Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0128-F/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Personalleiters im Zusammenhang mit seinem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-F/04vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AS, B, H-12, vom
30. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
17. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in seiner
elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 ua., seine im Zusammenhang mit seinem
(berufsbegleitenden) Studium der Sozialwissenschaften an der
J-K-Universität in L angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
19. Februar 2004, wonach der Berufungswerber ersucht wurde, die
gesamten beantragten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen) legte
der Berufungswerber mit Begleitschreiben vom 12. März 2004 ua. auch
eine Aufstellung seiner Aufwendungen vor, der zufolge er im Jahre 2003 in
Verbindung mit seinem obgenannten Universitätsstudium Reise-, Fort- und
Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 4.375,22 € (Fahrtkosten,
Tag- und Nächtigungsgelder im Betrage von 3.998,00 € sowie die
Inskriptionsgebühr im Betrage von 377,22 €) als Werbungskosten
geltend machte.
Das Finanzamt anerkannte im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. März 2004 die
beantragten Studienkosten nicht als Werbungskosten. Dies begründete es
unter Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 im
Wesentlichen damit, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stünden, keine Werbungskosten
darstellen würden.
Der Berufungswerber erhob aus diesem Grund Berufung gegen
den obgenannten Bescheid und führte im Schriftsatz vom
30. März 2004 dazu aus, dass er seit Jahren im Personalbereich
tätig sei. Um ein berufliches Weiterkommen im Personalbereich, insbesondere
zur Erlangung der Funktion eines Personalleiters, zu ermöglichen, sei es
notwendig, ein Universitätsstudium nachweisen zu können bzw. sei bei
vielen Firmen Voraussetzung, einen Universitätsabschluss mit den
entsprechenden Fächerkombinationen vorzulegen. Um diese in der Praxis
durchaus übliche Forderung zu erfüllen, habe er sein Studium der
Sozialwissenschaften im Juli 2003 an der obgenannten Universität mit Erfolg
abgeschlossen. Darüber hinaus habe er die Position des Personalleiters bei
der Fa. EF GmbH, die er seit 1. Dezember 2003 innehabe, nur dadurch
erlangt, weil er ein abgeschlossenes Universitätsstudium mit Schwerpunkt
Personal und Arbeitsrecht vor dem Dienstantritt nachweisen habe können.
Sein berufliches Weiterkommen wäre somit (kurzfristig) ohne rechtzeitigen
Abschluss des Universitätsstudiums nicht möglich gewesen. Er
sehe deshalb keine sachliche Rechtfertigung, dass kraft
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stünden,
generell nicht steuerlich abzugsfähig seien. Es dürfe nämlich
nicht von vorneherein ausgeschlossen sein, dass ein ordentliches
Universitätsstudium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit darstelle. Ausgehend davon
dürfe die im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 106/1999 vorgenommene Differenzierung zwischen Aufwendungen
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium einerseits und
Aufwendungen im Zusammenhang mit sonstigen Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen
andererseits nicht sein; diese müsse entweder von Fall zu Fall geprüft
werden oder es dürfe generell keine Differenzierung
stattfinden. Bemerkenswert sei außerdem, dass zufolge der mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, vorgenommenen
Änderung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
künftig Studienbeiträge für ein ordentliches Studium sehr wohl
steuerlich abzugsfähig seien, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine
umfassende Umschulungsmaßnahme darstelle, die eine geänderte
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermögliche.
Das Finanzamt legte in der Folge die gegenständliche
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und (ab dem Jahr 2003, BGBl. I Nr. 155/2002) auch
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr
2000). Davon ausgenommen sind (ab 2004, BGBl. I Nr. 71/2003)
Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn
das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die
eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglicht.
Nach der im Berufungsjahr geltenden Rechtslage sind somit
unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit bzw. mit einer Umschulungsmaßnahme im obigen Sinne
Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule
oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien,
Diplomstudien und Doktoratsstudien, und für die
Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit
auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium
gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die
Berufsausübung darstellen.
Da im Berufungsfall unstrittig ist, dass der
Berufungswerber im Berufungsjahr ein ordentliches Universitätsstudium
betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, strittigen
Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Abschließend ist noch zu sagen, dass der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen hat. Eine
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität obliegt
nicht den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
PersonalleiterWerbungskostenStudienkostenReisekostenStudiengebührordentliches StudiumHochschulstudium
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-F/04
- Stammnummer
- 10607
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF