Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500161/2015
Lenkerauskunft, Beschuldigte vermeint, nicht Adressat der Lenkerauskunft gewesen zu sein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500161/2015vom 09.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine inhaltliche Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers (hier einer natürlichen Person) eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder aus dem Akt zu ersehen noch aufgrund der Tatumstände oder des Beschwerdevorbringens anzunehmen. Vielmehr war nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Beschuldigten vorliegt. Die Beschwerdeausführungen, die Behörde müsste zuerst dem Beschuldigten Beweise für eine Überlassung liefern, zeugt nur von der Einstellung des Beschuldigten, die handelnden Organe der Behörde wüssten nicht, was sie tun bzw. er kenne die Gesetze besser (vgl. den Ausspruch: "wer lesen kann, ist klar im Vorteil").
Da der Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren bisher nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. VwGH 30.1.2013, 2013/03/0129) und im gegenständlichen Fall niedrigere Geldstrafen keine Wirkung entfalteten.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass er derzeit knapp € 800,00 monatlich an Arbeitslosenunterstützung erhalte, jede Menge Schulden habe, in einer Gemeindewohnung wohne, kein Vermögen habe und für eine 15 jährige Tochter sorgepflichtig ist mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag von derzeit € 257,00. Ein Privatkonkurs ist noch nicht eröffnet.
Aufgrund dieser gegenüber der Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien geänderten wirtschaftlichen Lage war mit einer Neufestsetzung der Strafen vorzugehen.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Beschwerde sogar ankündigt, auch in Zukunft Auskunftsersuchen der Behörde nicht gesetzeskonform beantworten zu wollen, wird das Bundesfinanzgericht beinahe dazu gezwungen, bei der Strafbemessung spezialpräventive Gründe in den Vordergrund zu stellen und eine entsprechend hohe Geldstrafe auszumessen, die geeignet sein soll, den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Zugegeben ist eine Situation, wonach ein Beschuldgiter sogar ankündigt, auch in Zukunft zutreffendenfalls eine Gesetzesverletzung und damit eine Verwaltungsübertretung begehen zu wollen (Solange der § 2 Parka so lautet, werde ich auch in Zukunft keine Auskunft geben, so keine Überlassung erwiesen vorliegt!), beim Bundesfinanzgericht nicht alltäglich.
Unter Berücksichtigung der völligen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erscheint trotz geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Sorgepflicht des Beschuldigten vor allem aus spezialpräventiven Gründen eine Reduzierung der Geldstrafe nur auf € 250,00 angemessen, wobei zudem auch ein generalpräventiver Effekt für andere mögliche Täter erzielt werden soll.
Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wie im Spruch dargestellt zu reduzieren.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.
Die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingende Rechtsvorschrift des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Demnach war die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Relation zur Geldstrafe auf € 25,00 zu reduzieren
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In diesem Sinne wurde im gegenständlichen Verfahren als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe von € 250,00 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 25,00 - Gesamtsumme daher € 275,00 - sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207; BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67).
Zur Zulässigkeit der Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.
Wien, am 9. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 17 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500161/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500161.2015
- Stammnummer
- 105785
- Gültig
- 09.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF