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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100559/2012

Vermögensverlagerung an Verwandte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100559/2012vom 26.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. hat im September 2009 mit dem Handel von Diesel begonnen und diesen Handel wiederum Ende Dezember 2009 beendet. Der Diesel wurde vom Bf. bei der Fa. M in Wien bestellt. Der von dieser Fa. an den Bf. verkaufte bzw. verrechnete Diesel befand sich vor dem Verkauf jeweils im Tanklager der Fa. M in 1 in Deutschland. Der Bf. ist gegenüber M mit der österreichischen UID-Nummer aufgetreten bzw. hat diese der Fa. M bekannt gegeben. In der weitern Folge fakturierte die Fa. M den Dieselverkauf an den Bf. mit dem entsprechenden Hinweis als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Österreich und meldete die Verkäufe entsprechend als innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich. Korrespondierend fakturierte wiederum der Bf. seinerseits den gesamten von der Fa. M bezogenen Diesel an die Fa. H mit Sitz in 2 in Tschechien und meldete diese Verkäufe entsprechend in den zusammenfassenden Meldungen als innergemeinschaftliche Lieferungen nach Tschechien. Grundlage für die steuerfreie Weiterverrechnung an H waren von H an den Bf. übermittelte Ausfuhrbestätigungen. Dabei erfolgte die Abholung des Diesels in 1 durch die Fa. E (teils mit eigenen Takfahrzeugen teils durch Fremdfrächter). Letztendlich wurde der im Zeitraum September bis Dezember 2009 bei der Fa. M eingekaufte und an die Fa. H. weiterverrechnete Diesel außerhalb der Buchhaltung mit großer Wahrscheinlichkeit in Österreich (schwarz) verkauft. Am 29.04.2011 wurde der Bf. als Beschuldigter einvernommen. Zum damaligen Zeitpunkt war dem Finanzamt auf Grund der vorliegenden Grundbuchsabfrage bekannt, dass dieser Miteigentümer von zwei Liegenschaften ist. In der Niederschrift wurde zu den Einkommensverhältnissen festgehalten: monatlich Netto € 2.500, Vermögen „keines“ Sorgepflichten: eine mj. Tochter (Alimente mtl. ca € 450). Im Zuge der Vernehmung war auch die Rede von einer Bandscheibenoperation, die in einem oder in einigen Jahren anstehen kann. Dabei ist jedenfalls auch die Aussage gefallen, die Liegenschaften an die Gattin übertragen zu wollen bzw., dass Vorbereitungen bereits getroffen worden seien. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, insbesondere in die Veranlagungs- und Einbringungsakten, in die Feststellungen des Prüfers, durch Zeugeneinvernahme, Einholung einer Stellungnahme des Prüfers sowie durch Vorhalt. Auf Grund nachstehender Überlegungen gelangte das Verwaltungsgericht zu obigem Sachverhalt: Maßgeblich für diese Sachverhaltsannahme sind die Eingangsrechnungen der Fa. M an den Bf. in denen sich die UID. Nummer des Bf. sowie der Vermerk findet, dass es sich um i.g. steuerfreie Lieferungen handelt, sowie die Ausgangsrechnungen an die Fa. H. Bedeutung kommt dabei der, noch vor Ausstellung des Sicherstellungsauftrages getätigten seinerzeitige Artikel-5-Anfrage der tschechischen Behörde zu, die Auslöser für das nunmehrige Verfahren war. Danach ergab sich in der weiteren Folge der begründete Verdacht, dass die vom Bf. fakturierten Waren tatsächlich gar nicht nach Tschechien geliefert wurden. Dies kommt zunächst zum Ausdruck in dem von Frau W erstellten Bericht. Auch die seinerzeit stichprobenweise erfolgte Überprüfung der Warenbewegung in sieben Fällen führte zu dem Ergebnis, dass ein Warentransport nach Tschechien nicht erfolgte. Zudem vermochte der Bf. bereits seinerzeit nicht die vom Prüfer geforderten entsprechenden buchmäßigen Nachweise gem. Art 7 UStG erbringen (Versendungsbelege). Letzendlich wurde der Bf. durch die im April 2011 getätigte Aussage des Zeugen K., dass es sich um Schwarzverkäufe in Österreich handle, belastet. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände können keine Berücksichtigung mehr finden. Daher kann der Umstand, dass eine weitere Artikel-5-Anfrage ergab, es handle sich bei der Fa. Z. in Ungarn, welche die Diesellieferungen angeblich erhalten haben soll, um eine Schein- bzw. Briefkastenfirma, lediglich als Indiz angeführt werden. Ebenso, dass der Zeuge K im Zuge einer nochmailgen Einvernahme bei seiner Aussage geblieben ist. Der maßgebliche Zeuge L, der für die Abwicklung der Geschäfte bei der Fa. E zum maßgeblichen Zeitpunkt zuständig war, hat sich ohnedies der Aussage entschlagen. Was wiederum die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages betrifft, so ergeben sich diese aus der vom Bf. unterzeichneten Niederschrift vom 29.04.2011. Was die Vermögensverhältnisse betrifft, so hat der Bf. in der Niederschrift vom 29.04.2011 und im Vorlageantrag selbst eingeräumt zum damaligen Zeitpunkt über kein aktives Vermögen zu. Der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes wurde dahingehend beantwortet, dass die Bankverbindlichkeiten zum damaligen Zeitpunkt rd. € 340.000 betragen hätten. Somit steht für das Verwaltungsgericht eindeutig fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem der Erlassung des Sicherstellungsauftrages kein aktives Vermögen vorhanden war. Die Aussage, die Liegenschaft an die Ehegattin übertragen zu wollen, dürfte tatsächlich im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Bandscheibenoperation getätigt worden sein. Wobei sich generell die Frage stellt, warum das Thema im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsbesitz überhaupt angesprochen wurde, wenn es tatsächlich nicht um eine bevorstehende Übertragung ging. Der Inhalt des Gespräches wurde nicht festgehalten, der Zeuge PZ kann sich nicht mehr erinnern, der Prüfer räumt ein, dass der Bf. von einer bevorstehenden Bandscheibenoperation gesprochen hat. Während in der Beschwerde und im Vorlageantrag noch davon die Rede ist, dass nur für den Notfall (plötzliches Durchtrennen des Zentralnervenstranges) ein Übergangsprozedere vorbereitet wurde, wird dies im Antwortschreiben vom 11.05.2015 wiederum abgeschwächt. So sollen plötzlich nur mehr Gespräche mit Rechtsanwälten stattgefunden haben. Auch was das Vorhandsein von Vermögen betrifft, so finden sich in der Beschwerde und im Vorlageantrag unterschiedliche Ausführungen. An der Version des Bf. bezüglich einer Verständigungsabsicht und dass Vorbereitungen nur für den Notfall getroffen wurden, bestehen daher erhebliche Zweifel. Auch entspricht es nicht der allgemeinen Erfahrung, dass ein Abgabenschuldner die Finanzverwaltung verständigt, damit diese Sicherungsmaßnahmen durchführen kann, wenn er diese zuvor massiv bekämpft. Dazu kommt das Wissen um einen weitereren Gläubiger, die Bank, die auf ihre Forderung nicht verzichtet. Aus diesen Überlegungen heraus, wird die behauptete Informationsabsicht in Zweifel gezogen und kann sich der Prüfer daran auch nicht erinnern. Auch der Inhalt des zeitnah angelegten Aktenvermerkes spricht gegen die Version des Bf. (Da nach Angaben von Bf. die Übertragung des o.g. Grundvermögens an seine Gattin bereits veranlasst ist (Schenkung), wird um ehestmögliche Erledigung gebeten). Auch kommt die erste Version, dass "ein Übergabeprozedere vorbereitet" wurde dem Inhalt des Vermerkes näher und findet sich diese in der Beschwerde und im Vorlageantrag wörtlich so. Bleibt die Kernaussage die Liegenschaft der Gattin übertragen zu wollen und dass ein Übergabeprozedere vorbereitet wurde. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei den Ausführungen, was die Verständigungsabsicht und die Notfallversion betrifft, um Behauptungen, die die getätigte Aussage abschwächen sollen. Was die Anträge vom 11.05.2011 betrifft, auf Bekanntgabe des Datums der Beschlagnahme des Firmenstempels der Fa. H. und des Datums des Berichtes, so wird diesen aus nachstehenden Überlegungen nicht entsprochen. Mit dem Auszug aus dem Bericht von Fr. W vom 28.03.2011 sollte lediglich aufgezeigt werden, dass zum damaligen Zeitpunkt, nämlich vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits erhebliche Bedenken seitens der Finanzbehörde bezüglich der Beförderung in ein anderes EU-Land bestanden und die Anfrage der tschechischen Behörde Auslöser für die weiteren Ermittlungen waren und welche Rolle dabei Fr. W hatte. Mit Eingabe vom 19.05.2015 sollte wiederum nur die Nichtnachvollziehbarkeit des besagten Berichtes aufgezeigt werden. Rechtslage Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Im Beschwerdeverfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Erkentnisse grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch vorliegen. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062). Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages entsprechend dargetan werden. Dabei ist nur zu prüfen, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches und dessen Höhe gegeben sind. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115; VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; Ritz, BAO, 5. Auflage, § 232 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 4.6.2008, 2005/13/0041; VwGH 4.2.2009, 2006/15/0204; VwGH 4.6.2009, 2007/13/0056). Diese Frage bleibt dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Die Begründung eines Sicherstellungsauftrages muss somit erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde annimmt, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach entstanden ist, und welche Umstände für die Entscheidung betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld maßgebend sind. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die vom Bf. geltend gemachte Steuerfreiheit gem. Art. 3 Abs. 8 UStG wird wie folgt begründet: Laut Umsatzsteuererklärung für 2009, eingelangt beim Finanzamt im August 2010, hat der Bf. Umsatzerlöse im Ausmaß von €1.624.370,22 erklärt. Dabei wurden € 1.622.463,20 wegen innergemeinschaftlicher Lieferung als steuerfrei erklärt. (s. dazu auch den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 19.08.2010) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Ruppe/Achatz Art 3. Rz 33 ff). Dies gilt auch, wenn der Erwerber selbst den Gegenstand abgeholt und ins Inland befördert oder versendet hat oder wenn der Erwerber selbst sich in einem anderen Staat befindet. Das Ende der Beförderung ist das Ende der Warenbewegung (s. BFH 20.12.2006, V R 11/06, BStBl 2007 II 4254). Das Ende der Beförderung liegt dort, wo der Beauftragte den Gegenstand vereinbarungsgemäß hinzubringen hat. Tritt der Erwerber gegenüber dem Lieferanten unter einer UID – Nummer eines anderen Mitgliedstaates auf, so gilt der Erwerb in dem Gebiet dieses Mietgliedstaates als bewirkt. Dies gilt solange bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Staat besteuert worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Da der Bf. gegenüber dem Lieferanten M mit der österreichischen UID- Nummer aufgetreten ist, und ein Nachweis des Erwerbers offenbar nicht vorliegt, dass der Erwerb durch den Staat besteuert worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung laut Angaben des Bf. geendet haben soll, besteht in Österreich Erwerbsteuerpflicht. Bezüglich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gem. Art 7 UStG wird zunächst ausdrücklich auf die Prüferfeststellungen im Prüfbericht und die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen (Tz 3 und 6). Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gem. Art. 7 UStG u. a. nur dann steuerfrei, wenn Liefergeschäfte durchgeführt und die Waren nachweislich innergemeinschaftlich in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht wurden. Wie dieser Nachweis zu führen ist, regelt die Verordnung des BMF, BGBI. Nr. 401/1996. Im gegenständlichen Fall liegen die o.g. Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit aus folgenden Gründen nicht vor: a) Fehlende Versendungsbelege Die Versendungsbelege gem.§ 3 (Frachtbriefe, Konossemente, etc.) liegen nicht vor. b) Ausnahmeregelung § 3 Abs. 2 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann die Ausnahmeregelung und somit Nachweisführung nach § 2 nicht zum Tragen kommen, da es dem Bf. möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, entsprechende Versendungsbelege zu erhalten, zumal der Bf. von seinem Auftraggeber H jederzeit entsprechende Frachtpapiere bzw. Kopien hätte verlangen können und auch·hätte erhalten müssen, da diese ja für den Transport auf öffentlichen Straßen benötigt worden seien und somit vorhanden hätten sein müssen. Weiters würden die vorgelegten Beförderungs- bzw. Versendungsnachweise lt. Tz. 2 aus folgenden. Aus den genannten vorgelegten Beförderungs- bzw. Versendungsnachweisen geht der Bestimmungsort nicht hervor (laut Vermerk auf den Rechnungen wird lediglich bestätigt, dass die Ware in ein anderes EU-Land verbracht wurde). Weiter ist auch der Buchnachweis mangelhaft: a) Tag der Lieferung(§ 6 lit. 4) Der Tag der Lieferung geht aus den Aufzeichnungen nicht hervor. b) Bestimmungsort(§ 6 lit. 8) Der Bestimmungsort geht aus den Aufzeichnungen nicht hervor. Nach Lehre und Rechtsprechung sind die im Rahmen einer Außenprüfung vorgelegten mangelhaften Ausfuhrnachweise (§ 2 u. § 3 der genannten VO) nachträglich nicht mehr sanierbar und somit die Steuerfreiheit zu versagen (vgl. BFH 06.12.2007, V R 59/03, Nachfolgeentscheidung zu EuG H 27.09.2007, Rs C-146/05, Albert Collee). Etwas anderes gilt nach diesem Urteil ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund objektiver Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 7 UStG vorliegen. Diese Voraussetzungen dürften jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben sein, da im Zuge von Erhebungen bereits vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages festgehalten wurde, dass der Diesel nicht ins EU-Ausland nach Tschechien verbracht wurde. Noch einmal wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der vorgenommenen Beweiswürdigung verwiesen. Den Ausführungen des Bf. was die Steuerfreiheit betrifft, ist entgegenzuhalten, dass er selbst die getätigten Umsätze in seiner Steuererklärung, wenn auch als steuerfrei, erklärt hat. Hingegen erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, was die Entstehung des Abgabenanspruches betrifft, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang noch die Aussage des Bf. vom November 2010 " Wo der Diesel tatsächlich hingeliefert worden sei, wisse er nicht mehr." Zudem ist die mit Bescheid vom 08.01.2013 erfolgte Festsetzung der dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde liegenden Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 266.852,40 ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches, obwohl dieser grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht, es demnach keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraussetzt. Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es dabei auch nicht an (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115). Da mittlerweile infolge Erlassung der Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 08.01.2013 das Ausmaß der Abgabenschuld feststeht, war die Sicherstellung auf den im Spruch ersichtlichen Betrag von € 266.852,40 einzuschränken, weil durch den genannten Bescheid eine Minderung des Abgabenanspruches eingetreten ist Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047, 3.7.2003, 2000/15/0042, 29.3.2006, 2006/14/0045) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO (s. dazu auch Ritz, BAO, 5. Auflage, § 232, Rz 5). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Im Hinblick auf die Erfordernisse eines mangelfreien Verfahrens wird aber verlangt, dass jene Tatsachen, auf die sich die Schlussfolgerungen der Gefährdung und Erschwerung der Abgabeneinbringung stützen, festgestellt und dargelegt werden. Die Möglichkeit einer Person, eine Schuld bestimmter Höhe zu entrichten, ist von ihrem Einkommen, aber auch vom Vorhandensein eines Vermögens abhängig. Über die sonach zur Abgabeentrichtung in absehbarer Zeit zur Verfügung stehenden Mittel sind somit Feststellungen zu treffen, woraus sodann Schlüsse auf die Gefährdung oder Erschwerung zulässig und geboten sind (Stoll, BAO Seite 2399 und 2400). Es ist Tatsache, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages einen monatlichen Nettobezug von € 2.500 und Alimentationsverpflichtungen im Ausmaß von € 450 hatte. Trotz Liegenschaftsbesitz- allerdings nur Anteile- ( 2/3 Anteil in 4, (4), und 458/1000 Anteile in 5 (5)) verfügte er in Anbetracht von Schulden in Höhe von rd. € 340.000 über "kein aktives Vermögen". Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage und der Höhe der Umsatzsteuerschuld 2009 war es daher jedenfalls rechtmäßig, wenn das Finanzamt in Kenntnis des anteiligen Liegenschaftsbesitzes zur Auffassung gelangte, dass eine Einbringung der Abgabenschuld von rd. € 278.000 nur bei raschem Zugriff auf diese gesichert scheint, und es deshalb unverzüglich einen Sicherstellungsauftrag erlassen hat. Bestätigung findet dies wiederum in der Tatsache, dass die Bank nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages Pfandrechte in Höhe von € 170.000 auf den im Mitbesitz des Bf. befindlichen Liegenschaften eintragen ließ (s. dazu auch die BVE vom 11.02.2012). Die objektive Gefährdung reicht daher für eine Sicherungsexekution aus. Es genügt wie bereits ausgeführt, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass die Verhältnisse eine Gefährdung der Einbringung der anfallenden Abgaben mit sich bringen. Kommt zu den Feststellungen der objektiven Gegebenheiten der Gefährdung oder Erschwerung oder der darauf zu schließenden Umstände die Erkenntnis der subjektiven Einstellung des Abgabenschuldners, die Entrichtung (Einbringung) zu erschweren oder gar zu vereiteln hinzu, so verstärkt dies den Grad der Rechtfertigung, mit Sicherungsexekution vorzugehen. Eine wesentliche Gefährdung kann bei Vermögensverschleppungsabsicht oder Vermögensverlagerung an Verwandte gegeben sein. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Bf. ankündigte, seinen Liegenschaftsbesitz an seine Ehegattin zu übertragen und bereits Vorkehrungen getroffen hat. Mag dabei die bevorstehende Banscheibenoperation auch eine Rolle gespielt haben. Der Tatsache, dass von einer Übertragung die Rede war, Vorkehrungen zur Übertragung getroffen wurden, der Zeitpunkt der bevorstehenden Operation offenbar ungewiss war, war in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls mit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages Rechnung zu tragen. Was den steten Hinweis betrifft, gelindere Mittel hätten ausgereicht, so hat der Bf. es unterlassen, derartige aufzuzeigen. Zudem übersieht er dabei die Höhe der Nachforderung. Sollte er an eine Ratenzahlung gedacht haben, so spricht alleine der lange Abstattungszeitraum dagegen. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044). Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Zudem war die Frage, welche Aussagen bezüglich der Übertragung der Liegenschaften getroffen wurden, eine Frage der Beweiswürdigung. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. 2) Pfändung und Überweisung einer Geldforderung/Zweitverbot Sachverhalt: Mit Bescheid vom 09.03.2012 wurden die am 10.02.2012 und 05.03.2012 eingebrachten Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen. Mit Bescheid vom 18.05.2012 betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung/Zweitverbot, gerichtet an das Finanzamt pfändete das Finanzamt das dem Bf. angeblich zustehende Guthaben in Höhe von € 6.953,37. Gleichzeitig erging die Anordnung den Betrag auf Verwahrung zu nehmen. In der Berufung vom 11.06.2012 führte der Bf. aus, der bekämpfte Bescheid werde damit begründet, dass er Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 278.000 schulde. Das Abgabenkonto weise allerdings keine Schuld aus. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen und es existiere kein Bescheid, in dem festgehalten werde, dass er der Republik Österreich einen Geldbetrag in welcher Höhe auch immer schuldig sei. Auf den Liegenschaften sei die Vormerkung des Pfandrechtes eingetragen worden. Im Sicherstellungsauftrag sei ausschließlich die Eintragung des Pfandrechtes für die Liegenschaften beantragt worden. Weitere sichernde Maßnahmen seien nicht festgelegt worden. Eine Pfändung von Abgabenguthaben sei nicht Inhalt des Bescheides. Die aus Sicht des Finanzamtes bestehenden Abgabenansprüche seien im Hinblick auf den Wert der Liegenschaften jedenfalls gedeckt. Das Finanzamt legte in der weiteren Folge diese Berufung mit Vorlagebericht vom 02.07.2012 vor. In einer ergänzenden Eingabe vom 02.09.2012 an den unabhängigen Finanzsenat stellte der Bf. den Antrag zu prüfen, ob das sich auf dem Abgabenkonto befindliche Guthaben tatsächlich Vermögen darstelle bzw. als Vermögen zu bewerten sei. So sei im Vorlagebericht vom 02.07.2012 ausgeführt worden, dass der Spruch des Sicherstellungsauftrages vom 02.05.2011 auch dahingehend lautet, dass in sein Vermögen, die Sicherstellung der Abgabenansprüche angeordnet wird. Das Abgabenguthaben resultiere aus einem Katastrophenfall vom Juli 2009, bei dem er einen enormen Schaden erlitten habe. (Beigelegt waren Bilder einer Sturmkatastrophe). Vom Land sei eine Soforthilfe in Höhe von € 20.000 überwiesen worden. Für diese Hilfe hätten Rechnungen in Höhe von € 34.000 vorgelegt werden müssen. Ein Betrag von € 14.000 hätte von ihm selbst und seiner Gattin geleistet werden müssen. Seine Gattin hätte dafür einen Kredit aufnehmen und er das Konto überziehen müssen. Der am Konto als Guthaben angeführte Betrag diene daher der Rückzahlung der durch die Katastrophe entstandenen Schulden. Dem Finanzamt seien die diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt worden. Die Rückzahlung der Schulden sei noch nicht abgeschlossen. Hier von einem Vermögen zu sprechen sei nicht korrekt, da es sich dabei um Schulden handle, die man durch eine Katastrophe erlitten hätte. Vermögen im engeren Sinn werde unterteilt in Anlage- und Umlaufvermögen. Typische Vermögensarten seien Bankguthaben, Bargeld, Immobilien, Autos, Grundstücke usw. Schulden die auf Grund eines Katastrophenfalles entstanden seien und die bei der Steuererklärung vorgelegt würden, seien kein Vermögen, da lediglich € 6.900 beim Steuerausgleich rückerstattet würden. Mit Beschluss vom 12.03.2015 wurde dem Finanzamt gem. § 300 BAO aufgetragen, den Bescheid über die Abweisung von Rückzahlungsanträgen aufzuheben und die Rückzahlung durchzuführen. Diesem Auftrag kam das Finanzamt fristgerecht nach. Rechtslage: Gemäß § 78 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Abs. 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher und körperlicher Sachen vorgenommen werden (Abs. 2). Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens kann das Bundesministerium für Finanzen von den Grundsätzen des § 26 AbgabenEO (Gebühren und Auslagenersatz im Vollstreckungsverfahren) abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen (Abs. 3). Dem zitierten Gesetzeswortlaut folgend kommen als Vollstreckungshandlungen im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen in Betracht. Damit wird klargestellt, dass das Sicherungsverfahren mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte eines Abgabenschuldners sein Ende findet, und bei Pfändung von Geldforderungen insbesondere eine Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung unzulässig ist. Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 leg.cit. einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche (und auch das gerichtliche) Sicherungsverfahren. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht notwendig. Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der beschriebenen Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge. Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewährt ist und zur Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können, fordert der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner. Es mit dem Normzweck des Sicherungsverfahrens aber auch unvereinbar, wenn für die Vornahme der Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages abgewartet werden müsste. § 78 Abs. 1 AbgEO sieht deshalb ausdrücklich vor, dass aufgrund eines Sicherstellungsauftrages Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist angeordnet werden können. Soferne die Bf. daher auf die gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde verweist, genügt der Hinweis, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nicht geltend gemacht werden können. Abgesehen vom Vorliegen eines nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages setzt die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherstellung von Abgaben einen den vorstehenden Anordnungen entsprechenden Pfändungsbescheid und im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner zumindest eine dem Grunde nach entstandene Geldforderung voraus. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall sowohl ein Sicherstellungsauftrag als auch im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes eine Forderung gegenüber der Republik Österreich (Guthaben am Abgabenkontokonto in Höhe von € 6.953,37) vorlag. Was den Einwand betrifft, das Finanzamt könne nur eine Sicherungsmaßnahme durchführen, so ist dazu festzuhalten, dass die Abgabenexekutionsordnung keine Bestimmung enthält, der zufolge es unzulässig wäre, für den gleichen Abgabenanspruch mehrere Pfandrechte zu begründen. Im Gegenteil steht es der Abgabenbehörde frei, mehrere der in § 3 Abs. 2 AbgEO genannten Vollststreckungsarten gleichzeitig anzuwenden (§ 7 Abs 1 AbgEO). Demgemäß lastet der Pfändung keine Rechtswidrigkeit an. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. 3) Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages Sachverhalt: Mit Bescheid vom 08.01.2013 wurde die Umsatzsteuer 2009 mit € 266.852,40 festgesetzt (Nachforderung € 266.166,26). Mit Bescheid vom 10.01.2013 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 5.323,33 festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 266.166,26 nicht bis zum Fälligkeitstag (15.02.2010) entrichtet worden war. Die Berufung vom 19.02.2013 wurde damit begründet, dass Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 und die betreffenden Wiederaufnahmebescheide eingebracht worden sei. Die Bescheide seien lt. §§ 93 und 96 BAO nicht gesetzeskonform, da die Unterschrift oder eine Beglaubigung auf diesem Bescheid fehle. Der Bescheid sei per Post zugestellt worden. Von einer automationsunterstützten Datenverarbeitung könne hier nicht ausgegangen werden. Der Bescheid sei aus sachlichen Gründen aufzuheben. Was die weiteren Ausführungen betrifft, so handelt es sich um eine Wiedergabe der Beschwerdeausführungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18.03.2013 als unbegründet ab. So sei es vorerst ohne Bedeutung, ob gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 eine Berufung eingebracht worden sei, da der Säumniszuschlag auf die Entrichtung abziele und nicht auf die Vorschreibung. Bezüglich der Einwendungen der fehlenden Unterschrift bzw. Beglaubigung verwies es auf § 96 Abs. 3 BAO. Letztendlich erfolgte ein Hinweis auf § 217 Abs. 8 BAO. Im Vorlageantrag vom 15.04.2013 brachte der Bf. vor, bis zum Ergehen der Wiederaufnahmebescheide über einen rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid 2009 verfügt zu haben. Am 08.01.2013 sei ein neuer, nicht rechtsgültiger Umsatzsteuerbescheid 2009 ausgestellt worden. Der erste Säumniszuschlag sei festgelegt und rückwirkend geltend gemacht worden, obwohl er keine Möglichkeit gehabt habe, die angeblich neue Umsatzsteuer zu begleichen. Der Hinweis auf § 96 Abs. 3 sei verfehlt, handle es sich bei dem Papier (Bescheid) um keine automationsunterstützte Datenverarbeitung, sondern lediglich um einen Vordruck, bei dem einige Daten eingetragen worden seien. Rechtslage: § 217 BAO lautet auszugsweise: "(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. ... (4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0146). Der Bf. erachtet die Festsetzung des Säumniszuschlages deshalb als unrechtmäßig, weil die Grundlage für den Säumniszuschlag, nämlich die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2009, nicht rechtmäßig sei. Damit lässt sich für den Bf. nichts gewinnen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240, mwN) setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus; eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages besteht bei festgesetzten Abgaben daher ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung Berufung erhoben, kann dies im Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern (vgl. VwGH 24.11.1993, 90/13/0084). Eine sich in der Folge allenfalls herausstellende inhaltliche Unrichtigkeit des maßgeblichen Stammabgabenbescheides (gegenständlich sohin des Umsatzsteuerbescheides 2009) vermag somit nichts an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages zu ändern. Eine Korrektur des Säumniszuschlages hätte in diesem Fall nach den gesetzlichen Regelungen nicht im Wege der Bekämpfung mittels Berufung, sondern, wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt, im Wege eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen. Der erste Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) bis zum Fälligkeitstag. Wann Abgabenschuldigkeiten fällig sind, ergibt sich primär aus den Bestimmungen der jeweiligen Abgabengesetze. Fälligkeitstag ist gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 der 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates. § 21 Abs. 5 UStG bestimmt weiters, dass durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet wird. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann daher hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgabe die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242). Damit ist die vom Bf. aufgeworfene Frage, wie es zur Festsetzung des Säumniszuschlages im Hinblick auf die zeitlich nachgelagerte Festsetzung kommen konnte, beantwortet. Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde (oder wird), ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde. Wenn eine Umsatzsteuernachforderung aus einem Jahresbescheid schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berühren kann, dann kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche haben (UFS 24.9.2009, RV/0092-W/09; UFS 7.4.2008, RV/1197-W/07 und UFS 2.12.2008, RV/2621-W/08). Was den steten Hinweis betrifft, der angefochtene Bescheid sei gem. §§ 93 und 96 nicht gesetzeskonform, so ist dem § 96 Abs. 3 BAO entgegenzuhalten: § 96 BAO bestimmt, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Auf dem angefochtenen Bescheid findet sich eine DVR (Datenverarbeitungsregisternummer). Laut Verwaltungsgerichtshof (31.3.2004, 2000/13/0073) ist die Angabe dieser Nummer ein Beweis für eine automationsunterstützte Ausfertigung des Schriftstückes. Weiters hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, 2005/14/0014 zum Ausdruck gebracht, dass es sich im Fall der Vollziehung von kaum Entscheidungsspielraum belassenden Nebengebühren, um keine Nichtbescheide handelt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Linz, am 26. Mai 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100559/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100559.2012
Stammnummer
105948
Gültig
26.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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