Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0974-W/04
Außergewöhnliche Belastung nach behaupteter Wohnungsräumung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0974-W/04vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
macht in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 unter dem Titel "Außergewöhnliche
Belastung" Aufwendungen in Höhe von € 2.754,29 für
verschiedenste Einkäufe als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Dazu legte sie eine Vielzahl
von Rechnungen von Lebensmittelgeschäften, Versandhäusern, Parfumerien
über den Kauf von Lebensmitteln, Bekleidung, Parfumerieartikel,
Haushaltswaren usw. vor.
Das Finanzamt erließ am
3. Dezember 2003 den Einkommensteuerbescheid 2002, in dem es die von der Bw.
geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannte.
Bezüglich der
Begründung verwies das Finanzamt auf die Berufungsentscheidung vom
10. Juli 2002.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
22. Dezember 2003 Berufung.
Bezüglich des Inhaltes der
Berufung wird an dieser Stelle festgehalten, dass bereits die Veranlagungsjahre
2000 und 2001 Gegenstand eines Berufungsverfahrens waren, in dem die Bw. mit im
Wesentlichen identer Begründung außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht hat. Hierüber hat die
§die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (betreffend das Jahr 2000)
sowie
§der unabhängige Finanzsenat
(betreffend das Jahr 2001)
mittels Berufungsentscheidungen
vom 10. Juli 2002, GZ.: RV/504-16/02 und vom 27. Jänner 2004, GZ.
RV/97-W/04 abweislich entschieden.
Das Finanzamt erließ am
16. Jänner 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte mit Schreiben
vom 19. Februar 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz. Der Inhalt des Vorlageantrages deckt sich
im entscheidungsrelevanten Vorbringen vollinhaltlich mit den Berufungen der
Vorjahre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 (1)
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs 4).
Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst
(Abs 2).
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs
3).
Die Belastung muss weiters
einen vom Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigen (Abs
4).
Obwohl die Berufung der Bw.
- wie auch schon in den Vorjahren - sehr umfangreich ist, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, auf welche
Umstände die Bw. die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung
stützt.
Offenbar scheint eine
Wohnungsräumung vorzuliegen, wobei aber nicht ersichtlich ist, welcher
Konnex zu den angeschafften Gegenständen des privaten Bedarfs
besteht.
Dies allein würde schon
dazu führen, dass die geltende gemachte außergewöhnliche
Belastung keine Anerkennung finden kann. Bei Begünstigungsvorschriften - um
eine solche handelt es sich bei § 34 EStG - hat nämlich der
Steuerpflichtige von sich aus das Vorliegen aller begünstigungsrelevanter
Umstände darzutun (vgl. VwGH 28.5.1998, 94/15/0028).
Es ist aber abgesehen davon in
keiner Weise ersichtlich, warum die Anschaffung der obigen
Gebrauchsgegenstände und sonstigen den privaten Bereich betreffenden
Artikel die dargestellten Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit
nach § 34 EStG 1988 erfüllen sollte. Ergänzend wird auf die
Begründung der oben zitierten Berufungsentscheidungen verwiesen.
Hinzu kommt noch folgender
Umstand:
Wie schon dargelegt, macht die
Bw ebenso wie in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen 2000 und 2001 auch für das Jahr 2002 mit
derselben Begründung, dass ihre Wohnung geräumt worden sei,
Aufwendungen für diverse Anschaffungen (Lebensmittel, Haushaltsgeräte,
Bücher etc.) als außergewöhnliche Belastung geltend (2000: ca.
S 35.000,00, 2001: ca. S 60.000,00, 2002: ca. € 2.750). Die ersten
Rechnungen, die steuerlich abgesetzt werden sollten, datieren vom März
2000, weshalb die Abgabenbehörde II. Instanz davon ausgehen muss, dass eine
Räumung - falls diese tatsächlich stattgefunden haben sollte
- vor diesem Termin erfolgt ist. Somit kann ein Zusammenhang der 2002
angeschafften Waren mit der im Jahr 2000 etwaig durchgeführten Räumung
in keiner Weise mehr angenommen werden.
Aus all diesen Gründen musste die Berufung daher
abgewiesen werden.
Wien, am 24.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0974-W/04
- Stammnummer
- 10602
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF