Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100372/2014
Werbungskosten eines Fußballprofis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100372/2014vom 19.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
| Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (27.866,79- 25.000,00) * 15.125,00/35.000,00 + 5.110,00 | 6.348,86
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 6.348,86
| Verkehrsabsetzbetrag | -291,00
| Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00
| Steuer sonstige Bezüge wie z. B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6% | 142,80
| Einkommensteuer | 6.146,66
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -5.863 71
| Festgesetzte Einkommensteuer | 282,95
3.6.3. Für das Jahr 2010:
Zusätzlich zu den bisher von der belangten Behörde in der Berufungsvorentscheidung vom 27.09.2013 bereits anerkannten Werbungskosten, sind auch die Fahrtkosten zum Trainingslager der X.-Mannschaft laut Punkt 3.4. zu berücksichtigen. Im Übrigen erwies sich die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für 2009 als unbegründet.
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Beträge in Euro
| OUT. | 1.613,24
| RA- SPORTCLUB | 40.148,64
| Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -441,60
| Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag | -130,00
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 41.190,28
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 41.190,28
| Sonderausgaben {§18 EStG 1988): |
| Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00
| Einkommen | 41.130,28
| Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (41.130,28 - 25.000,00) * 15.125,00 /35.000,00 + 5.110,00 | 12.080,59
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 12.080,59
| Verkehrsabsetzbetrag | -291,00
| Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00
| Steuer sonstige Bezüge wie z. B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6% | 291,61
| Einkommensteuer | 12.027,20
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -11.670,12
| Festgesetzte Einkommensteuer | 357,08
| Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,08
| Festgesetzte Einkommensteuer | 357,00
4. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die im gegenständlichen Verfahren strittigen Rechtsfragen insbesondere betreffend Anerkennung von Sportschuhen als Arbeitsmittel, Anerkennung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten, sowie doppelte Haushaltsführung durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und das Verwaltungsgericht weicht nicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Damit ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 19. Februar 2015
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100372/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100372.2014
- Stammnummer
- 106253
- Gültig
- 19.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF