Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100177/2012
Anspruch auf Familienbeihilfe für in Österreich lebenden Vater (VO 1408/71)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100177/2012vom 14.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angemerkt wird, dass in der Bescheidbegründung für das Jahr 2011 von einem Umrechnungskurs von 1,23 gesprochen wird, sich aus dem Verwaltungsakt jedoch ergibt, dass dieser Kurs 1,28 betragen hat. Tatsächlich erfolgte auch die Berechnung des Finanzamtes mit dem Wert 1,28. Der Beschwerdeführer übernimmt den falschen Umrechnungskurs von 1,23 auch in seine Tabelle auf Seite 28 der Beschwerde, rechnet selbst dann aber auch mit 1,28. Die Tabelle auf Seite 29 der Beschwerde enthält in der letzten Spalte für das Jahr 2007 einen Rechenfehler. Welche Aussagekraft die "akkumulierte Summe", in der die jährlichen Prozentsteigerungen (gerechnet vom Ausgangswert des Jahres 2006) einfach aufsummiert wurden, entfalten soll, ist völlig unverständlich.
Auch die Berechnungen auf den folgenden Seiten der Beschwerde, in welchen der Beschwerdeführer die tatsächlichen Lebenshaltungskosten an Hand seines eigenen Einkommens und des "Notbedarfs" darzustellen versucht, sind für den gegenständlichen Fall nicht relevant. Für den tatsächlichen Unterhaltsbedarf ist nämlich nicht entscheidend, wie viel ein Elternteil auf Grund seines Einkommens zu den Unterhaltskosten beitragen kann, sondern wie hoch die Unterhaltskosten tatsächlich sind. In diesem Sinne könnte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Beurteilung der tatsächlichen Unterhaltskosten nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn die gesamten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (gegenständlich des Beschwerdeführers und der Kindesmutter, sowie allfälliger anderer Personen, die der Kindesmutter finanzielle Hilfe zur Bestreitung des Unterhaltes der Kinder zuwenden) bekannt wären. Da der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten (zum Großteil mit jahrelanger Verzögerung) nur spärlich nachgekommen ist, ist offensichtlich, dass der Unterhalt der Kinder aus anderen Finanzquellen bestritten hat werden müssen. Diese waren jedoch für die Finanzbehörde - trotz diesbezüglicher Versuche - konkret nicht ermittelbar und hat der Beschwerdeführer selbst darauf hingewirkt, dass keine weiteren Kontaktaufnahmen mit der Kindesmutter zur Ermittlung mehr erfolgen (siehe die dem Vorhalt vom 10. März 2010 angeschlossene "Info" auf Seite 7). Allein die Verweise des Beschwerdeführers auf ein "niedrigeres HH-Einkommen" können hier nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Dies umso mehr, als aus den von der Kindesmutter übermittelten Kontoauszügen der Jahre 2009 und 2010 klar hervorgeht, dass ihr entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden sind.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer, der für den Zeitraum von Juni 2007 bis März 2010 lediglich € 117,00 monatlich und für den Zeitraum April bis September 2010 lediglich € 209,50 pro Monat an Unterhaltszahlungen leistete, alleine deshalb, weil er keinesfalls überwiegend die Unterhaltskosten seiner Kinder getragen hat, nicht zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt ist.
Ab Oktober 2010 bis Mai 2011 betrug der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbetrag monatlich € 399,33 und lag somit über 50% des Unterhaltsbedarfs. Aber auch für diesen Zeitraum steht dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe nicht zu. Die Kinder lebten unstrittig ab Beendigung des Internatsaufenthaltes im Juni 2007 im Haushalt der Kindesmutter und hat sich somit der Sachverhalt gegenüber den für frühere Zeiträume ergangenen Entscheidungen, in welchen die überwiegenden Kostentragung als Anspruchsvoraussetzung herausgestrichen wurde, grundlegend geändert. Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 geht der Anspruch der Kindesmutter auf Grund der Haushaltszugehörigkeit der Kinder dem Anspruch des Beschwerdeführers jedenfalls vor (vgl zB UFS 28.8.2007, RV/2027-W/07). Dies insbesondere auch deshalb, weil die Kindesmutter unstrittig in der F****** einen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat und ihr auch Familienleistungen ab Jänner 2009 ausbezahlt wurden. Ab Jänner 2009 bezog sie - unabhängig vom (Nicht)Vorliegen einer Erwerbstätigkeit - für A****** (für den Zeitraum Jänner bis Juni 2009 monatlich CHF 250,00, insgesamt sohin CHF 1.500,00) und für B****** (für den Zeitraum Jänner 2009 bis Juni 2010 monatlich CHF 250,00, sohin insgesamt CHF 4.500,00). Dieser Antrag hätte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes von den F******er Stellen wegen der prioritären Zuständigkeit an die zuständige Stelle in Österreich weitergeleitet werden müssen, was offenbar nicht geschehen ist. Dennoch gilt nach Art 90 Abs 1 DVO der Tag der Antragstellung in der F****** auch als Tag der Antragstellung beim zuständigen Träger. Indem die Kindesmutter einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, ist der vorliegende Fall auch nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen der einzige Antragsteller der Kindesvater war und zu welchen der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass (mangels Antragstellung durch die Kindesmutter) ein Anspruch des den Unterhalt überwiegend tragenden Kindesvaters besteht. Dies mit der Begründung, dass sich aus der VO (und der DVO) kein "unbedingter" Anspruch der Kindesmutter ableiten ließe. Liegen aber zwei konkurrierende Anträge vor, ist der Antrag der Person berechtigt, bei der das Kind haushaltszugehörig ist, da die Familienbeihilfe nur einmal gebührt (§ 10 Abs 4 FLAG 1967).
5) Zulässigkeit einer Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch entspricht die gegenständliche Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Europäischen und Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Innsbruck, am 14. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100177/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100177.2012
- Stammnummer
- 105741
- Gültig
- 14.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF