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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100499/2012

Einkünfte aus Betrug von Anlegern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100499/2012vom 25.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Grund des Zu- und Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Abzug für die Bildung von Rückstellungen möglich (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 4 Tz 185 unter Hinweis auf VwGH 29.09.1987, 87/14/0086; und OGH 01.02.2011, 10 Obs177/10t). Eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Berufungszeitraum 2005 bis 2007 unbestritten noch nicht bezahlter Kosten für Abschöpfungen durch das Gerichtsurteil (S 5) 11. November 2009, Prozesskosten des Strafverfahrens, Kosten für Steuerberatung, Sonderbetriebsausgaben für Kosten des Rechtsanwalts im Strafverfahren und die damit allenfalls verbundene (ohnehin nicht verhängte) Geldstrafe ist schon deshalb nicht abzugsfähig. Das Finanzamt hat überdies im Vorlageantrag bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der steuerlichen Berücksichtigung dieser künftigen Ausgaben Folgendes entgegensteht: Dient die Geldstrafe zur Abschöpfung der Bereicherung des Steuerpflichtigen (§ 20a StGB), ist sie nur dann abzugsfähig, wenn bei der Bemessung der Geldstrafe bzw. Ermittlung der Bereicherung die Einkommensteuer nicht berücksichtigt wurde (Doralt, EStG 11 , § 4 Tz 264 unter Hinweis auf BVerfG, BStBl. 1990 II 483; BFH 24.7.1990 – VIII R 194/84, FR 1990, 642, § 4 Abs. 5 Z 8 dEStG; Atzmüller, RdW 2006, 308; sowie EStR 2000 Rz 1699). Die Strafe soll nach dem Grundgedanken der Strafbestimmung den Täter persönlich treffen. Es würde daher dem Sinn einer Strafbestimmung widersprechen, würde man die gegen einen Betriebsinhaber verhängte gerichtliche Geldstrafe, nur weil zwischen ihr und der betrieblichen Tätigkeit eine Verbindung besteht, der betrieblichen Sphäre zurechnen und damit zum Abzug als Betriebsausgabe zulassen, sodass sie der Täter nur zum Teil persönlich tragen würde, während eine Ersatzfreiheitsstrafe, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt, ausschließlich den Bestraften treffen würde (VwGH 21.05.1980, 2848/79 ). Nur Strafverteidigerkosten und Kosten des Strafverfahrens eines freigesprochenen Angeklagten können unter Umständen als Betriebsausgaben anerkannt werden (VwGH 21.05.1980, 2848/79 ; unter Hinweis auf VwGH 29.09.1970, 27/69). Im gegenständlichen Fall ist der Bf jedoch rechtskräftig verurteilt worden. Die vom Finanzamt mit 12% der Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben wurden seitens des Bf nicht bestritten. Dieser Prozentsatz entspricht den allgemeinen Erfahrungen des § 17 Abs. 1 TS 2 EStG 1988 und ist deshalb nicht zu beanstanden. Verjährung - Hinterziehung Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei Hinterziehung von Abgaben, deren Abgabenanspruch nach dem 31.Dezember 2002 entstanden ist, gem. § 323 Abs. 27 BAO jedoch zehn Jahre. Die bekämpften Bescheide der Jahre 2005 bis 2007 wurden am 11. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren ist mangels anderer aktenkundiger Unterbrechungshandlungen deshalb für 2005 bereits mit Ende 2010 und für 2006 mit Ende 2011 abgelaufen. Das Vorliegen einer der allgemeinen Verjährung entgegenstehenden Abgabenhinterziehung ist eine Vorfrage, die von der Abgabenbehörde zu beurteilen ist (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0084). Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Das Finanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen. Das Bundesfinanzgericht ist deshalb ebenfalls befugt, Feststellungen hinsichtlich der der Verjährung entgegen stehenden Umstände zu treffen. Gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz ( FinStrG ) macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung begeht. § 119 Abs. 2 BAO verpflichtet die Abgabepflichtigen, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände durch Abgabenerklärungen offenzulegen. Der Bf wurde wie oben ausgeführt mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. November 2009 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges durch Vorgabe, risikofreie und hochverzinste Investitionen tätigen zu können und Verleitung zur Übergabe von beträchtlichen Geldbeträgen rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen,, dass dem Finanzamt durch das genannte Gerichtsurteil, Einnahmen von 267.200,00 € (2005), 344.215,00 € (2006) und 86.160,00 € (2007) bekannt geworden sind. In der Berufung vom 23. Jänner 2012 hat der Bf angegeben, im Berufungszeitraum ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Vermögensberatung geführt zu haben. Der Bf hat für die Jahre 2005 bis 2007 jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass durch Betrug erzielte Einnahmen zur Vermeidung der gerichtlichen Strafverfolgung regelmäßig der Finanzbehörde gegenüber nicht offengelegt werden. Die Verkürzung der Einkommensteuer wird dabei ernstlich für möglich gehalten, regelmäßig ebenfalls beabsichtigt, zumindest jedoch in Kauf genommen. Nach dem Gesamtbild des Falles ist auch im gegenständlichen Fall zumindest bedingter Vorsatz gegeben, weil allgemein bekannt ist, dass Einnahmen aus einer nachhaltigen Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen (vgl. UFS 03.02.2012, FSRV/0011-W/11). Trotz diesbezüglichen Vorhalts durch das erkennende Gericht vom 20. Mai 2015 wurde dem seitens des Bf nichts entgegnet. Im Ergebnis sind daher dem Bf die im Vorlagebericht vom Finanzamt beantragten (gegenüber den bekämpften Bescheiden erhöhten) Einkünfte zuzurechnen: | Bf | 2005 | 2006 | 2007 | Einnahmen | 297.700,0 00 | 370.000,00 | 95.500,00 | -Rückzahlung | -17.013,75 | -20.940,00 | -5.671,25 | BA-Pauschale 12% | -33.682,55 | -41.887,20 | -10.779,45 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 247.003,70 | 307.172,80 | 79.049,30 Auf die angeschlossenen Berechnungsblätter wird verwiesen. Unzulässigkeit der Revision: Auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist keine für die Lösung des gegenständlichen Falles relevante Rechtsfrage ungeklärt. Zustellung Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Bf hat es entgegen der Anordnung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verabsäumt, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen. Eine aufrechte Abgabenstelle konnte nach obigen Ausführungen trotz Abfrage im Zentralen Melderegister und Anfrage bei der bisherigen steuerlichen Vertretung des Bf nicht festgestellt werden. Die Zustellung an den Bf, der sich überdies im Ausland aufhalten dürfte, ist deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung beim erkennenden Gericht ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen. Beilagen: 3 Berechnungsblätter Linz, am 25. Juni 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100499/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100499.2012
Stammnummer
105814
Gültig
25.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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