Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103773/2014
Festsetzung einer Zwangsstrafe, wenn Abgabenerklärung nicht in der in § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG erforderlichen Form überreicht wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103773/2014vom 20.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Steuerschuldner und Parteienvertreter steht es frei, ob er von der Selbstberechnung Gebrauch machen will oder ob dieser Vorgang mittels Abgabenerklärung beim Finanzamt angezeigt werden soll. Bei einer Anzeige mittels Abgabenerklärung ordnet § 10 Abs. 2 GrEStG zwingend an, dass nur Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung elektronisch vorlegen können. Hier liegt eine gesetzliche Verpflichtung vor, dem förmlichen Erklärungsgebot auch förmlich nachzukommen. § 10 Abs. 2 GrEStG ist mit Konsequenzen versehen, wenn die Abgabenerklärung von den Vertragsteilen in Papierform und nicht elektronisch durch Notare und Rechtsanwälte eingebracht wird. Diese Verpflichtung des § 10 Abs. 2 GrEStG kann mit Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO durchgesetzt werden.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zur Einfügung des letzten Satzes in § 111 Abs. 1 BAO mit BGBl. I Nr. 71/2003 führt Tanzer in SWK 12/2005, „Elektronische Steuererklärungen und mögliche Fehlerfolgen Die BAO auf dem Weg ins 21. Jahrhundert“, S 418, aus.
„…. Ein Verspätungszuschlag kommt damit auch dann in Betracht, wenn die elektronische Erklärung einen bestimmten Steuerpflichtigen (Personenvereinigung), eine bestimmte Steuerart (Bemessungsgrundlage) und einen ebenso bestimmten Steuerzeitraum zweifelsfrei erkennen lässt. Allein der Umstand, dass die so fehlerhaft übermittelte Erklärung aus Gründen, die der Adressant zu verantworten hat, also trotz eines zumutbaren und angemessen befristeten Verbesserungsauftrages, nicht in die Form eines ohne weiteres be- und verarbeitbaren Datenflusses gebracht worden ist, lässt das Instrument des § 135 BAO anwendbar erscheinen.
Daneben und zusätzlich sind naturgemäß Zwangsstrafen gemäß § 111 Abs 1 letzter Satz BAO einsetzbar. Denn dieser Norm kann im Verein mit den gesetzlichen Geboten der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen und Voranmeldungen und den diesbezüglich vertiefenden Bestimmungen der Finanz-Online-Verordnung nur der Sinn beigemessen werden, dass die unvollständige oder sonst verstümmelte und damit zu keiner unmittelbaren Weiterverarbeitung taugende Datenübertragung dem Rechtszwang zur elektronischen Übermittlung eben nicht genügt. Die Einfügung des letzten Satzes in § 111 Abs 1 BAO mit BGBl. I Nr 71/2003 erweist auch das eminente Interesse des Gesetzgebers an der Übermittlungsform nach dem Finanz-Online-Verfahren. Denn das Bedürfnis nach einer Zwangsstrafe erscheint insofern nicht mehr recht verständlich, als die Abgabenverwaltung auf dem althergebrachten, also „materialisierten“, Weg ohnehin lückenlos und vollständig den erforderlichen Kenntnisstand erlangen konnte. Derart wird endgültig die „Form über den Inhalt“ gestellt und das kann nur so zu deuten sein, dass die nahtlose und dementsprechend schnelle Weiterbe- und –verarbeitung von Steuererklärungen zu einem Wert an sich erhoben wird. Die Aussage in den Materialien, wonach es sich dabei nur um eine Klarstellung handeln würde, mag man teilen oder auch nicht (vgl. 59 BlgNR 22. GP 137); jedenfalls bestärkt dieser Schritt die obige Rechtsauffassung dahingehend, dass die Gewichtigkeit eben dieses Anliegens ihn erforderlich erscheinen ließ.“
Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 ist in § 10 Abs. 2 GrEStG vorgesehen, dass die Abgabenerklärung elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden muss, wenn von der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht wird. Außerdem sind zur Vorlage der Abgabenerklärung nur mehr Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare, Rechtsanwälte) berechtigt. Die Erfüllung dieser formalen abgabenrechtlichen Verpflichtung kann gemäß § 111 BAO erzwungen werden.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fällt beispielsweise auch die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt lediglich voraus, dass der auf gesetzlicher Grundlage unter Androhung der Zwangsstrafe getroffenen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entsprochen wurde. Dass die geforderte Leistung nach erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe erfüllt wurde, ändert Nichts an der Berechtigung der Abgabenbehörde, diese festzusetzen und bedeutet keine für die Entscheidung relevante, im Sinne des § 270 BAO auch im Beschwerdeverfahren wahrzunehmende neue Tatsache (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Die nach Bescheiderlassung am 24. Juni 2014 erfolgte
dem Grunderwerbsteuergesetz entsprechende ordnungsgemäße Anzeige hat keinen Einfluss auf die festgesetzte Zwangsstrafe.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach Absatz 2 des § 111 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Die im § 111 Abs. 2 BAO vorgesehene Androhung der Zwangsstrafe ist kein Bescheid, da mit einer solchen Erledigung weder ein bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt noch ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben wird (vgl. VfGH 27.2.1990, B1089/89). Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen, dass die Androhung der Zwangsstrafe mittels Bescheid zu ergehen habe, weiter einzugehen. Fest steht, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe die Beschwerdeführerin mittels Erinnerung aufgefordert wurde, die Anzeige des Kauf- und Übergabsvertrages über FinanzOnline durch einen Rechtsanwalt/Notar zu veranlassen. In dieser Erinnerung wurde auch angedroht, dass gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 250,-- festgesetzt werden kann, wenn diesem Ersuchen nicht Folge geleistet wird. Auch wenn in der Erinnerung formuliert wurde, „kann gegen Sie gem. § 111 Bundesabgabenordnung eine Zwangsstrafe festgesetzt werden“, musste die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtbefolgung der Anordnung ernstlich mit der Verhängung dieser Zwangsstrafe rechnen. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 111 der BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sind somit gegeben.
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung des Abgabepflichtigen, sondern vielmehr darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Sie soll daher eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeiführen, nicht jedoch ein unrechtmäßiges Verhalten bestrafen.
Wenn in einer Stellungnahme ausgeführt wurde, dass der der Entscheidung vom 21.1.2015, RV/3100826/2014, zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist, kann nur festgestellt werden, dass die beiden Sachverhalte sehr wohl vergleichbar sind. In beiden Fällen wurde über einen Rechtsvorgang eine Abgabenerklärung in Papierform eingereicht. In beiden Fällen ergingen Informationsschreiben, in denen auf die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige durch einen Parteienvertreter hingewiesen wurde. In beiden Fällen ergingen, nachdem den Aufforderungen in den Informationsschreiben nicht nachgekommen wurde, Erinnerungen mit der Androhung einer Festsetzung einer Zwangsstrafe und in beiden Fällen wurde, nachdem den Aufforderungen erneut nicht nachgekommen wurde, die Zwangsstrafe festgesetzt. Auch wenn im gegenständlichen Fall der Aufforderung nach Festsetzung der Zwangsstrafe nachgekommen wurde, ändert das dennoch Nichts daran, dass bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe den Aufforderungen nicht nachgekommen wurde. Auch die Bezahlung der Grunderwerbsteuer auf ein Abgabenkonto ändert Nichts daran, dass die Abgabenerklärung bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht in der dem Gesetz entsprechenden Form eingereicht wurde.
Es sind daher sehr wohl die Ausführungen in der Entscheidung vom 21.1.2015, RV/3100826/2014, auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar.
Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang ist die Steuerschuld zweifelsfrei nach dem 31. Dezember 2012 entstanden. Eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer nach § 11 GrEStG erfolgte für den gegenständlichen Erwerbsvorgang nicht. Deshalb traf die Beschwerdeführerin als Erwerberin der Liegenschaft neben anderen Personen zur ungeteilten Hand die Verpflichtung, den Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung beim Finanzamt anzuzeigen. Hinsichtlich der Vorlage und Übermittlung normiert § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG, also einen Rechtsanwalt oder Notar, vorzulegen und elektronisch zu übermitteln ist. Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin selbst die Abgabenerklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks händisch (in Papierform) beim Finanzamt einreicht, bestand somit hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges nicht mehr.
Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 ist in § 10 Abs. 2 GrEStG vorgesehen, dass die Abgabenerklärung elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden muss, wenn von der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht wird. Außerdem sind zur Vorlage der Abgabenerklärung nur mehr Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare, Rechtsanwälte) berechtigt. Die Erfüllung dieser formalen abgabenrechtlichen Verpflichtung kann gemäß § 111 BAO erzwungen werden.
Von der Beschwerdeführerin wurde eine händische Abgabenerklärung in Papierform abgegeben. Damit ist die Beschwerdeführerin der gesetzlichen Verpflichtung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG in der Fassung BGBl. I 2012/22 nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin kam der gesetzlichen Verpflichtung, die Abgabenerklärung durch einen Notar oder Rechtsanwalt elektronisch zu übermitteln, auch nach der an Sie ergangenen Information vom 7. April 2014 und der Erinnerung vom 19. Mai 2014 nicht nach.
Die gesetzlich normierte elektronische Vorlage der Abgabenerklärung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ist im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Synergieeffekten bei der Erhebung der Immobilienertragssteuer bzw. mit der Vermeidung eines nochmaligen gesonderten Eingabe- und Festsetzungsaufwandes zu sehen. Die körperliche Abgabe der Abgabenerklärung in Papierform konterkariert schlichtweg diese Ziele.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fällt beispielsweise auch die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt lediglich voraus, dass der auf gesetzlicher Grundlage unter Androhung der Zwangsstrafe getroffenen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entsprochen wurde. Dass die geforderte Leistung nach erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe erfüllt wurde, ändert nichts an der Berechtigung der Abgabenbehörde, diese festzusetzen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach Absatz 2 des § 111 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Fest steht, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe die Beschwerdeführerin mittels Erinnerung aufgefordert wurde, die Anzeige des Kauf- und Übergabsvertrages über FinanzOnline durch einen Rechtsanwalt/Notar zu veranlassen. In dieser Erinnerung wurde auch angedroht, dass gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 250,-- festgesetzt werden kann, wenn diesem Ersuchen nicht Folge geleistet wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 111 der BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sind somit gegeben.
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung des Abgabepflichtigen, sondern vielmehr darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Sie soll daher eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeiführen, nicht jedoch ein unrechtmäßiges Verhalten bestrafen.
Die Festsetzung einer Zwangsstraffe war dem Grunde nach zulässig, da die Abgabenerklärung bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht von einem Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) eingereicht wurde. Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, war der Beschwerde im Rahmen des Ermessens teilweise stattzugeben und die Zwangsstrafe mit einem Betrag von € 50,-- festzusetzen. Eine Festsetzung in der Höhe von € 250,-- erscheint bei einer Abgabe in der Höhe von € 294,33 unangemessen. Außerdem wurden der Abgabenbehörde alle für eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Unterlagen bekannt gegeben. Es wurde nur die Abgabenerklärung nicht in ihrer gesetzlich geforderten Form überreicht. Eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf € 50,-- erscheint daher angebracht.
Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG in der Fassung BGBl. I 2012/22 ist Folgendes anzumerken:
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurden mit Wirksamkeit 1. 1. 2014 die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einleitung von Normenprüfungsverfahren insofern geändert, als der Verfassungsgerichtshof nunmehr gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf Antrag eines Gerichts über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z.1 lit. a B-VG auf Antrag u. a. eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befindet. Korrespondierend zu dieser Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes ordnet Art. 135 Abs. 4 B-VG die sinngemäße Anwendung des Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte an, wodurch nun erstmals auch dem Bundesfinanzgericht als „Verwaltungsgericht“ die Pflicht zur Antragstellung auf Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zukommt, falls bei Anwendung einer Norm durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken entstehen (Unger, Die neuen verfassungsrechtlichen Kompetenzen des BFG, BFGjournal 2014, 254).
Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Norm sind unabhängig von einem allfälligen Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen und haben, wenn sie sich beim Bundesfinanzgericht manifestieren, zu einem entsprechenden sichthaltig begründeten Prüfungsauftrag zu führen. Wie der OGH (vgl. OGH vom 26. 9. 1989, 4 Ob 101/89) schon wiederholt erkannt hat, ist unabdingbare Voraussetzung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hat; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht, einen Antrag auf Normprüfung zu stellen (vgl. BFG 21.1.2015, RV/3100826/2014).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom 18. September 2014, RS/7100024/2014, dem ein Fall zu Grunde lag, der nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a GrEStG von der Besteuerung ausgenommen war, ausgeführt, dass es die Vorschrift des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Ein Verstoß gegen Art. 5 StGG kann nicht erblickt werden, da die Einrichtung von Selbstberechnungsabgaben durch verwaltungsökonomische Überlegungen gerechtfertigt ist und der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen in bestimmten Verfahren keinen Eigentumseingriff darstellt. Die Mitwirkungspflicht in Form einer zwingenden Vorlage der Abgabenerklärung durch bestimmte Personen ist keine Spezialität des Grunderwerbsteuergesetzes und hatte der Verfassungsgerichtshof gegen solche Mitwirkungspflichten keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 6425/1971, VfSlg. 7158/1973, VfSlg. 7975/1977, VfSlg. 15773/2000). Der Anwaltszwang steht im Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit, während § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG nur ein Mitwirkungsrecht Dritter ähnlich wie bei anderen Steuern (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Versicherungssteuer usw.) vorsieht, das nach der elektronischen Vorlage der Abgabenerklärung ans Finanzamt endet.
Auch im Erkenntnis vom 21.1.2015, RV/3100826/2014, wurde die Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG vom Bundesfinanzgericht als verfassungskonform angesehen. Im 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 2012/22, wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer Immobilienertragssteuer für private Grundstücksveräußerungen das Grunderwerbsteuergesetz dahingehend abgeändert, dass die Abgabenerklärung und die Selbstbemessung nur mehr durch Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG vorgenommen werden kann. Augenscheinlich sollte damit ein gewisser Anreiz geschaffen werden, dass für den Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer und die Immobilienertragssteuer durch einen Parteienvertreter selbst berechnet wird. In jenen Fällen, für die keine Selbstberechnung erfolgt, ist die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline vorzulegen. Sieht man diese mit der Neufassung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG letztendlich verfolgten Zielsetzungen, dann hat das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht ( vgl. VfSlg. 10001/1984, 15432/1999 u.a.) selbst keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG. Diese gesetzliche Regelung ist wegen der vom Gesetzgeber damit unzweifelhaft beabsichtigten allgemeinen Folgen/Auswirkungen weder unverhältnismäßig, unsachlich noch gleichheitswidrig und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
§ 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG („Die Abgabenerklärung ist durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln.“) bringt klar zum Ausdruck, dass die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter vorzulegen und elektronisch zu übermitteln ist. Dass Parteienvertreter Rechtsanwälte und Notare sind, ergibt sich aus § 11 GrEStG. Es ist unschwer zu verstehen, welche Anordnungen mit dem ersten Satz des § 10 Abs. 2 GrEStG getroffen werden sollen. Daher ist diese Gesetzesbestimmung verfassungskonform. Es besteht damit keine Pflicht zur Antragstellung auf Normenprüfung.
Zulässigkeit einer Revision
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und dieses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091, 22.4.1991, 90/15/0186).
Wien, am 20. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103773/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103773.2014
- Stammnummer
- 105843
- Gültig
- 20.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF