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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100311/2013

Keine Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz aus privaten und aus beruflichen Gründen des Ehepartners vom Beschäftigungsort der Abgabepflichtigen wegverlegt wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100311/2013vom 19.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Selbst der angeführte Grund für die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort der Bf. wegen der Aufnahme einer Beschäftigung des Lebensgefährten/Ehegatten in G. ist nicht durch die Erwerbstätigkeit der Bf. veranlasst und stellt keinen in der beruflichen Sphäre der Bf. gelegenen Anlaß dar. In Fällen wie dem vorliegenden kommt es darauf an, ob die Wegverlegung des Familienwohnsitzes (und die Beibehaltung desselben außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort) ihre Veranlassung in der Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen -Bf.- hat. Die Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten scheitert schon am Fehlen des Merkmals der beruflichen Veranlassung der Begründung eines zweiten Hausstands. Somit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen, da im gegenständlichen Fall neben den privaten Gründen nur Gründe dargelegt wurden, deren berufliche Veranlassung für die Wegverlegung des Familienwohnsitzes (und die Beibehaltung desselben außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort) nicht in der - eigenen - Erwerbstätigkeit der Bf. gelegen war. Wenn nun die Bf. u.a. auf die UFS-Entscheidung vom 9.8.2011, RV/1719-W/11 verweist, so muss dazu gesagt werden, dass einerseits der in dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist und andererseits die genannte UFS Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH vom 28.3.2000, 96/14/0177 und VwGH vom 14.9.1993, 92/15/0054 widerspricht. Im Gegensatz zum deutschen BFH, der im Jahr 2009 seine Rechtsprechung in sog. Wegverlegungsfällen geändert hat (diesem folgend jüngst der UFS L. von 7.12.2011, RV/0440-W/11), hält der VwGH (vom 22.12.2011, 2008/15/0157)- wie von der Bf. selbst ausgeführt -an seiner restriktiven Sichtweise fest. Der VwGH hat sich der geänderten Rechtsprechung des BFH in Wegverlegungsfällen nicht angeschlossen und weiterhin die Ansicht vertreten, dass wenn ein Arbeitnehmer den Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt, sind Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten steuerlich nicht anzuerkennen. Geht es um die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen bei Aufrechterhaltung der Beschäftigung kommt es für den Werbungskostenabzug weiterhin darauf an, ob die Wegverlegung des Familienwohnsitzes (und die Beibehaltung desselben außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort) ihre Veranlassung in der Berufstätigigkeit des Steuerpflichtigen hat. Im Wegverlegungsfall ist deshalb eine in der (beruflichen) Sphäre der Ehefrau gelgene Unzumutbarkeit der (neuerlichen) Wohnsitzverlegung in die übliche Entfernung vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen unbeachtlich. Im übrigen ist zu erwähnen, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 dEStG zu den Werbungskosten "auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, gehören." Das österreichische Einkommensteuerrecht kennt eine § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 dEStG vergleichbare ausdrückliche Regelung der doppelten Haushaltsführung nicht; die doppelte Haushaltsführung wird im Gesetz selbst (anders als in § 20 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988 die Familienheimfahrten) nicht einmal genannt. Anzumerken ist auch, dass aufgrund der Individualbesteuerung Werbungskosten beim Ehepartner (wenn die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vorliegen) geltendgemacht werden können, da die Gründe für die doppelte Haushaltsführung in seiner Person gelegen sind. Somit scheitert die Anerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten. Hinsichtlich der übrigen geltendgemachten Aufwendungen bzw Kosten besteht keine Veranlassung zu Abänderungen. Somit ist der Einkommensteuerbescheid 2011 im Umfang der Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom 27.11.2012 abzuändern. Auf die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe in der Berufungsvorentscheidung vom 27.11.2012 wird verwiesen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH Rechtsprechung beantwortet wurden. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 19. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100311/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100311.2013
Stammnummer
105726
Gültig
19.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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