Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500527/2014
Vergnügungssteuerpflicht von Spielapparaten für virtuelle Hunderennen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500527/2014vom 19.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vom Verteidiger wurde im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber der Spielapparate in der öffentlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 erklärt, dass die rechtlichen Probleme regelmäßig in grundsätzlich alle drei Monate stattfindenden Aufsichtsratssitzungen erörtert worden wären. Zieht man in Betracht, dass zu den Tatzeitpunkten der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die Rechtsmeinung der Abgabenberufungskommission bzw. des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/17/0222) wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit auf die Spielapparate schon bekannt war, hätte auch der Eigentümer vertreten durch den Bf. bei sorgfältiger Beachtung dieser Rechtsprechung die Anmeldung der Spielapparate vorzunehmen gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass es gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen ist. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Diese können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Personen eingeholt werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit der Bf. als Vertreter der Eigentümerin der Spielapparate auf eingeholte Auskünfte hätte vertrauen dürfen (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/17/0006; VwGH 15.3.2012, 2012/17/0042).
Seitens des Bundesfinanzgerichtes kann dem Beschwerdevorbringen, ein allfälliges Verschulden des Bf. bewege sich im Grenzbereich der Strafbarkeit, im Zusammenhalt mit der Unterlassung von geeigneten zeitnahen Erkundigungen bei der zuständigen Behörde und dem Vertrauen auf ein nicht zeitnah zu dem die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt erstelltes Gutachten, mit welchen die Rechtssituation ausgereizt wurde und welches zudem nicht eine Fragestellung in Bezug auf Vergnügungssteuerpflicht zum Gegenstand hatte, nicht näher getreten werden.
Da - wie oben dargestellt - die beim Ausreizen der rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten bestehende besondere Sorgfalt hinsichtlich der fristgerechten Erkundigung über die Rechtslage verletzt wurde, ist von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. auszugehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Erkenntnis als mildernd die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit angesehen. Zusätzlich ist zu Gunsten des Bf. noch der weitere Milderungsgrund der erfolgten zeitnahen Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Demgegenüber steht kein Erschwerungsgrund.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Bf. keine Angaben gemacht. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0145), wobei mangels Gegenteiliger Anhaltspunkte unverändert von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien waren die Geldstrafen von € 700,00 auf je € 630,00 zu reduzieren. Geldstrafen in dieser Höhe erscheinen jedenfalls erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Bedenkt man, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, war eine Bestrafung in dieser Höhe schon aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht gelassen werden.
Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen hat der Bf. nicht vorgebracht. In Anbetracht der Reduzierung der Geldstrafen waren auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 18 Stunden zu verringern.
Darüber hinaus war die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist. Demnach waren die Kostenentscheidungen in Relation zur Geldstrafe auf je € 63,00 zu reduzieren.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.
Haftung:
Die haftende A-GmbH wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Zahlungsaufforderung:
Für die gemäß diesem Erkenntnis zu zahlenden Beträge geht Ihnen seitens des Magistrats der Stadt Wien gesondert ein Zahlschein zu, dem auch die Zahlungsfrist zu entnehmen ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur zur Frage des Vorliegens eines vergnügungssteuerpflichtigen Spielapparates wird verwiesen.
Wien, am 19. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500527/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500527.2014
- Stammnummer
- 106022
- Gültig
- 19.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF