von der STADT an die Bf. verkauft wurde. Der erkennende Senat hatte keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln. Der nunmehr zuständige Senat des Bundesfinanzgerichtes geht bei seiner Entscheidung dennoch aus folgenden Gründen ebenso wie der UFS davon aus, dass die Aufgabe "Entwicklung und Verwertung" der Liegenschaft GEBÄUDE von der STADT an die **GmbH und nicht direkt an die Bf. übertragen wurde: Zur Verfahrensrüge der Bf., wonach der UFS aktenwidrig von einer Ausgliederung an die **GmbH und nicht an die Bf. ausgegangen sei, hat der VwGH im Beschluss vom 20.11.2014, 2013/16/0032 angemerkt, dass diese angesichts des Wortlautes des Gemeinderatsbeschlusses nicht berechtigt ist. Auch wenn die in Punkt 1 des Gemeinderatsbeschlusses erwähnte Optionsvereinbarung betreffend die Liegenschaft tatsächlich nicht abgeschlossen wurde, so verbleibt, dass in Punkt 2 des Gemeinderatsbeschlusses betreffend der Ausgliederung (der Aufgabe "Entwicklung und Verwertung der Liegenschaft") nur eine Vereinbarung mit der **GmbH angesprochen wurde. Dass die Aufgabe "Verwertung der Liegenschaft" von der STADT auf die **GmbH übertragen wurde, ergibt sich nicht nur aus dem dem Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegenden Antrag vom 2. Mai 2007, sondern wird auch dadurch bekräftigt, dass in der Einladung zum internationalen Bieterverfahren von einer Verwertung durch die **GmbH die Rede ist. In der Einladung zum Bieterverfahren wurde ausdrücklich angegeben, dass der Verkauf des GEBÄUDE als "Share deal" abgewickelt wird und zeigt dies, dass die Gründung der Bf., der Erwerb der Liegenschaft durch die Bf. samt anschließendem Anteilserwerb durch "Private" nur mehr der Umsetzung der Verwertung iS einer Privatisierung diente. Das nunmehrige Verfahren hat jedenfalls keine derart abweichenden Ergebnisse gebracht (von der Bf. wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder genannt) und geht daher auch der nunmehr zuständige Senat des Bundesfinanzgerichtes bei seiner Entscheidung davon aus, dass zwischen der STADT und der Bf. keine direkte Aufgabenübertragung erfolgt ist, sondern dass nur der Kaufvertrag über die Liegenschaft direkt zwischen der STADT und der Bf. abgeschlossen wurde. III. rechtliche Beurteilung Artikel 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, lautet idF AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, AbgÄG 2002, BGBl I 2002/84 wie Folgt: "Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter." Die Befreiungsbestimmung nach Art 34 BBG 2001 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0216, und VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das Rechtsgeschäft durch eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Demgegenüber ist die bloße Übertragung von Vermögen nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Die Übertragung der Verwaltung, Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaften weist nicht auf eine über die bloße ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehende Aufgabe hin, wie sie ohnehin jedem Eigentümer der Liegenschaft obliegt (vgl. VwGH 28.3.2014, 2013/16/0226). Im Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 sind nur jene Rechtsgeschäfte gemeint, die zwischen der öffentlich rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden und die die Ausgliederung und Übertragung selbst betreffen. Nicht umfasst sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, und einem Dritten (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der eine Begünstigung (Befreiung) in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 26.01.1989, 88716/0015, VwGH 23.02.1989,88/16/0187). Wie bereits oben dargelegt, geht der erkennende Senat des BFG trotz "Nichtabschluss" der Optionsvereinbarung davon aus, dass die Aufgabe "Entwicklung und Verwertung" der Liegenschaft von der STADT an die **GmbH übertragen wurde und dass nur der Erwerb der Liegenschaft durch die Bf. direkt von der STADT erfolgte und liegen daher die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nicht vor (vgl. dazu UFS 21.12.2012, RV0533-W/09 sowie den Beschluss VwGH 20.11.2014, 2013/16/0032). Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist überdies die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die im Kaufvertrag unter Punkt 3.3. unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbarte Nachbesserung. Die aufschiebende Bedingung der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile durch die Bf. ist am 18. Dezember 2007 eingetreten und ist an diesem Tag für die zusätzliche Gegenleistung iSd § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG in Höhe von € 29.500.000,00 (Differenz zwischen Transaktionswert von € 55.000.000,00 und Mindestkaufpreis von € 25.500.000,00) eine neue, selbständige Grunderwerbsteuerpflicht entstanden. Die nachträgliche zusätzliche Gegenleistung ist in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen (vgl dazu BFH 13.4.1994, II R 93/90; UFS 15.4.2011, RV/0379-W/08; UFS 5.6.2009, RV/2369-W/06). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (vgl § 8 GrEStG) ist auch für die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung (Fellner, Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiungen außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Rz 2 unter Hinweis auf BFH vom 17. April 1996, II R 15/93, DStZ 1997, 384; VwGH vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0472). Die Nachbesserung hing von der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile ab und erfüllte die Bf. daher im Zeitpunkt des – möglichen - Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld für die zusätzliche Gegenleistung in Höhe von € 29.500.000,00 am 18. Dezember 2007 nicht mehr die in § 1 Abs. 1 Art 34 BudgetbegleitG genannte "persönliche" Voraussetzung einer juristischen Person des privaten Rechts, die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts steht. Eine Steuerbefreiung für Vorgänge, die geradezu darauf gerichtet sind, dass der beherrschende Einfluss der Gebietskörperschaft wegfällt, erschiene dem BFG auch unter verfassungsrechtlichen und beihilfenrechtlichen Aspekten problematisch (vgl. dazu Fellner in SWK 10/2004, S 397, Steuerbefreiungen des Bundes immer gerechtfertigt? sowie Fellner in SWK 31/2009, S 926 Abgabenbefreiung der Verwertung der Bundewohnbaugesellschaften). Es war daher die Bescheidbeschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 14. Februar 2012 als unbegründet abzuweisen. IV. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der getroffenen Entscheidung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sondern war entscheidungswesentlich, ob im konkreten Einzelfall der Rechtsvorgang durch eine Aufgabenübertragung zwischen den Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes unmittelbar veranlasst worden ist. Das Bundesfinanzgericht folgte bei seiner Entscheidung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 25.3.2010, 2008/16/0095). Wien, am 3. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100604/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100604.2013
Stammnummer
106270
Gültig
03.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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