Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100219/2013
Liebhaberei bei mehreren, bisher nicht näher geprüften Tätigkeiten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100219/2013vom 23.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Allfällige Verluste aus mittlerweile aufgegebenen Betätigungen, die in keinem Zusammenhang mit den im Jahr 2009 ausgeübten Betätigungen stehen, dürfen bei der Kriterienprüfung der nunmehr ausgeübten Betätigungen nicht berücksichtigt werden.
Bei der Entwicklung der im Jahr 2009 ausgeübten Betätigungen werden auch die dem Finanzamt vorliegenden Gewinnermittlungen für die Jahre 2010 bis 2014 einzubeziehen sein.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen ist die Sache betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 an das Finanzamt gemäß § 278 BAO zurückzuverweisen.
Durchführung der erforderlichen Buchungen
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 B-VG zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil diese von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht der wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH folgt und Tatfragen im Allgemeinen einer Revision nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 23. Juli 2015
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100219/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100219.2013
- Stammnummer
- 106012
- Gültig
- 23.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF