Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0113-F/04
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufs einer Aussetzung sowie die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach einer Berufungsentscheidung, gegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-F/04vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.G., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz vom 4. März 2004 betreffend Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erhob gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz vom 7. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer 1989
bis 1998, Gewerbesteuer 1989 bis 1993, Verspätungszuschlag betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie
Verspätungszuschlag betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1992
und 1993 am 13. Juni 2002 das Rechtsmittel der Berufung. Nach einer
abweislichen Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt stellte sie am
30. September 2002 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der mit den vorgenannten Bescheiden nachgeforderten
Abgabenbeträgen. Dieser Aussetzungsantrag wurde vom Finanzamt am
4. Oktober 2002 bewilligt.
Nachdem der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 1. März 2004, GZ. RV/0366-F/02,
über die Berufung weitestgehend abweisend (nur der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 wurde
teilweise stattgegeben) entschieden hatte, verfügte das Finanzamt mit
Bescheid vom 4. März 2004 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der
nach der Berufungsentscheidung geschuldeten Abgaben. Gleichzeitig setzte es mit
einem weiteren Bescheid Aussetzungszinsen in Höhe von € 23.301,15
für den Zeitraum von 4. Oktober 2002 bis
4. März 2004 fest.
Mit Schreiben vom 2. April 2004 erhob die
Berufungswerberin Berufung gegen diese Bescheide mit der Begründung, die
einzelnen Vorschreibungen seien zu hoch und falsch geschätzt. Im
Übrigen werde gegen die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben.
Nach einer abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
20. April 2004 stellte die Berufungswerberin am 14. Mai 2004 den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212a Abs. 5 BAO besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf einer
Aussetzung ist (zwingend) immer dann zu verfügen, wenn eine das
Berufungsverfahren abschließende Erledigung ergeht.
Da der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 das Berufungsverfahren, von
dessen Ausgang die Einhebung der in Rede stehenden Abgabenbeträge abhing,
abschlossen hatte, war das Finanzamt aufgrund der Bestimmung des
§ 212a Abs. 5 BAO verpflichtet, den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben mit Bescheid zu verfügen. Der
Umstand, dass gegen die abschließende Berufungsentscheidung Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ändert an dieser Pflicht nichts.
Die von § 212a BAO vorgesehene Aussetzung erstreckt sich nämlich
nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 5 leg. cit. ausschließlich auf
das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge
vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten wird. Eine
solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung keinen Einfluss (vgl. Verwaltungsgerichtshof 27.5.1998,
98/13/0044).
Mit dem Vorwurf, die einzelnen Vorschreibungen, dh. die vom
Ablauf der Aussetzung betroffenen Abgabenschuldigkeiten, seien zu hoch und
falsch geschätzt, ist für die Berufung nichts gewonnen, da dieser
Einwand nicht die Einhebung betrifft (das Finanzamt hat lediglich den Ablauf der
Aussetzung bereits festgesetzter Abgaben unter Berücksichtigung der
Berufungsentscheidung verfügt), sondern die dem streitgegenständlichen
Einhebungsverfahren zu Grunde liegende Festsetzung der Abgaben. Dieses Verfahren
ist aber, wie bereits ausgeführt, durch die obzitierte
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates abgeschlossen. Der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist daher zu Recht erfolgt.
Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind gem.
§ 212a Abs. 9 lit. b BAO Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozentsatz über den jeweils geltenden "Basiszinssatz"
pro Jahr zu entrichten. Die Aussetzungszinsen sind nach der Verfügung des
Ablaufs der Aussetzung festzusetzen, Bemessungsgrundlage sind die im
Aussetzungsbescheid angeführten Abgabenbeträge. Eine
nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld, etwa durch eine
Berufungsentscheidung, ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat nach Ablauf der Aussetzung mit Bescheid
Aussetzungszinsen festgesetzt, wobei es hinsichtlich der Bemessungsgrundlage die
durch die obzitierte Berufungsentscheidung erfolgte teilweise Stattgabe
hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
berücksichtigt hat. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Aussetzungszinsenbescheides ist daher nicht zu erkennen, zumal die
Berufungswerberin gegen die Zinsenberechnung selbst keine Einwände
vorgebracht hat.
Die Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-F/04
- Stammnummer
- 10616
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF