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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100306/2013

Zugehörigkeit einer Geschäftsführerwohnung zum Betriebsvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100306/2013vom 14.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2007 und 2008 wurde die Betriebsliegenschaft abermals erweitert. Die Gründe dafür waren neben einer Sanierung der im Kern bereits 30 Jahre alten Werkstätte die notwendige räumliche Erweiterung der Werkstätte aufgrund des gestiegenen Geschäftsvolumens und der gestiegenen Mitarbeiterzahl, sowie neue und erweiterte Standards des Autoherstellers für seine Werkstätten, deren Erfüllung für die Verlängerung des Händler- und Werkstättenvertrages notwendig waren, verbunden mit besseren Sicherheitsstandards und einer Ablaufoptimierung für die Mitarbeiter. Weiters sollte die Buchhaltung aus ablauforganisatorischen Gründen aus dem ersten Stock wiederum in das Erdgeschoß des Betriebsgebäudes übersiedelt werden. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der BF. Die ehemaligen Buchhaltungsräumlichkeiten im ersten Stock sollten wiederum zu einer Dienstwohnung für den aktuellen Geschäftsführer um- und ausgebaut werden. Bei diesem Umbau des Betriebsgebäudes fielen bis Ende 2008 Kosten in Höhe von € 779.467,62 an. Dies ergibt sich aus dem Anlageverzeichnis der BF. Nach dem Einreichplan entfielen die baulichen Maßnahmen auf die Werkstätte und die Lackiererei im Unter- und im Erdgeschoß. Bauliche Maßnahmen im ersten und zweiten Stock des Betriebsgebäudes betrafen nur die Dienstwohnung des aktuellen Geschäftsführers. Im Bereich der Wohnung des Vaters des aktuellen Geschäftsführers sollten keine Veränderungen durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Einreichplan. Für die Wohnung des aktuellen Geschäftsführers wurde zum Jahreswechsel 2007/2008 von der BF eine Küche angekauft. Die Anschaffungskosten betrugen netto € 6.045,04 im Jahr 2007 und € 9.744,03 im Jahr 2008. Dies ergibt sich aus dem Anlageverzeichnis der BF und dem BP Bericht. Die weiteren Einrichtungsgegenstände dieser Wohnung wurden nicht von der BF angeschafft. Diese hat der Geschäftsführer selbst angeschafft und dazu einen Kredit in Höhe von € 120.000,00 aufgenommen. Dies ergibt sich aus dem Anlageverzeichnis der BF und dem Vorbringen der Vertreter der BF in der mündlichen Verhandlung. Die Betriebskosten für beide Wohnungen werden wie folgt abgerechnet: Versicherungen wurden von den Bewohnern abgeschlossen, Strom wird mit einem eigenen Stromzähler abgerechnet, die sonstigen Betriebskosten werden vom Unternehmen getragen. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Vertreter der BF in der mündlichen Verhandlung. Finanzierungskosten bestehen noch für die Errichtung der Ausstellungshalle 2002 sowie für die Errichtung des Umbaus 2007. Dies ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Kreditverträgen bzw. den Konten. In dem von der BP angesetzten Liegenschaftsaufwand 2008 in Höhe von € 112.197,02 ist die aktivierte Büroeinrichtung in Höhe von € 6.395,97 enthalten. Dies ergibt sich aus dem AB der BP (AS 441, 442 bzw. 451) Eine Kürzung dieses Aufwandes für die Berechnung des "Privatanteiles" ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus dem BP Bericht. Die Büroeinrichtungsgegenstände, die vom Unternehmen im Aufwand erfasst wurden, wurden dem Gewinn des Jahres 2007 zugerechnet und in den Jahren 2007, 2008 und 2009 auf eine zehnjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Dies ergibt sich aus dem BP Bericht. Diese Büroeinrichtungsgegenstände wurden im Jahr 2008 angeschafft. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem BP Bericht. Die nicht abzugsfähige VorSt des Umbaus wurde von der BP von den Verkehrswerten der gesamten Liegenschaft berechnet. Als Verkehrswert des privaten Teils der Liegenschaft wurde ein Betrag von rd. € 322.000,00 angesetzt, und eine VorSt Kürzung von rd. € 64.400,00 angesetzt. Dies ergibt sich aus dem BP Bericht. Neben der Anfechtung der Einschränkung des VorSt Abzuges dem Grunde nach richtet sich die Beschwerde der BF auch gegen die Höhe der Kosten und die prozentuelle Aufteilung der VorSt. Was die ertragssteuerliche Behandlung der auf den Kaufpreis des B entfallende USt sowie die NoVA betrifft, so ist dazu auszuführen, dass die BF keinen Einwand gegen die Feststellung der Betriebsprüfung vorgebracht hat, die dieses Fahrzeug nicht als Vorführwagen qualifiziert hat. Dieser Ansicht folgt das BFG aufgrund der im BP Bericht angeführten unvollständigen Aufzeichnungen über die Nutzung dieses Fahrzeuges. Damit ist dieses Fahrzeug dem Anlagevermögen zuzuordnen. Für Zwecke der der Umsatzbesteuerung steht der BF ein VorSt Abzug für die Anschaffung dieses PKW nicht zu, da die Anschaffung umsatzsteuerlich gemäß § 12 Abs. 2 Z.2 lit. b) UStG 1994 als nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt. Gleiches gilt für den Bereich der NoVA, da die Befreiung nach § 3 Z. 3 NoVAG für Vorführwagen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt. Da das Fahrzeug aufgrund seiner Verwendung zum Anlagevermögen zu zählen ist, werden die nicht abzugsfähige VorSt sowie die NoVA in Höhe von gesamt € 27.440,00 gemäß § 6 Z. 1 EStG zu Anschaffungskosten dieses Fahrzeuges. Für einen Ansatz dieses Betrages als Betriebseinnahmen besteht jedoch kein Grund. Der Aktivierung der nicht abzugsfähigen VorSt und der NoVA steht eine Passivierung dieser Beträge als Schuld an das FA in gleicher Höhe gegenüber. Auch bei Durchführung eines Betriebsvermögensvergleiches führen diese Aktivierungen zu keiner Erfolgsauswirkung. Die im Jahr 2007 erfolgte Gewinnerhöhung lt. BP um € 27.440,00 aus diesem Titel ist daher zu stornieren. Was die Behandlung des Betriebsgebäudes betrifft, ist dazu Folgendes zu sagen: Gemäß § 4 Abs. 1 EStG können bei der Gewinnermittlung nur Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 EStG können bei der Gewinnermittlung von Unternehmen, die nach § 189 UGB … zur Gewinnermittlung verpflichtet sind, auch Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG können Aufwendungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Gebäude werden grundsätzlich in einen betrieblich genutzten und einen privat genutzten Gebäudeteil aufgeteilt. (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17 , Tz. 78 mwN) Die räumliche Aufteilung von Grundstücken nach der betrieblichen und privaten Nutzung unterbleibt dann, wenn der anders genutzte Teil nur von untergeordneter Bedeutung ist. (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17 , Tz. 80 mwN) Die untergeordnete private Nutzung eines Betriebsgebäudes führt zu einer Nutzungsentnahme. Die auf die Privatnutzung entfallenden, als Betriebsausgaben erfassten Kosten an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwand, sind als Entnahmewert anzusetzen. (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17 , Tz. 80 mwN) Dienstwohnung 1: Herr BF sen. war bis Juli 2006 nicht nur Kommanditist der BF, sondern auch Geschäftsführer der Komplementär GmbH und erhielt von dieser als Entlohnung neben dem Gehalt und einem Dienstwagen auch die in Frage stehende Dienstwohnung, die er mit seiner im Betrieb der BF angestellten Ehegattin auch nach seiner Pensionierung bewohnte. Ab August 2006 wurde die Wohnung von Seiten der BF bis zur Pensionierung der Ehegattin von Herrn BF sen. als Dienstwohnung der Ehegattin qualifiziert. Ab der Pensionierung der Ehegattin des Kommanditisten mit Ende Juli 2007 wurde für die Wohnung Miete an Herrn BF sen. verrechnet. Es scheint wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei dieser ersten in Frage stehenden Dienstwohnung für das gegenständliche Verfahren nicht die betriebliche Bedingtheit einer Geschäftsführerwohnung von Herrn BF sen. zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob die der angestellten Ehegattin als Sachbezug überlassene Wohnung als Betriebsvermögen der BF zu beurteilen ist. Das BFG kann sich der Qualifikation dieser Wohnung als Dienstwohnung für die Ehegattin von Herrn BF sen. vom August 2006 bis zum Juli 2007 nicht anschließen. Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1989 Zl. 88/14/0204 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als Maßstab für die Abgrenzung, ob eine Betriebswohnung aus betrieblichen oder privaten Motiven angeschafft wird, (auch) die Verkehrsauffassung diene. Danach sei bei Betrieben mittlerer Größe es unüblich, Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht besondere betriebliche Gründe für die Wohnraumschaffung bestehen. Derartige besondere betriebliche Gründe für die Überlassung einer ehemaligen Geschäftsführerwohnung an eine, wenn auch langjährige und für das Unternehmen wichtige, Mitarbeiterin kann das BFG bei der gegenständlichen Konstellation nicht erkennen. Vielmehr scheint die vorübergehende Überlassung der Wohnung als Betriebswohnung an die Gattin Ergebnis dessen zu sein, dass diese Wohnung auch nach der Pensionierung des Kommanditisten als Geschäftsführer der GmbH, durch das Ehepaar BF sen. durchgängig bewohnt werden sollte, was sich auch am Ansatz einer (fremdüblichen) Miete nach der Pensionierung der Ehegattin des Kommanditisten zeigt. Das BFG geht davon aus, dass diese Wohnung einer fremden Mitarbeiterin nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Somit ist diese Wohnung jedenfalls im Prüfungszeitraum 2007 bis 2009 nicht mehr als Dienstnehmerwohnung zu beurteilen. Sie wird ab dem Ausscheiden von Herrn BF sen. als Geschäftsführer der Komplementär GmbH einem Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH & Co KG zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 5,19% des gesamten Betriebsgebäudes. Die private Nutzung erfolgt lediglich im untergeordneten Ausmaß, Damit bleibt das gesamte Gebäude Betriebsvermögen. Die ab diesem Zeitpunkt anfallenden (anteiligen) Gebäudekosten dieser Wohnung sind als Kosten der Haushaltsführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Dienstwohnung 2: Anders ist nach Sicht des BFG die dem ab August 2006 zum Geschäftsführer bestellten Sohn des Kommanditisten nach Umbau des Betriebsgebäudes ab 2008 zur Verfügung gestellte Dienstnehmerwohnung zu qualifizieren. Herr BF jun. war im Prüfungszeitraum nicht Gesellschafter der BF. Er war als Geschäftsführer bei der Komplementär GmbH der beschwerdeführenden GmbH & Co KG angestellt. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG erhält die Komplementär GmbH neben einem geringen Anteil am Gewinn der KG die Kosten der Geschäftsführung von der KG ersetzt. Damit setzt die beschwerdeführende GmbH & Co KG nach dem Verständnis des BFG ihr Vermögen, nämlich die Räumlichkeiten der Dienstnehmerwohnung, für Zwecke des Unternehmens der KG ein. Die Vergütung der Geschäftsführertätigkeit gegenüber der Komplementär GmbH fällt in den Bereich des Unternehmens der KG. Dies hat der VwGH bei vergleichbarer Ausgangslage (VwGH am 19.10.1993, Zl. 93/14/0129) ausgeführt. Bereits aus diesem Grund ist dieser Beschwerdepunkt entschieden und ist der Beschwerde der KG in diesem Punkt stattzugeben. Auf Ebene der KG, die der GmbH die Kosten der Geschäftsführung ersetzt besteht ein Teil dieses Kostenersatzes in der Überlassung der Dienstnehmerwohnung BF jun. Daher stellen die Flächen dieser Wohnung jedenfalls Betriebsvermögen der KG vor. Die darauf entfallenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben der BF dar. Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des BFG auch festzuhalten, dass darüber hinaus die zur Verfügung Stellung einer Dienstwohnung als Teil des Geschäftsführerentgelts bei der gegebenen Ausgangslage auch ohne die spezielle gesellschaftsrechtliche Situation betrieblich bedingt wäre. Das FA hat die Dienstwohnung zunächst deswegen als privat eingestuft, da die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Dienstwohnung nicht fremdüblich wären. Das BFG folgt den Ausführungen der Vertreter der BF, wonach ein Mietvertrag zwischen Geschäftsführer und BF nicht erforderlich ist, da es sich um eine Wohnung handelt, die dem GF im Dienstvertrag zugesagt wurde. Zudem ist nicht nur das FA, sondern auch das BFG der Ansicht, dass die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers (Gehalt + Sachbezüge) nicht unangemessen ist. Dies ergibt sich bereits aus den absoluten Zahlen der Bezüge des Geschäftsführers im Prüfungszeitraum und wird durch die von der BF beigebrachten Vergleichswerte noch bestätigt. Im Rahmen einer angemessenen Entlohnung ist es nach dem Verständnis des BFG zunächst den Parteien eines Arbeitsvertrages (dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmern) im Rahmen arbeits- und kollektivvertraglicher Regelungen überlassen, wie sich eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zusammensetzt, ob also ein höherer Gehalt bezahlt wird oder ein geringerer Gehalt mit Sachleistungen (Firmen-PKW, Dienstwohnung) kombiniert wird. Dies zeigt sich auch an den von den Vertretern der BF beigebrachten Beispielen der Entlohnung von Geschäftsführern von vergleichbaren Händlern des gleichen Konzerns, bei denen einem Geschäftsführer (bei deutlich höherem Gehalt) ebenfalls eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird. Es ist dem FA mit der Judikatur des (VwGH vom 17. Oktober 1989 Zl. 88/14/0204) zunächst zwar dahingehend zuzustimmen, dass – letztlich wohl auch aufgrund der potentiellen Bindung betrieblichen Vermögens für einen Arbeitnehmer – bei der zur Verfügung Stellung von Dienstwohnungen für die Frage der betrieblichen oder privaten Veranlassung der Anschaffung oder Errichtung gerade bei Personen, die dem Unternehmer nahestehend, (auch) auf die Verkehrsauffassung und die Betriebsgröße abzustellen ist. Diese Aussage, die ist aber nach dem Verständnis des BFG schon dem Grunde nach nicht eins zu eins auf die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Geschäftsführer umzulegen. Bei einem (den Eigentümern nahestehenden) Geschäftsführer steht vielmehr die Frage nach einer angemessenen Gesamtausstattung des Dienstverhältnisses im Vordergrund. Dies wohl umso mehr als es – wie oben dargestellt – in dieser Betriebsgröße schon dem Grunde nach nicht mehr unüblich ist , dass Dienstwohnungen für Geschäftsführer zur Verfügung gestellt werden. Weiters erscheint dem BFG auch wesentlich, dass bei dem oben zitierten Erkenntnis die Einschränkung, wonach diese Überlegungen zur Verkehrsauffassung und der Betriebsgröße immer unter dem Aspekt zu sehen sind, ob nicht besondere betriebliche Gründe für die Wohnraumschaffung bestehen. Gerade derartige besondere Gründe hat die BF bereits im Prüfungsverfahren und nun auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Betrachtet man die Rufbereitschaft über sieben Tage und 24 Stunden, den Vorteil, dass der Geschäftsführer derartige Rufbereitschaften – im Gegensatz zu Angestellten - nicht finanziell abgegolten erhält, die Größe des Betriebsgeländes und die Fahrzeugwerte, die sich dort befinden, so ergeben sich daraus nach Sicht des BFG bereits ausreichend besondere betriebliche Gründe, die die Dienstwohnung für den Geschäftsführer auch im Licht der oben zitierten Judikatur des VwGH als betrieblich bedingt einzustufen. Berücksichtigt man weiters, dass diese Dienstwohnung sich über der Lackiererei des Betriebes befindet und keinen privaten Eingang besitzt, so kann das BFG nicht erkennen, warum diese Wohnung, sei sie nun 160 m 2 oder 200 m 2 groß, aus privaten Motiven adaptiert worden sein sollte. Somit ist diese Wohnung nach dem Verständnis des BFG aus beiden Gründen jedenfalls dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, die Adaptierungskosten im Jahr 2007 sind Betriebsvermögen, die Abschreibungen und die laufenden Kosten für diese Wohnung sind Betriebsausgaben. Dies gilt auch für die von der BP als privat qualifizierte Einbauküche. Diese Küche ist Betriebsvermögen, die Abschreibungen sind Betriebsausgaben. Die Küche teilt somit das steuerliche Schicksal der Wohnung. Aufgrund der untergeordneten privaten Nutzung der Liegenschaft mit 5,19% ist somit die gesamte Liegenschaft Betriebsvermögen, die Kosten, die auf den (untergeordneten) privaten Bereich entfallen, sind als Nutzungsentnahme zu qualifizieren. Hinsichtlich der Bemessung dieser Nutzungsentnahme anhand der von der Betriebsprüfung dargestellten Aufteilung ist folgendes zu sagen: Gebäude AfA: Beim gegenständlichen Gebäude, das seit 1977 in mehreren Schritten adaptiert und erweitert wurde, scheint eine direkte Zuordnung der Anschaffungkosten des privaten Anteils den Kommanditisten, Herrn BF sen. nicht möglich. Ein gängiger und – im gegenständlichen Fall nach Sicht des BFG – auch zutreffender Aufteilungsmaßstab ist eine Aufteilung der Liegenschaft nach dem Anteil der betrieblich und privat genutzten Flächen. Für die Nutzungsentnahme der Anschaffungskosten beträgt der Anteil somit 5,19% der AfA | | 2007 | 2008 | 2009 | Privatanteil AfA lt. BP | 1.829,79 | 6.656,26 | 6.761,55 | Privatanteil AfA lt. BFG (5,19%) | 613,48 | 2.231,65 | 2.266,96 | Gewinn +/- | - 1.216,31 | - 4.424,61 | - 4.494,59 Liegenschaftsaufwand: Wie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, ist auch bei den laufenden Kosten der Liegenschaft eine Direktzuteilung aufgrund der Vielzahl der Kosten nicht möglich. Eine prozentuelle Aufteilung der Kosten in Höhe von 5,19% ist auch nach Sicht des BFG die sachgerechteste Zuteilung der Kosten zum betrieblichen und privaten Anteil. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich aber, dass für die Bemessung der Nutzungsentnahme 2008 der angesetzte Liegenschaftsaufwand um die von der BP durchgeführte und von der BF nicht bestrittene Aktivierung von Betriebseinrichtungsgegenständen in Höhe von gesamt € 6.395,97 zu kürzen ist, womit der Liegenschaftsaufwand für 2008 auf € 105.801,05 sinkt, worauf wiederum 5,19% als Privatanteil anzuwenden sind. | | 2007 | 2008 | 2009 | Privatanteil Kosten lt. BP | 19.816,28 | 17.368,10 | 8.760,05 | Privatanteil Kosten BFG (5,19%) | 6.643,83 | 5.491,07 | 2.936,99 | Gewinn +/- | - 13.172,45 | - 11.877,03 | - 5.823,06 Betriebskosten: Familie BF sen. hat ab dem August 2007 mit der Miete auch monatlich Betriebskosten für Heizung und Wasser in Höhe von netto € 59,85 für die Wohnung bezahlt, die als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Dem BFG ist nicht nachvollziehbar, warum diese bezahlten Betriebskosten die Privatentnahme – wie im BP Bericht dargestellt – erhöhen sollten. Vielmehr stellen diese Betriebskosten – genau wie die bezahlten Miete – keine Einnahme der BF sondern eine Einlage des Kommanditisten in die KG dar und sind somit bei der Bemessung der Privatentnahme entgegen der Darstellung durch die BP nicht anzusetzen. | | 2007 | 2008 | 2009 | Ansatz BK lt. BP | 334,70 | 2.394,60 | 2.394,60 | Ansatz BK lt BFG | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Gewinn +/- | - 334,70 | - 2.394,60 | - 2.394,60 Darlehenszinsen: Auch für die anlässlich des Umbaues 2007/2008 anfallenden Darlehenszinsen gilt die gleiche Form der Aufteilung. Darlehenszinsen für die Anschaffung oder Herstellung ein einheitlichen Gebäudes, das nur im untergeordneten Umfang privat genutzt wird, sind nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel als Betriebsausgaben und Privatentnehmen aufzuteilen. (Doralt, EStG, § 4 Rz. 68 mit umfangreichen Nachweisen zur VwGH Judikatur) Gleiches hat nach dem Verständnis des BFG auch für Darlehen, die für einen Umbau dieses einheitlichen Gebäudes aufgewendet werden, selbst wenn – wie im gegenständlichen Fall - der privat genutzte Teil des Gebäudes vom konkreten Umbau nicht betroffen ist. Es handelt sich bei dem für den Umbau aufgenommenen Darlehen um Schulden für ein (einheitliches) Wirtschaftsgut. Anders sind jedoch die Zinsen des Darlehens für die Errichtung der Ausstellungshalle 2001/2002 zu behandeln. Derartige Kosten für ein Gebäude, das nur im untergeordneten Umfang privat genutzt wird, können mit Doralt (EStG, § 4 Tz. 68 mit umfangreichen Nachweisen zur VwGH Judikatur) dann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugerechnet werden, wenn mit dem Darlehen nicht ein Umbau des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich allein die Anschaffung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles finanziert wurde, der für sich genommen ebenfalls bestehen könnte. Die gegenständliche Ausstellungshalle stellt nach den vorliegenden Plänen im Rahmen des mehrfach erweiterten Gebäudes den Anbau einer fast ausschließlichen Glas-Stahl Konstruktion an das bestehende Gebäude und damit einen eigenständigen, ausschließlich betrieblich genutzten Teil dieses Gebäudes dar. Damit sind die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Darlehenszinsen, die mit einem eigenen Darlehen finanziert wurden, zur Gänze als Betriebsausgaben zu erfassen. Dies betrifft Zinsaufwendungen in Höhe von € 6.336,97 im Jahr 2007, € 5.791,65 im Jahr 2008 sowie € 4.315,21 im Jahr 2009. Die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Privatanteils von 5,19% an Zinsen ist somit um diese Beträge zu kürzen. (AS 503 bzw. 505) | | 2007 | 2008 | 2009 | Ansatz Zinsen lt. BP | 1.268,75 | 4.376,13 | 4.212,40 | Ansatz Zinsen lt BFG | 96,94 | 1.166,61 | 1.188,34 | Gewinn +/- | - 1.171,81 | - 3.209,52 | - 3.024,06 Privatentnahme Küche: Zusätzlich zum oben gesagten ist festzuhalten, dass auch die Privatentnahme der Küche zu stornieren ist und – wie oben dargestellt - die Aktivierung der Büroeinrichtung richtigerweise erst im Jahr 2008 zu erfolgen hat. Zusammenstellung der Änderungen für die Gewinnermittlung: | | 2007 | 2008 | 2009 | Ansatz Gewinn lt. BP | 15.797,74 | 709,45 | 64.744,57 | Gewinnkorrektur NoVA/USt | - 27.440.00 | | | Veränderung Privatant. AfA | - 1.216,31 | - 4.424,61 | - 4.494,59 | VÄ. Liegenschaftsaufwand | - 13.172,45 | - 11.877,03 | - 5.823,06 | Veränderung BK | - 334,70 | - 2.394,60 | - 2.394,60 | Veränderung Zinsen | - 1.171,81 | - 3.209,52 | - 3.024,06 | Richtstellung Büroeinrichtung | -6.395.97 | 6.395,97 | | Storno Privatentn. Küche | -604,50 | -3.374,25 | -3.157,81 | Gewinn lt BFG | - 34.538,00 | -18.174,59 | 45.850,45 | Gewinnverteilung: | 2007 | 2008 | 2009 | BF GmbH | - 353,51 | - 32,44 | 510,94 | Vater sen. | - 34.997,60 | - 3.211,75 | 50.583,28 | MWR | - 1.552,25 | - 17.412,67 | - 7.851,36 | SBE | 2.910,00 | 2.910,00 | 2.910,00 | SBA | - 544,64 | - 427,73 | - 302,41 | Steuerlicher Anteil V | - 34.184,49 | - 18.142,15 | 45.339,51 Für Zwecke der Umsatzbesteuerung ist zum VorSt Abzug für die Errichtungskosten bzw. die laufenden Kosten des Gebäudes Folgendes anzuführen: Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 in der im Prüfungszeitraum geltenden Fassung gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Damit folgt im Prüfungszeitraum die umsatzsteuerliche Behandlung der Kosten für die Wohnung des Kommanditisten der einkommensteuerlichen Behandlung. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Für Gebäude, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot in einen betrieblichen und einen privaten Teil. Umfassen aber die die privat genutzten Gebäudeteile weniger als 20% der gesamten Fläche des Gebäudes, so gehört das Gebäude insgesamt zum Betriebsvermögen. Ungeachtet der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zählen aber … privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben (AfA, etc.), welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer so genannten "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Im Hinblick darauf ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 - vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass sie für einen solchen Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, keinen Vorsteuerausschluss normiert. (VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2010/15/0085) Das BFG folgt dieser Judikatur. Dies hat im Ergebnis folgende Auswirkungen: Gebäudeinvestitionen und Gebäudekosten 2007 bis 2009: Der VorSt Abzug für die Umbaukosten des Gebäudes in den Jahren 2007 bis 2009 steht der BF in vollem Umfang zu, wie der VorSt Abzug für die laufenden Kosten des Gebäudes. Am Ende des Jahres ist eine Nutzungsentnahme in Höhe des auf den untergeordnet privat genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Anteils durchzuführen, der die AfA und den sonstigen Liegenschaftsaufwand umfasst. Diese Nutzungsentnahme ist als fiktive Dienstleistung dem Normalsteuersatz zu unterwerfen. (UFS vom 12. März 2013, RV/0437-G/12 mwN) In diesem Zusammenhang, darf darauf hingewiesen werden, dass die Berechnung der nicht abzugsfähigen VorSt durch das FA auch einen logischen Fehler aufweist. Der VorSt Abzug kann – neben weiteren Voraussetzungen – nur von dem in den Rechnungen über die Errichtungskosten ausgewiesenen USt-Betrag erfolgen. Damit hat auch die Kürzung der VorSt des als privat eingestuften Teiles des Gebäudes aus diesen Errichtungskosten zu erfolgen. Ein Rückgriff für diese Kürzung auf die (deutlich höher angesetzten) Verkehrswerte der als privat qualifizierten Gebäudeteile zur Bemessung der VorSt-Kürzung, wie dies das FA bemessen hat, ist jedenfalls verfehlt. Da für die Bemessung der Abzugsfähigkeit eine Anknüpfung der Umsatzbesteuerung an die einkommensteuerlichen Bestimmungen erfolgt, ist somit eine Kürzung der VorSt aus den Errichtungskosten in Höhe von 5,19% vorzunehmen. Zur Küche der der Dienstnehmerwohnung BF jun. wurde bereits oben ausgeführt, dass diese nach dem Verständnis des BFG das Schicksal der Dienstwohnung teilt. Da die Wohnung dem betrieblichen Bereich zuzurechnen ist, ist auch ein VorSt Abzug für die Küche, die um den Jahreswechsel 2007/2008 angeschafft wurde zulässig. Die VorSt im Jahr 2007 ist somit um € 1.209,01 zu erhöhen, die VorSt im Jahr 2008 um € 1.948,81. Zusammenstellung der Änderungen für die USt: | | 2007 | 2008 | 2009 | Nutzungsentnahme AfA | 613,48 | 2.231,65 | | Nutzungsentnahme Liegenschaftsaufwand | 6.643,83 | 5.491,07 | | | | | | Summe Erhöhung 20% | 7.257,31 | 7.722,72 | | Umsatz 20% lt. BP | 3,365.874,97 | 3,354.242,76 | | Umsatz 20% lt. BFG | 3,373.132,28 | 3,361.965,48 | | | | | | Steuerbarer Umsatz BP | 3,459.368,96 | 3,413.608,99 | | Steuerbarer. Umsatz BFG | 3,466.626,27 | 3.421.331,71 | Zusammenstellung der Änderungen für die VorSt: | | 2007 | 2008 | 2009 | VorSt lt. BP | 570.031,73 | 514.344,68 | | Korr. Privatentn. Gebäude | 58,45 | 64.923,48 | | Korr. Privatentn Küche | 1.209,01 | 1.948,81 | | VorSt lt. BFG | 571.299,19 | 581.216,97 | Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Revision nicht zulässig, da die Frage, ob die Nichtabzugsfähigkeit der NoVA und der USt zu einer Erfolgsauswirkung führt, bereits nach allgemeinen buchhalterischen Grundsätzen eindeutig zu beantworten ist. Die Beurteilung der Frage der Betriebsvermögenseigenschaft von Dienstnehmerwohnungen folgt der im Einzelnen oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, ebenso wie die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Dienstnehmerwohnungen in den Jahre 2007 bis 2009. Salzburg-Aigen, am 14. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100306/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100306.2013
Stammnummer
106228
Gültig
14.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF