Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104252/2014
Pflegekosten für die Mutter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104252/2014vom 21.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wurde die Schenkung, wie bereits oben festgehalten, sehenden Auges der Pflegekosten vorgenommen, und ist nach den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzustellen, dass der Pflegebedürftige noch Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist, kann dem Beschwerdevorbringen, die Vermögensvermehrung durch Liegenschaftserwerb sei keiner Verwertung zugänglich, weil im Schenkungsvertrag vereinbart wurde, dass die Liegenschaft ohne Zustimmung der Übergeber weder belastet noch veräußert werden darf, eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden.
Konnten die beschwerdegegenständlichen Pflegekosten des Jahres 2012 jedenfalls bzw. zumindest in Form einer Belastung der unbelasteten Liegenschaft gedeckt werden, kann dem Vorbringen, wonach die nachträglich eingetretenen Umstände (der Selbstmord des Vaters des Bf. im Dezember 2012 und das Ausziehen der Mutter des Bf. aus dem Einfamilienhaus Anfang Februar 2013 und die auf Grund dieser beiden Umstände möglich gewordene Vermietung des Einfamilienhauses) nicht auf das Jahr 2012 zurückprojiziert werden können, eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden.
Die seitens des Bf. wiederholt ins Treffen geführte Berufungsentscheidung RV/2117-W/11 vermag den Standpunkt des Bf. nicht zu stützen, ging der unabhängige Finanzsenat "offensichtlich davon aus, dass die Liegenschaftsbelastungen, die zu einer mangelnden (temporären) Verwertbarkeit der Liegenschaft führen, den Verkehrswert der Liegenschaft auf 'Null' reduzieren" (Sachverhaltsdarstellung, Seite 3 des VwGH-Erkenntnisses 2012/13/0012).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Wien, am 21. Juli 2015
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104252/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104252.2014
- Stammnummer
- 106155
- Gültig
- 21.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF