Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100047/2015
Verfassungskonformität der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Zusammenhang mit der Entrichtung der Eingabengebühren für VfGH-Beschwerde und Sukzessivbeschwerde an den VwGH (Rechtslage vor dem 1.1.2014)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100047/2015vom 29.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ebenso liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, unterschiedliche Entrichtungsformen vorzusehen. Das Fehlen der Entrichtungsmöglichkeiten durch Abbuchungs- und Einziehungserklärung ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren nicht bei den Gerichtshöfen, sondern bei einer Abgabenbehörde liegt. Die in § 17a Z. 4 VfGG bzw. § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG aF vorgesehenen Ordnungsvorschriften sollen der Stelle, bei die Beschwerden eingebracht werden, die Kontrolle der Einhaltung der Gebührenvorschriften ermöglichen. Auf den Beschwerden angebrachte Abbuchungs- und Einziehungserklärungen müssten von den Gerichtshöfen ans zuständige Finanzamt weitergeleitet werden und würde dies zu einem verwaltungsökonomischen Mehraufwand führen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Erwägungen nicht als geboten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Da - wie bereits oben näher ausgeführt - die Gebühren gemäß § 17a VfGG und nach § 24 Abs. 3 VwGG vom Finanzamt zu Recht mit Bescheiden nach § 203 BAO festgesetzt wurden, hatte das Finanzamt auch akzessorisch jeweils eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der verkürzten Gebühr) festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097 mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 29. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100047/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100047.2015
- Stammnummer
- 105723
- Gültig
- 29.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF