Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0894-W/02
Adaptierungskosten aus der Umwandlung einer HNO-Ordination in eine Zahnarztordination
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0894-W/02vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Adaptierungskosten aus der Umwandlung einer HNO-Ordination in eine Zahnarztordination stellen Herstellungsaufwand dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Werner Siska, gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt betreffend
Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre
1994 bis 1996 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom
24. März 1999 teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 187 BAO hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996
werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
wohnhaft in Wr. Neustadt, betreibt in Mattersburg eine Ordination als Zahnarzt
und erzielt seit 1993 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dieser
Tätigkeit. Im Jahr 1993 erwarb der Bw. von einem HNO Arzt, der in den
Räumen seine Ordination betrieben hatte eine Eigentumswohnung in
Mattersburg zum Zwecke der Ordinationsausübung in derselben.
Die Feststellungsbescheide gem.
§ 187 BAO für die Jahre 1993 bis 1996 wurden gem.
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen und folgende
Einkünfte festgestellt:
|
Jahr
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
1993
|
-73.385,-
|
1994
|
570.362,-
|
1995
|
772.103,-
|
1996
|
1.662.451,-
Im Jahr 1998 wurde
hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1996 seitens des Finanzamtes Eisenstadt eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 3 BAO
durchgeführt und basierend auf den dort getroffenen Feststellungen wurden
betreffend die Umsatzsteuer und die Feststellung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gem. § 187 BAO neue Sachbescheide
erlassen.
In diesen Sachbescheiden gem.
§ 187 BAO wurden die in TZ 14, 15 und 16 des Betriebsprüfungsberichtes
festgestellten Änderungen gegenüber den vom Bw. berechneten
Betriebsausgaben wie folgt verarbeitet:
1.) zu TZ
14: Die Kosten für die 1993 erfolgte Ordinationsadaptierung wurden von
der Betriebsprüfung zum Gebäude aktiviert und mit 2%
Jahres-Afa auf 50 Jahre abgeschrieben.
|
|
Gipskartonarbeiten
|
127.708,40
|
|
Heizungsinstallationen
|
214.250,00
|
|
Elektroarbeiten
|
572.088,00
|
|
Adaptierungen,
Pewabau
|
310.625,23
|
|
Malerarbeiten
|
38.890,00
|
|
Tapezierung
|
5.000,00
|
|
Lackierung
|
19.400,00
|
|
Fliesen
|
4.929,09
|
|
Kunststofffenster
|
139.018,33
|
|
Summe
|
1.438.839,33
|
|
Davon
Afa lt. Bp.
|
14.388,00
2.) zu TZ
15: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der medizinisch -
technischen Praxiseinrichtung 1993 wurde durch die Betriebsprüfung
von 5 auf 7,5 Jahre verlängert.
3.) zu TZ
16: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der 2 Arbeitseinheiten der
Fa. Austrodent wurde durch die Betriebsprüfung von 5 auf 7,5 Jahre
verlängert.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden in den neuen Sachbescheiden in folgender
Höhe festgestelllt.
|
Jahr
|
Einkünfte
|
1993
|
-9.242,00
|
1994
|
570.362,00
|
1995
|
905.793,00
|
1996
|
1.662.451,00
Gegen diese
Feststellungsbescheide gem. § 187 BAO für die Jahre 1993 bis 1996 vom
14. 10. 1998 erhob der Bw. Berufung und begründete diese damit,
dass die von der Betriebsprüfung mit einer Abschreibung von 50 Jahren
angesetzten Aufwendungen (zumindest teilweise) eine wesentlich kürzere
Nutzungsdauer haben und überdies als selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter anzusehen seien.
Auch die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Behandlungseinheiten sei kürzer
als 7,5 Jahre anzusetzen, weil durch die technische Entwicklung die
Zahnärzte gezwungen seien nach einer kurzen Zeit von vier bis fünf
Jahren derartige Investitionen zu erneuern.
Seitens des Finanzamtes
Eisenstadt wurde im März 1999 eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung erlassen, mit welcher folgende Änderungen
gegenüber den nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden
vorgenommen wurden:
a.) Von den in TZ 14 mit 50
Jahren Nutzungsdauer festgestellten Gebäudeadaptierungskosten wurden
folgende Adaptierungen als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter
angesehen und für sie eine Nutzungsdauer von 20 Jahren
festgestellt:
|
Heizungsinstallationen
|
214.250,-
|
Malerarbeiten
|
38.890,-
|
Tapezierung
|
5.000,-
|
Lackierung
|
19.400,-
|
Summe
|
277.540,-
b.) Die betriebliche
Nutzungsdauer für die Behandlungseinheiten wurde von 7,5 Jahren laut
Betriebsprüfung auf die vom Bw. beantragten 5 Jahre in der
Berufungsvorentscheidung herabgesetzt.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden in der Berufungsvorentscheidung vom
24. 3. 1999 in folgender Höhe festgestellt:
|
Jahr
|
Einkünfte
|
1993
|
-13.404,00
|
1994
|
562.038,00
|
1995
|
897.469.00
|
1996
|
1.616.595,00
Der Bw. stellte daraufhin
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Bescheide über die
Feststellung von Einkünften gem. § 187 BAO für die Jahre 1994 bis
1996 und führte aus, dass er die Meinung vertrete, dass hinsichtlich der
für die Ordinationsadaptierung geltend gemachten Aufwendungen entweder
eigene Wirtschaftsgüter geschaffen worden seien, die eine selbständige
Nutzungsdauer von 10 bzw. 20 Jahren hätten oder in den Fällen, wo
zunächst eine Verbindung mit den Räumen gegeben sei (z.B.
Elektroinstallationen) zu berücksichtigen sei, dass diese in
wirtschaftlicher Hinsicht ein selbständiges Schicksal haben werden, weil
sie aus technischen und wirtschaftlichen Gründen bereits in einem
kürzeren Zeitraum als 50 Jahren verbraucht sein würden.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurde der Bw. aufgefordert hinsichtlich der Gipskartonarbeiten,
der Elektroarbeiten, der Adaptierungskosten, der Kunststofffenster und der
Fliesenkosten anzugeben, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und
inwieweit fixe Verbindungen mit dem Gebäude vorgenommen
wurden.
In Beantwortung des Vorhaltes
gab der Bw. unter Vorlage der Rechnungen betreffend die Aufwendungen Folgendes
bekannt:
Gipskartonarbeiten:
Fa. Varioform: S 127.708,40 Es seien
Gipskartonständerwände und Mineralfaserdecken verlegt worden, welche
mit dem Mauerwerk mittels Gestänge und Verschraubung verbunden seien. Diese
Verbindung sei durch Entfernen der Verschraubung unschwer zu lösen.
Gleichzeitig seien auch Rastereinbauleuchten und Vorhangschienen geliefert
worden.
Elektroarbeiten:
Fa.
Gruber: S 572.088,- Da
die Liegenschaft mit Strom beheizt werde, musste die bestehende Elektroheizung
ausgetauscht werden, weil der Altbestand aufgrund der Verwendung von Asbest
nicht mehr der Ö-Norm entsprach.
Adaptierung:
Fa.
Pewabau: S 310.625,23 Es
seien Türöffnungen in eine Stahlbetonbetonwand, Schächte für
Zu- und Ableitungen und der Abbruch von Zwischenwänden durchgeführt
worden.
Kunststofffenster:
Fa.
Weinzettl: S 139.018,33
Es seien 3 Doppelfenster, 5 Einfachfenster und eine Fenster- Türkombination
angeschafft worden.
Fliesen:
Fa.
Bocksrucker: S 4.929,09
Der Wandbereich für die beiden WCs sei verfliest
worden.
Der Bw.
teilte ergänzend mit, dass es sich bei den Adaptionsarbeiten um die
Anpassung einer bisherigen HNO-Ordination in eine zahnärztliche Ordination
gehandelt habe und dabei die Hygienebestimmungen und die für eine
Zahnarztordination entsprechenden anderen technischen Voraussetzungen
berücksichtigt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
für die Jahre 1994 bis 1996 strittig die Nutzungsdauer bzw. Höhe der
Absetzung für Abnutzung folgender im Rahmen der Ordinationseröffnung
im Jahr 1993 vorgenommenen Adaptierungen, welche von der Betriebsprüfung
zum Gebäude aktiviert wurden und für die in TZ 14 eine Nutzungsdauer
von 50 Jahren festgestellt worden ist:
|
Gipskartonarbeiten
|
127.708,40
|
Elektroarbeiten
|
572.088,00
|
Adaptierung,
Pewa Bau
|
310.625,23
|
Fliesen
|
4.929,09
|
Kunststofffenster
|
139.018,33
Die oben angeführten nach
dem Erwerb der bisher als HNO Ordination verwendeten Eigentumswohnung erfolgten
Adaptierungsarbeiten und baulichen Maßnahmen in der Wohnung in Mattersburg
wurden im Jahr 1993 getätigt.
Erhaltungsaufwand stellt
Aufwand dar, der für die Instandhaltung und Instandsetzung von
Gebäuden getätigt wird. Darunter ist auch der Ersatz einzelner
unbrauchbar gewordener Teile eines Wirtschaftsgutes durch ein ebensolches aus
besserem und langlebigerem Material zu verstehen. Der Erhaltungsaufwand ist
sofort im Jahr der Entstehung als Betriebsausgabe absetzbar und dient dazu ein
Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder
wieder in einen solchen zu versetzen.
Herstellungsaufwand sind
Aufwendungen, die zu einer Wertsteigerung des Wirtschaftsgutes bzw. zu einer
Änderung der Wesensart des Wirtschaftsgutes führen. Herstellen
bedeutet das Hervorbringen eines bisher nicht existenten Wirtschaftsgutes.
Derartige Aufwendungen sind zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des
Gebäudes zu verteilen.
Die oben angeführten vom
Bw. im Jahr 1993 in der bis zu diesem Zeitpunkt von seinem Vorgänger als
HNO-Ordination verwendeten Eigentumswohnung vorgenommenen Aufwendungen für
Adaptierungsarbeiten sind nach den vorstehenden Kriterien zu
beurteilen.
Hinsichtlich der
angeführten Aufwendungen für Gipskartonarbeiten der Fa. Varioform, der
Elektroarbeiten der Fa. Gruber KG und der Adaptierungskosten der Fa. Pewabau,
der Fliesenkosten und der Aufwendungen für neue Kunststofffenster ist zu
prüfen ist, ob aufgrund der durchgeführten Arbeiten
Wirtschaftsgüter, deren selbständige Bewertbarkeit gegeben ist,
entstanden sind und Erhaltungsaufwand vorliegt bzw. ob die Wesensart der
gesamten Eigentumswohnung durch die Adaptierung verändert wurde und
Herstellungsaufwand vorliegt.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurde zum Sachverhalt hinsichtlich der strittigen Aufwendungen
ergänzend erhoben, dass folgende Arbeiten durchgeführt
wurden:
Gipskartonarbeiten:
Hier wurden Gipskartonständerwände und Mineralfaserdecken verlegt,
welche mit dem Mauerwerk verschraubt wurden, diese Verschraubung ist jedoch
lösbar. Ebenfalls verrechnet wurden hier Einbauleuchten und
Vorhangschienen.
Elektroarbeiten:
Die Elektrik der Heizungsanlage musste ausgetauscht werden, weiters wurden alle
Elektroleitungen und eletrischen Einrichtungen an die Erfordernisse einer
modernen zahnärztlichen Ordination angepasst.
Adaptierung:FA.
Pewabau Hier wurden Zwischenwände abgebrochen,
Türöffnungen in Stahlbetonwand hergesellt, neue Zwischenwände
aufgestellt Wanddurchbrüche hergestellt und Verputzarbeiten
durchgeführt.
Kunststoffenster:
Fa. Weinzettl:Es wurden 8
Fenster und eine Fenster- Türkombination angeschafft und eingebaut.
Fliesen:
Fa. Bocksrucker: Es wurde der Wandbereich der WCs
verfliest.
Die Betriebsprüfung des
Finanzamtes ging bei den oben aufgelisteten Aufwendungen für
Gipskartonarbeiten, Elektroarbeiten, Adaptierungsarbeiten Fa. Pewabau,
Kunststofffenster und Fliesen davon aus, dass Herstellungsaufwand vorliege und
daher diese Aufwendungen zum Gebäude zu aktivieren seien und eine Afa von 2
% anzusetzen sei.
Aus der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass Herstellungsaufwand dann
vorliegt, wenn die Wesensart einer Wohnung durch Aufwendungen geändert
wird. Die getätigten Aufwendungen gehen in diesen Fällen über den
Erhaltungsaufwand bzw. Instandsetzungsaufwand hinaus (VwGH v 20.5.1980, 3410/79;
19.2.1986, 84/13/0130).
Bei Beurteilung der im
vorliegenden Fall nach Erwerb der Eigentumswohnung getätigten Arbeiten bzw.
Aufwendungen ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch unter
Beachtung der vom Bw. selbst betonten Angabe, dass mit der Adaptierung im Jahr
1993 die Anpassung einer bisherigen HNO Ordination an eine modernen
Erfordernissen entsprechende zahnärztliche Ordination erfolgt ist, davon
auszugehen, dass hier durch die Gesamtheit der Adaptierungsmaßnahmen eine
Wesensartänderung der Wohnung erfolgt ist, welche Herstellungsaufwand
darstellt. Die Kosten der baulichen Maßnahmen, welche aus Verlegen von
Gipskartonständerwänden und Mineralfaserdecken, Erneuerung der
elektischen Leitungen, Abbrechen von Zwischenwänden, Herstellen von
Stahlbetonwänden und Wanddurchbrüchen, Aufstellen neuer
Zwischenwände, Herstellen neuer Kalt- und Warmwasserzuleitungen, Austausch
von Fenstern und Verfliesung von WCs samt Nebenarbeiten bestanden, stellen in
ihrer Gesamtheit einen derart umfassenden Umbau der Wohnung dar, dass von einem
Herstellen eines bisher nicht existenten Wirtschaftsgutes "zahnärztliche
Ordination" auszugehen ist.
Als Erhaltungsaufwand
können diese Aufwendungen nicht angesehen werden, da ein solcher nur
vorliegt, wenn ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand
erhalten wird oder wieder in einen solchen versetzt wird (VwGH v. 28.10.1997,
97/14/0005). Im Fall des Umbaus der Ordination liegen keine
Ausbesserungsarbeiten vor, sondern es wurde hier aus einer als HNO Ordination
eingerichteten Wohnung durch umfangreiche bauliche Maßnahmen eine modernen
Erfordernissen entsprechende Zahnarztpraxis geschaffen (VwGH 20.5.1980,
3410/79;19.2.1986, 84/13/0130, 15. 2. 1994, 93/14/0175).
Der Meinung des Bw. dass durch
die erfolgten Arbeiten selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter
geschaffen wurden bzw. die fix mit der Mauer verbundenen Elektroinstallation
zwar keine selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter darstellen, jedoch
aus technischen und wirtschaftlichen Gründen in weniger als 50 Jahren
verbraucht werden wird entgegengehalten, dass aufgrund eines Umbaues eine
Wesensänderung der Wohnung erfolgt ist, welche bedingt, dass der
getätigte Herstellungsaufwand entsprechend der Restnutzungsdauer
abzuschreiben ist, unabhängig davon ob und wann die Adaptierungen
verbraucht sein werden.
Es wurden hier keine
selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter, welche einer gesonderten
Nutzungsdauer unterliegen, geschaffen, sondern ein vorhandenes Wirtschaftsgut
durch Umbau in ein anderes anderen Zwecken dienendes neues Wirtschaftsgut
umgewandelt. Es ist daher § 8 EStG anzuwenden, wonach
Herstellungsaufwand im Wege der Abschreibung für Abnutzung entsprechend der
Restnutzungsdauer des Gebäudes (im vorliegenden Fall der Wohnung) mit
jährlich 2% abzuschreiben ist.
Dieser auf die
Restnutzungsdauer der Wohnung abzuschreibende Herstellungsaufwand besteht aus
den strittigen Kosten für Gipskartonarbeiten, Elektroarbeiten, Adaptierung
Fa.Pewabau, Fliesen und Kunststofffenster.
Aus den oben angeführten
Gründen war der Berufung des Bw. im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom
24. 3. 1999 teilweise Folge zu geben, die dort angeführten Kosten
für Heizungsinstallation, Malerarbeiten, Tapezierung und Lackierung mit
einer Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt, sowie die Nutzungsdauer für
die Behandlungseinheiten auf die vom Bw. beantragten 5 Jahre
herabgesetzt.
Die Höhe der
gemäß
§ 187 BAO gesondert festgestellten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist entsprechend der Berechnung in
der Berufungsvorentscheidung für die Streitjahre 1994 bis 1996 wie folgt
festzustellen:
|
Jahr
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
1994
|
562.038,00
|
1995
|
897.469,00
|
1996
|
1.616.595,00
Beilage: Die
vom Bw. vorgelegten Originalrechnungen werden
rückübermittelt.
Wien,
24. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0894-W/02
- Stammnummer
- 10625
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF