Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0047-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0047-S/03vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der
Finanzstrafsache gegen W, Geschäftsführer, geb.
22. Februar 1946, F, vertreten durch die Zobl, Bauer & Partner
Wirtschaftprüfung GmbH, Wirtschaftprüfungsgesellschaft,
5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, über die Beschwerde des
Beschuldigten gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12.
September 2003, SN 2003/00316-001, betreffend Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG wegen Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
erstinstanzlichen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass als Zeitraum
in dem ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen wurde
anstatt 07/03 richtig der Zeitraum 02-06/03 anzuführen ist. Die für
den Zeitraum 02-06/03 bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer beträgt
€ 13.400,--.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. September 2003 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf) W ein Finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma T (T GmbH) vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe bzw. Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-08/02,
09-10/02 und 07/03 eine Verkürzung von Umsatzsteuer, und zwar für die
Zeiträume 01-08/02 i.H.v. € 24,321,39, 09-10/02 i.H.v. €
14.209,91 und 07/03 i.H.v. € 13.400,--, insgesamt € 51,931,30 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Die Einleitung hinsichtlich der objektiven Tatseite
gründe sich auf die Ergebnisse der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfungen über die inkriminierten
Zeiträume und wurde auf den Inhalt der hiezu ergangenen Berichte
verwiesen.
Die vor Prüfungsbeginn
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 09-10/02
würden zwar grundsätzlich Selbstanzeigen im Sinne des § 29
FinStrG darstellen, denen mangels Nennung des BF als Täter im Sinne der
Rechtsprechung des VwGH zu § 29 Abs. 5 FinStrG keine strafbefreiende
Wirkung zukomme.
Zur subjektiven Tatseite
führte das Finanzamt aus, dass der Bf über einen langen Zeitraum
hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der
zeitgerechten und richtigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
zeitgerechten und vollständigen Entrichtung von Umsatzsteuern nicht
nachkam. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Bf zumindest ein längeres
Zahlungsziel verschaffen wollte und dabei den Eintritt von
Abgabenverkürzungen für gewiss hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich das als Beschwerde zu wertende fristgerechte Anbringen des Beschuldigten,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Antrag werde damit
begründet, dass der vorgeworfenen Verfehlung durch Selbstanzeige eine
strafbefreiende Wirkung zukomme, da mit Ausnahme der noch offenen Zahlungen in
Höhe von € 13.400,-- sämtliche verfahrensgegenständlichen
Umatzsteuerbeträge innerhalb der zuerkannten Zahlungsfristen entrichtet
wurden. Bezüglich des derzeit noch offenen Betrages von € 13.400,--
sei das Verfahren über das Zahlungserleichterungsansuchen noch nicht
abgeschlossen, so dass hier eine Einleitung eines Strafverfahrens jedenfalls zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht komme.
Im Einleitungsbescheid werde
ausgeführt, dass durch die Selbstanzeige für die T GmbH der Täter
des Finanzvergehens nicht eindeutig bezeichnet wurde. Der Bf sei alleiniger
Geschäftsführer der T GmbH und sei allein für das Rechnungswesen
verantwortlich. Es bestehe daher nicht der geringste Zweifel, wer gegebenenfalls
als Täter in Frage komme. Zweifel habe auch das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz nicht gehabt, da die Einleitung des
Strafverfahrens ohne Rückfrage bei der Firma über die Täterschaft
erfolgt sei. Offenbar sei es dem Finanzamt völlig klar gewesen, wer
gegebenenfalls als Täter ausschließlich in Betracht komme. Dies umso
mehr, als der Kontakt mit dem Finanzamt Salzburg-Stadt über viele Jahre
laufend durch den Bf gepflegt wurde. Es werde daher um Aufhebung des
Bescheides und um Einstellung des Strafverfahrens ersucht.
Aus dem Akteninhalt werden
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Arbeitsbogen
(Auftragsbuchnr. 206085/02) und der Niederschrift (vom 21. Oktober 2002)
über die UVA-Prüfung bei der Firma T GmbH für den Zeitraum
01-08/02 geht hervor, dass vor Prüfungsbeginn eine mündliche
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet wurde. Eine Niederschrift
über diese Selbstanzeige liegt nicht vor. Aus der Niederschrift der
UVA-Prüfung geht weites hervor, dass berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen
vorgelegt wurden, welche auch im Arbeitsbogen über die UVA-Prüfung
vorliegen. Dass der Bf Täter des Finanzvergehens ist, geht aus diesen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht hervor.
Aus der UVA-Prüfung
für den Zeitraum April bis Juni 2003 (Niederschrift vom 28. August 2003)
geht hervor, dass in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2003 auch die
bisher nicht erklärten Erlöse für die Monate Februar bis Juni
2003 in Höhe von € 67.000,-- enthalten sind, die mit 20% der
Umsatzsteuer, somit € 13.400,--, zu unterziehen sind. Aus der Niederschrift
dieser UVA-Prüfung ist nicht zu ersehen, dass vor Prüfungsbeginn
Selbstanzeige erstattet wurde. Dem Abgabenkonto der T GmbH ist zu
entnehmen, dass die USt-Voranmeldung für 07/03 am Fälligkeitstag, am
18. August 2003, verbucht wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
erlangte aufgrund von Umsatzsteuerprüfungen und der im Zuge dieser
teilweise erstatteten Selbstanzeigen vom gegenständlichen Sachverhalt
Kenntnis. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite, welche auch
nicht bestritten wurde, ist daher als gegeben anzunehmen.
Zur Berichtigung des Spruches
betreffend den Zeitraum 07/03 ist auszuführen, dass für diesen
Zeitraum die Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig zum Fälligkeitstag
eingereicht wurde. Nicht eingereicht wurden jedoch richtige
Umsatzsteuervoranmeldungen für 02-06/03. Der im Spruch des
Einleitungsbescheides angeführte Betrag von € 13.400,-- (der in der
Umsatzsteuervoranmeldung für 07/03 mit enthalten war) bezieht sich, wie aus
dem UVA-Prüfbericht zu ersehen ist, auf den Zeitraum 02-06/03. Der Spruch
des Einleitungsbescheides war daher entsprechend zu konkretisieren.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob den erstatteten Selbstanzeigen strafbefreiende
Wirkung zukommt oder nicht. Gem. § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Im gegenständlichen Fall
wurde anlässlich der UVA-Prüfung über den Zeitraum 01-08/02
mündlich Selbstanzeige erstattet. Eine Niederschrift darüber wurde
nicht verfasst. Wie bei der UVA-Prüfung für den Zeitraum 09-10/02
wurden lediglich die bis dahin fehlenden bzw. richtig gestellten
Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Fa. T GmbH vorgelegt. Aus diesen
Umsatzsteuervoranmeldungen ist nicht zu ersehen, dass die Selbstanzeige für
den Bf als Geschäftsführer erstattet wurde. Es ist daher dem
Finanzamt zu folgen, wenn es unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.
November 2000, 2000/13/0207 die Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung
versagte. Der Umstand, dass die Selbstanzeige nicht im Namen des Bf
erstattet wurde, wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Liegt eine
Selbstanzeige im Namen des Bf nicht vor, ist es in dem gegen diesen gerichteten
Einleitungsverfahren nicht erforderlich, die rechtzeitige Entrichtung der
Abgaben zu prüfen.
Für den Zeitraum 02-06/03
liegt eine formelle Selbstanzeige, wie aus der Niederschrift der stattgefunden
UVA-Prüfung vom 27. August 2003 zu ersehen ist, nicht vor. Auch aus der
Beschwerde ergibt sich kein Hinweis in welcher Form für diesen Zeitraum
Selbstanzeige erstattet wurde. Die vor Prüfungsbeginn eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldung für 07/03, die auch die fehlenden Zahllasten
für 02-06/03 enthielt, kann nicht als Selbstanzeige gewertet werden, da
daraus die Verfehlung mangels Offenlegung nicht dargelegt wurde (§ 29 Abs.
1 und 2 FinStrG). Dass die bisher nicht erklärten Erlöse für den
Zeitraum 02-06/03 in der Umsatzsteuervoranmeldung für 07/03 enthalten sind,
wurde erst anlässlich der UVA-Prüfung geklärt.
Wenn der Bf in der Beschwerde
ausführt, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass nur er als
alleiniger Geschäftsführer als Täter in Frage komme (weshalb die
Selbstanzeige für ihn wirke) ist ebenfalls auf das obzitierte Erkenntnis
des VwGH zu verweisen. Demnach kann eine für die Gesellschaft erstattete
Selbstanzeige in der der Name des Alleingesellschafters und einzigen
Geschäftsführers nicht genannt worden ist, nicht für diese Person
wirken. Es ist daher auch irrelevant, dass das Finanzamt ohne weitere
Rückfragen bei der T GmbH das Finanzstrafverfahren gegen den
Beschwerdeführer einleitete. Liegen die formalen Voraussetzungen, wie hier
die Benennung der physischen Person für welche die Selbstanzeige gelten
soll, nicht vor, kann strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt
werden.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Es muss
somit anlässlich der Einleitung auch nicht abschließend geklärt
werden, ob den erstatteten Selbstanzeigen strafbefreiende Wirkung zukommt oder
nicht. Diese Frage kann dem nach § 114 FinStrG zu führenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben.
Aus dem derzeit vorliegenden
Aktenstand betreffend Selbstanzeigen und der sonstigen Aktenlage ist der
Verdacht einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-S/03
- Stammnummer
- 10604
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF