Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0270-F/03
politischer Grundkurs als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-F/03vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw./Bf., vertreten
durch Dr. Philipp Brändle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum als Controllerin bei einer Bank
beschäftigt.
Die Berufungsführerin hat den 6. politischen Grundkurs
im Bildungshaus St. Arbogast besucht. Sie machte die mit diesem Kurs
zusammenhängenden Kosten in Höhe von 1.450,16 € als
Werbungskosten geltend. Ihr wurde seitens des Arbeitgebers keine Vergütung
für den Besuch dieses Kurses gewährt. Sie legte eine Bestätigung
des Arbeitgebers vor, wonach der Besuch dieses Kurses im Interesse des
Unternehmens liege, da die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Beruf verwendet werden könnten. Gerade im Controlling seien kommunikative
und soziale Kompetenzen notwendig und für ein berufliches Fortkommen
unerlässlich.
Die Berufungsführerin hat ein Programm dieses Kurses
vorgelegt. Die Kursziele werden dort folgendermaßen
beschrieben:
"Sie
werden sensibel für:
eigene
und fremde Bedürfnisse und
Interessen
eigene und fremde
Werte, Meinungen und
Vorurteile
offene und verdeckte
Formen des Unrechts und der
Unterdrückung
Möglichkeiten
menschenwürdigen und umweltgerechten Lebens und
Arbeitens
eigene
Fähigkeiten und gemeinsame
Gestaltungsmöglichkeiten
Sie bekommen
Einblicke in
Abläufe und
Strukturen in Gruppen und Organisationen, im Betrieb, in der Gemeinde und
anderen gesellschaftlichen
Bereichen
das Funktionieren der
Demokratie und die Möglichkeiten der politischen
Einflussnahme
die
Grundsätze und Visionen der christlichen Sozialethik und
Spiritualität
Sie werden
fähig
sich Ziele zu setzen,
selbstbewusste Entscheidungen zu treffen und danach zu
handeln
Probleme zu analysieren
und mit Beteiligten gemeinsam Lösungen zu
finden
ein Projekt zu entwickeln
und zu leiten
Konflikte zu
erkennen und konstruktiv zu
bearbeiten
in Gruppen lebendig
zusammenzuarbeiten
die eigene
Aufgabe zu erkennen und mutig den eigenen Weg zu
gehen.
den Sinn des Engagements,
den langen Atem zu entdecken
Eingeladen
sind
junge Erwachsene ab ca 19
Jahren und junggebliebene
Erwachsene,
die neue
Fähigkeiten entdecken, entfalten trainieren und einsetzen
wollen,
in Betrieb, Gemeinde,
Initiativen, Vereinen, Gruppen.... etwas bewegen
wollen,
die in ihrem Engagement
mehr Sicherheit und Kompetenz gewinnen
wollen,
selbst ein
überschaubares Projekt durchführen wollen.
Der Inhalt des
Kurses wird auszugsweise
widergegeben:
Selbstwert
stärken, klar kommunizieren Systeme erkennen, Konflikte zulassen und
konstruktiv gestalten, Selbstwert und Kommunikationsfähigkeit entwickeln
Kommunikationstraining
Von der Idee zum Erfolg
Einführung in die Projektarbeit
Werte bestimmen
meine Ziele - Ziele meinen Erfolg; Meine Eignungen und Prägungen,
Interessen und Fähigkeiten, meine Werte entdecken, Ziele setzen und
erreichen - im persönlichen Bereich, in der
Projektarbeit
Ideenwerkstatt
für Projekte; Aktivierende Gespräche, kreative Methoden für mein
Projekt kennen lernen
Gruppen
moderieren - lebendig präsentieren; Arbeiten mit Gruppen, Teams und
Gremien, Moderations- und Rhetoriktraining
Woraus lebt mein
Engagement; Aus innerer Überzeugung handeln, den Horizont erweitern, nach
ethischen Urteilen für aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen suchen,
Perspektiven christlicher Sozialethik kennen lernen, die Kraft der Liebe und den
langen Atem finden Spirituell-politische
Bewusstseinsentwicklung
Mein Projekt
weiterentwickeln; Zwischenbilanz, offene Fragen, neue Schritte
setzen...
Wer steht
wofür; In kleinen Gruppen politische Institutionen, Personen und die im
Landtag vertretenen politischen Parteien in Vorarlberg besuchen, kennenlernen,
analysieren
Wer bestimmt was
passiert?; Demokratie und politische Strukturen in Vorarlberg, Österreich,
Europa, Bericht und Analyse der Besuche in Vorarlberg
Aus eigenen Erfahrungen
lerne ich am meisten; Reflexion des eigenen Projektes
Vorhang auf!
Abschluss-Präsentation, Zertifikatsüberreichung,
Fest
Ich weiss, was
ich will - ich tu, was ich kann; Meine Ziele festigen, Kurs und
Gruppenprozess reflektieren und abschließen, in der Gruppe
feiern."
Die als Werbungskosten beantragten
Kurskosten wurden vom Finanzamt Bregenz im Einkommensteuerbescheid vom 16.6.2003
zur Gänze den Ausgaben gemäß
§ 20 EStG zugeordnet, da aus
den beigebrachten Unterlagen ein verwertbarer beruflicher Zusammenhang mit der
Tätigkeit der Berufungsführerin nicht erkennbar sei.
In der Berufung vom 14.7.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass gemäß
§ 16 Abs
1 Z 10 EStG Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten darstellten. Um Fortbildung
handle es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben
zu können. Daneben seien seit dem StRefG auch Ausbildungsmaßnahmen,
soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in
Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend sei die konkrete
Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Die Berufungsführerin sei als
Controllingmitarbeiterin mit der Initiierung, Abwicklung und Umsetzung von
Projekten befasst, die die Koordination mehrerer Abteilungen beinhalten
würden. Dabei seien fachliche, kommunikative (Moderation) und
organisatorische Fähigkeiten wesentlich. Im Rahmen des
gegenständlichen Lehrgangs seien Kenntnisse in den Bereichen Kommunikation,
Moderation, Organisation und Projektarbeit vermittelt worden, mit denen die
Berufungsführerin die Arbeit als Controllingmitarbeiterin besser
durchführen könne. Die Absolvierung dieses Kurses habe den Stellenwert
der Berufungsführerin in der Controllingabteilung beträchtlich
erhöht, da zwischen der Berufstätigkeit im Controlling und der im Kurs
vermittelten Inhalte ein enger Zusammenhang bestehe. Das moderne Bankcontrolling
arbeite vornehmlich in kleinen Gruppen bzw Teams, um Projekte in verschiedenen
Bereichen wie Risikomanagement, der Implementierung neuer Software, etc zu
erarbeiten und umzusetzen. Diesem Anforderungsprofil werde die
Berufungsführerin nun besser gerecht und sie verbessere dadurch ihre
Aufstiegschancen. Die Fähigkeit zu einer effizienten, motivierten
Projektarbeit mit sozialer Kompetenz sei gerade im Controlling unbedingt
verwertbar, ja sogar unerlässlich.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2003 als unbegründet abgewiesen, weil
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht
abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von
Nutzen seien. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischer als
auch privater Lebensführung dienen, sei zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche
Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil (somit
eindeutig mehr als die Hälfte der Kurskosten) übernehme sei dies ein
Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Von Seiten des Arbeitgebers seien
jedoch keine Kostenbeiträge geleistet worden.
Im Vorlageantrag vom 29.8.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass der
Bescheidbegründung leider nicht zu entnehmen sei, weshalb die
Bildungsmaßnahme nach Annahme des Finanzamtes im vorliegenden Fall nicht
beruflich verwertbar sein soll bzw weshalb kein enger Zusammenhang zwischen der
Berufstätigkeit im Controlling und den im Kurs vermittelten Inhalten
bestehen soll. Die Finanzierung durch den Arbeitgeber allein könne diesen
Zusammenhang wohl nicht ausmachen. Ein Kurs könne auch beruflich verwertbar
sein, wenn der Kursbesuch nicht vom Arbeitgeber finanziert werde. In der Praxis
komme es häufig vor, dass auch beruflich verwertbare Kurse vom Arbeitgeber
nicht finanziell unterstützt würden, in einigen Branchen sei dies
sogar usus. Die Berufungsführerin habe im gegenständlichen Kurs
Kenntnisse erlangt, die in ihrem Beruf direkt verwertbar seien, weil sie
Projekte professionell managen und durchführen könne. Der Kursbesuch
habe daher wesentlich die Berufsausübung gefördert. Es bestehe somit
eine qualifizierte Verflechtung.
Im Schreiben vom 25.3.2004 brachte der steuerliche
Vertreter der Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass aus dem
Kursprogramm ersichtlich sei, dass es vor allem um Kommunikation, Moderation und
Projektentwicklung gegangen sei. Das Finanzamt habe sich mit der Frage inwieweit
die diesbezüglichen Lehrinhalte geeignet seien, die Berufsausbildung zu
fördern und somit zu einer berufsbezogenen Fortbildung führen, nicht
auseinandergesetzt. Die Berufungsführerin habe von mehreren Teilnehmern
berichtet, bei denen der Kurs als Fortbildungskosten akzeptiert worden sei. Es
sei nicht einzusehen, dass bei der Berufungsführerin die Kosten ohne
Überprüfung der qualifizierten Verflechtung von Kursbesuch und Beruf
nicht anerkannt werden. Entsprechende Erhebungen, aus welchen das Finanzamt zu
diesem Ergebnis hätte gelangen können, seien jedenfalls nicht
durchgeführt worden. Die nicht vorliegende Kostentragung durch den
Arbeitgeber, durch die die Behörde die Abweisung begründe, möge
ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit sein. Aber es sollte bei
jemandem der die Aufwendungen für den Kurs selbst trage, keine
Schlechterstellung durch Versagung der Abzugsfähigkeit der Kosten
eintreten. Dem Schreiben war das Programm des gegenständlichen Kurses
beigefügt.
Mit Vorhalt vom 30.3.2004 richtete der UFS folgenden
Vorhalt an den steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin:
"Ich ersuche
dich das Thema des von der Berufungsführerin durchgeführten Projektes
bekannt zugeben.
Laut dem
vorgelegten Programm hat sich der gegenständliche Kurs auch an nicht
berufstätige Personen (arg. Erwachsene ab ca 19 Jahren) gerichtet und war
von allgemeinem Interesse (neue Fähigkeiten entdecken, entfalten trainieren
und einsetzen wollen, in Betrieb, Gemeinde, Initiativen, Vereinen, Gruppen....
etwas bewegen wollen, die in ihrem Engagement mehr Sicherheit und Kompetenz
gewinnen wollen, selbst ein überschaubares Projekt durchführen
wollen). Die Inhalte (Selbstwert entwickeln, Neigungen und Prägungen, Werte
entdecken Ziele setzen und erreichen - im persönlichen Bereich, aus
innerer Überzeugung handeln, den Horizont erweitern, nach ethischen
Urteilen für aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen suchen,
Perspektiven christlicher Sozialethik kennen lernen, die Kraft der Liebe und den
langen Atem finden, spirituell-politische Bewusstseinsentwicklung, in kleinen
Gruppen politische Institutionen, Personen und die im Landtag vertretenen
Parteien in Vorarlberg besuchen, kennen lernen, analysieren, Demokratie und
politische Strukturen in Vorarlberg, Österreich, Europa Bericht und Analyse
der Besuche in Vorarlberg) lassen keinen berufsspezifischen Zusammenhang zur
Tätigkeit als Controllerin bei einer Bank erkennen.
Ich ersuche Dich
binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 4.5.2004 teilte der
steuerliche Vertreter der Berufungsführerin im Wesentlichen mit, dass es
sich bei der Projektarbeit um die Organisation und die Durchführung eines
"Controlling-Team Wochenendes" gehandelt habe. Die Berufungsführerin habe
ein Wochenende für die Mitarbeiter der Controlling-Abteilung ihrer
Arbeitgeberin organisiert. Anfang 2002 seien vier neue Mitarbeiter in das
Controlling-Team gekommen. Ziel der Projektarbeit sei es gewesen, die
Mitarbeiter in das bestehende Controlling-Team zu integrieren. Dabei seien der
Berufungsführerin die im Kurs gelernten Kenntnisse in den Bereichen
Organisation, Kommunikation, Moderation und Projektarbeit sehr zugute gekommen.
Durch die Umsetzung der Projektarbeit in der Controlling-Abteilung hätten
gruppendynamische Prozesse in Gang gesetzt werden können, die es
ermöglicht hätten, ein angenehmes und kollegiales Arbeitsklima zu
schaffen. Da die Arbeit in der Controlling-Abteilung stark teamorientiert sei,
sei die Schaffung und Erhaltung eines guten Arbeitsklimas eine Voraussetzung
für effizientes Arbeiten. Die Organisation, der Ablauf und die Ergebnisse
des Projektes seien von der Berufungsführerin dann im Kurs präsentiert
worden. Im Zuge der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2003 habe sich herausgestellt, dass die Berufungsführerin seit 1.9.2003 als
Pastoralhelferin tätig sei. Arbeitgeber sei die Diözese Feldkirch.
Wenn die Kosten für den 6. Politischen Grundkurs in St. Arbogast nicht als
Fortbildungskosten für den bereits ausgeübten Beruf anerkannt
würden, so seien sie als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen. Nach
Absolvierung der theologischen Ausbildung "Theologische Kurse" in Salzburg und
in Matrei in den Jahren 1999 - 2002 habe die Berufungsführerin den
politischen Grundkurs besucht, da neben der theologischen Ausbildung auch Praxis
als Einstellungsvoraussetzung für Pastoralassistentinnen gelte. Mit dieser
Fortbildung se es so gut wie klar, dass die Berufungsführerin eine
Anstellung als Pastoralassistentin bekomme. Es bestehe ein konkreter
Veranlassungszusammenhang der Teilnahme am politischen Grundkurs mit der
zukünftig auszuübenden Tätigkeit als
Pastoralassistentin.
In der Stellungnahme zu den Schreiben vom 25.3.2004 und
4.5.2004 brachte das Finanzamt Bregenz im Wesentlichen vor, dass die
Aufwendungen der Berufungswerberin, verursacht durch den Besuch des 6.
politischen Grundkurses, Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen
darstellen würden, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinen Interesse sind, oder sein können. Dies gehe aus den Inhalten
des Kurses hervor. Darüber hinaus sei der Zugang zum Kurs nicht auf einen
homogenen Teilnehmerkreis beschränkt gewesen, also unbeschränkt
zugänglich. Daraus ist abzuleiten, dass keine berufsspezifische Fortbildung
gegeben sei. Es handele sich aber auch nicht um abzugsfähige Ausbildung,
die dann gegeben wäre, wenn eine Bildungsmaßnahme im Rahmen einer
Umschulung, oder um einen branchen-, bzw. artverwandten Beruf zu erlernen,
durchgeführt wurde. Eine Würdigung des Sachverhaltes dahingehend, dass
die Bildungsmaßnahme sowohl berufsspezifischen als auch privaten
Bedürfnissen Rechnung getragen habe, würde außerdem zu keiner
anderen Beurteilung führen. Wie in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, wäre nicht nur eine berufliche
Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit der Ausgaben erforderlich, um
einen Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzamt Bregenz sei also der
Ansicht, dass den Aufwendungen der Charakter von Werbungskosten
grundsätzlich abzusprechen sei, weshalb auch vorweggenommene Werbungskosten
nicht vorliegen können. Es habe sich im Übrigen, entgegen den
Behauptungen der Berufungswerberin, sehr wohl mit dem Sachverhalt
auseinandergesetzt. Dies geht alleine aus den Akten zum Antrag für die
Arbeitnehmerveranlagung hervor.
Diese Stellungnahme wurde dem steuerlichen Vertreter
übermittelt. Dieser brachte im Wesentlichen dazu vor:
Das Finanzamt Bregenz argumentiere, dass die Aufwendungen
des Besuchs des 6.Politischen Grundkurses nicht abzugsfähig seien, da
einerseits die Bildungsmaßnahme auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse sei oder sein könne, und andererseits der Kurs
nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis beschränkt sei. Folglich liege
eine berufliche Notwendigkeit nicht vor. Diese Argumentationslinie widerspreche
der Linie des VwGH. Der VwGH stelle in seinem Urteil vom 31.1.2002, 2001/15/0098
fest, dass ein und dieselbe Bildungsmaßnahme bei einer Person eine
Berufsausbildung darstellen könne, während sie bei einer anderen
Person aufgrund der Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten sei.
Daher sei jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sei dabei
insbesondere zu prüfen, ob zwischen der Berufstätigkeit und dem
weitaus überwiegenden Teil der vermittelten Lehrinhalte ein Zusammenhang
bestehe, der die Annahme einer qualifizierten Verflechtung rechtfertige. Er
stelle keineswegs in Abrede, dass sich das Finanzamt Bregenz eingehend mit dem
Fall auseinandergesetzt habe, nur fehlten ihm Feststellungen, weshalb diese
qualifizierte Verflechtung aus Sicht des Finanzamtes im konkreten Fall zu
verneinen sei. Diese qualifizierte Verflechtung sei nämlich seines
Erachtens sehr wohl gegeben. Die Kriterien des Finanzamtes griffen daher aus
seiner Sicht zu kurz, da nach den vom Finanzamt verwendeten Kriterien zum
Beispiel auch die Mehrzahl der EDV-Kurse nicht abzugsfähig wäre. Die
Teilnahme am Politischen Grundkurs habe der Berufungsführerin den Umstieg
zur Tätigkeit als Pastoralassistentin ermöglicht. Es habe eine
berufliche Veranlassung bestanden, da die Diözese Feldkirch neben einer
theologischen Ausbildung auch die Auseinandersetzung mit
gesellschaftspolitischen Fragestellungen als Selektionskriterium bei der
Aufnahme von Pastoralassistentinnen heranziehe. Hinzu kommt, dass die
Diözese Feldkirch angehenden Pastoralassistentinnen den Besuch von Kursen
in St. Arbogast, einem Bildungshaus der Katholischen Kirche Vorarlbergs, nahe
lege. Es handle sich daher um vorweggenommene Werbungskosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF vor BGBl I 155/2002
lautete:
"Werbungskosten
sind auch:
Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Dieser ist nicht nur dann anzunehmen, wenn
die Bildungsmaßnahme gleichzeitig mit der ausgeübten Tätigkeit
erfolgt, sondern auch dann, wenn ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit
einer zukünftigen auszuübenden Tätigkeit vorliegt, der über
die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung
hinausgeht. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein
früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei
nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB
Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug), sind nicht
abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für
die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen
sind.
Im gegenständlichen Fall war die Zielgruppe an die
sich der Kurs gerichtet hat folgendermaßen definiert:
junge Erwachsene
ab ca 19 Jahren und junggebliebene
Erwachsene,
die neue
Fähigkeiten entdecken, entfalten trainieren und einsetzen
wollen,
in Betrieb, Gemeinde,
Initiativen, Vereinen, Gruppen.... etwas bewegen
wollen,
die in ihrem Engagement
mehr Sicherheit und Kompetenz gewinnen
wollen,
selbst ein
überschaubares Projekt durchführen wollen.
Die Bildungsmaßnahme hat sich auch an nicht
berufstätige Personen (arg. Erwachsene ab ca 19 Jahren) gerichtet und war
von allgemeinem Interesse (neue
Fähigkeiten entdecken, entfalten trainieren und einsetzen wollen, in
Betrieb, Gemeinde, Initiativen, Vereinen, Gruppen.... etwas bewegen wollen, die
in ihrem Engagement mehr Sicherheit und Kompetenz gewinnen wollen, selbst ein
überschaubares Projekt durchführen wollen). Die Inhalte
(Selbstwert entwickeln, Neigungen und
Prägungen, Werte entdecken Ziele setzen und erreichen - im
persönlichen Bereich, aus innerer Überzeugung handeln, den Horizont
erweitern, nach ethischen Urteilen für aktuelle gesellschaftliche
Fragestellungen suchen, Perspektiven christlicher Sozialethik kennen lernen, die
Kraft der Liebe und den langen Atem finden, spirituell-politische
Bewusstseinsentwicklung, in kleinen Gruppen politische Institutionen, Personen
und die im Landtag vertretenen Parteien in Vorarlberg besuchen, kennen lernen,
analysieren, Demokratie und politische Strukturen in Vorarlberg,
Österreich, Europa Bericht und Analyse der Besuche in Vorarlberg)
lassen keinen berufsspezifischen Zusammenhang zur Tätigkeit als
Controllerin bei einer Bank erkennen. Beim gegenständlichen Kurs hat es
sich somit nicht um einen für eine Controllerin berufsspezifischen Kurs
gehandelt. Die Tatsache dass die Berufungsführerin einen Teil der im Kurs
erworbenen Kenntnisse beruflich verwerten kann - insbesondere, dass sie
als Projektarbeit ein Controlling-Team-Wochenende organisiert hat -,
genügt in Anbetracht dessen, dass der überwiegende Teil des Kurses der
Persönlichkeitsentwicklung unabhängig vom ausgeübten Beruf
gedient hat, für die Anerkennung als Werbungskosten nicht. Aus der
Tatsache, dass bei Kolleginnen der Berufungsführerin die Aufwendungen
für diesen Kurs anerkannt wurden, kann ist für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da die Berufungsführerin keinen
Anspruch darauf hat, dass der Beurteilung ihres Falles eine als verfehlt
anerkannte Rechtsansicht zu Grunde liegt.
Aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Schreiben
vom 4.5.2004 geht klar hervor, dass die Berufungsführerin keine
Einstellungszusage der Diözese als Pastoralassistentin hatte
(arg. mit dieser Fortbildung war es so gut wie
klar, dass die Berufungsführerin eine Einstellung als Pastoralassistentin
bekommt). Es hat daher zum Zeitpunkt des Kursbesuches kein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit als Pastoralassistentin
bestanden. Dass die Berufungsführerin zum Zeitpunkt des Kursbesuches
beabsichtigte sich um eine Stelle als Pastoralassistentin zu bewerben
genügt für einen konkreten Veranlassungszusammenhang nicht, da es zu
diesem Zeitpunkt nicht gewiss war ob überhaupt eine Stelle als
Pastoralassistentin frei ist und ob nicht andere Bewerberinnen der
Berufungsführerin vorgezogen werden. Zudem ist der Großteil des
Kursprogrammes allgemeiner Natur gehalten und auch das von der
Berufungsführerin betreute Projekt (Organisation eines Controlling-Team
Wochenendes) nicht geeignet darzutun, dass es sich um einen berufsspezifischen
Kurs für eine Pastoralassistentin handelt. Das Vorbringen, dass der Besuch
dieses Kurses, die Chancen einen Job als Pastoralassistentin zu erhalten
erhöht, mag richtig sein, allerdings trifft dies nur dann zu, wenn
überhaupt eine Stelle als Pastoralassistentin frei ist und wenn nicht
andere Bewerberinnen auf Grund ihrer Qualifikationen oder persönlicher
Beziehungen der Berufungsführerin vorgezogen werden. Aus der Tatsache, dass
die Berufungsführerin seit 1.9.2003 als Pastoralassistentin arbeitet, kann
ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit dem Antritt des Kurses im
Jänner 2002 nicht abgeleitet werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-F/03
- Stammnummer
- 10588
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF