Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100507/2012
Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. Z 10 EStG 1988 in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100507/2012vom 23.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Österreich hatte aufgrund der innerstaatlichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit dem Recht der hier anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das Recht, die nichtselbständigen Einkünfte des Bf's von seiner deutschen Arbeitgeberin bei der Erfassung des Welteinkommens zu berücksichtigen (zum Teil unter Anwendung der Anrechnungsmethode, zum Teil unter Anwendung der Befreiungsmethode und zum Teil aufgrund der Zuteilungsregeln des DBA-Niederlande).
Allerdings waren diese - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - als Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit zu qualifizieren und daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung zur Gänze steuerfrei zu stellen.
Steuerfreie Einkünfte gehören nicht zum Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 und sind bei dessen Ermittlung außer Acht zu lassen (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 3 Rz 1). Die strittigen Einkünfte waren bei der Ermittlung der Einkünfte daher nicht in Ansatz zu bringen.
Dem Beschwerdebegehren war daher stattzugeben.
V) Abspruch über die Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass vom Tatbestandsmerkmal "inländischer Betrieb" des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in unionsrechtskonformer Auslegung auch Betriebe umfasst sind, die ihren Sitz im Gemeinschaftsgebiet haben, wird von der Rechtsprechung mittlerweilse einheitlich bejaht (VwGH-Beschlüsse 22.03.2010, A 2010/0011 u.a.; VfGH 30.09.2010, G 29/10 u.a.; UFS 14.06.2012, RV/0391-F/11).
Die Frage, ob eine begünstigte Auslandstätigkeit vorliegt bzw. ob diese ununterbrochen über mehr als einen Monat ausgeübt wurde, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar. Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Es lag sohin diesbezüglich nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 23. Februar 2015
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 15 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 13 Abs. 1 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
- Art. 13 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
- Art. 16 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 24 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 20 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100507/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100507.2012
- Stammnummer
- 105672
- Gültig
- 23.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF