Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100594/2008
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nur innerhalb der Verjährungsfristen zulässig.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100594/2008vom 13.05.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vorauszuschicken ist, dass die Erstbeschuldigte aufgrund des in einem auch zum Beweis vorgelegten Kooperationsvertrages seitens der Name+ , der BI* verpflichtet ist, ausschließlich Produkte deren Palette im Gast- und Beherbergungsbetrieb zu verkaufen. Dieser Kooperationsvertrag wird selbstverständlich seitens des Vertragspartners durch den dafür unten als Zeugen namhaft zu machenden Z8 , kontrolliert. Dieser Zeuge wird bestätigen, dass er an lässlich seiner Überprüfungen kein einziges Fremdprodukt, das nicht mit der Brauerei bzw. Name* abgestimmt gewesen wäre, vorfand. Das gilt insbesondere für sämtliche wie immer gearteten in der Aufstellung der Behörde zugerechneten Biere, Säfte, Mineralwässer oder Soda. Diese Hinzurechnungen scheiden daher deswegen aus.
Die Beschuldigten haben angegeben, dass es Privatkäufe in dem Ausmaß gab, um Familienfeiern und private Feiern im Freundeskreis, im Sparverein sowie eine Beteiligung an einer Berghütte abdecken zu können. Auf Grund der im Detail vorgenommenen Zurechnung der Abgabenbehörde, sind, wie gerade nachvollziehbar dargelegt, dabei diejenigen Rechnungen, die die oben angeführten Produkte, also Biere, Apfel- und sonstige Säfte, Mineral- und Sodawässer enthalten, schon von einer angenommenen Zurechnung ausgeschlossen. Genauso ist es auch ausgeschlossen, dass diese überhaupt mit der Familie und Freundeskreis zusammenhängen. Hier hat man sich logischer Weise ohnedies aus dem Privatanteil befriedigen können.
Zur Vereinfachung wird auf die diesem Schriftsatz beiliegenden und vom Zweitbeschuldigten selbst kommentierten Listen verwiesen, die ausdrücklich zum Gegenstand dieser Schriftsatzes gemacht werden. In diesen Listen werden diejenigen Rechnungen die möglicherweise von ihr oder Dritten als Privateinkauf veranlasst wurden, farblich gekennzeichnet. Sämtliche anderen scheiden aus den oben angeführten und zu einzelnen Rechnungen noch separat in den Listen angeführte Gründen total aus.
Dazu nur beispielsweise:
Die Erstbeschuldigte hat und würde nie und nimmer Sodawasser privat einkaufen, zumal sie ein so genanntes Carbonator-System hat, das wesentlich günstiger arbeitet und nicht nur vom Einkauf sondern auch von der Praktikabilität her einen Zukauf von Soda- oder Mineralwasser in auszuschließender Weise unökonomisch macht. Soda rinnt aus der Zapfsäule, ist also einfacher zu bedienen. Im Gastbetrieb wäre es aus Personalgründen gar nicht möglich, jedes Mal bei Nachschub von Mineral- oder Sodawasser kistenweise dasselbe aus dem Keller zu besorgen. Davon abgesehen ist, wie man leichterdings im Vergleich der Buchhaltung mit den jetzt von der Behörde zugeordneten Rechnungen entnehmen kann, dieses Soda auch wesentlich günstiger.
Allerdings, gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Bei einem Carbonatorausfall wird natürlich notwendigerweise Mineral- oder Sodawasser zugekauft und findet sich das dann selbstverständlich auch auf einer in der Buchhaltung enthaltenen Rechnung.
Beide Beschuldigten haben natürlich die Buchhaltung nicht auch noch gesondert geprüft sondern nur die Zuordnungen. Aus der offiziellen Buchhaltung müsste sich jedoch maximal 2 - 3 Mal ein Zukauf von Soda oder Mineralwasser in entsprechender Menge finden.
Soda wird seitens der Erstbeschuldigten auch noch in Containern zugekauft (nicht in Flaschen); dies zum Zwecke der Leitungsreinigung der Schank. Dass dieses Sodawasser sich auch in der Buchhaltung findet, versteht sich von selbst. Flaschenweise dasselbe zu besorgen ist wiederum sinnlos bzw. unökonomisch.
Zu Säften, die grundsätzlich auch nicht neben dem Kooperationsvertrag der Name**
Name*** bezogen werden durften, gibt es auch einige wenige Ausnahmen (soweit sie nicht zulässigerweise von der Fa. BK zu liefern waren):
Wenn bei der routinemäßig wöchentlichen Lieferung seitens der Brauerei vergessen worden ist, in ausreichendem Maße Säfte dazu zu bestellen, so wurde über Einverständnis mit dem Vertragspartner und in relativ geringen Mengen dieser Abgang bedeckt, da eine Neuanlieferung seitens der Firma Name* zu aufwendig und kostenintensiv gewesen wäre. Diese Säfte wurden dann im Wesentlichen im Beherbergungsbetrieb zu den Frühstücken gereicht und nicht im Lokal verkauft. Rechnungen finden sich in der Buchhaltung wieder.
Es gibt auch Rechnungen, die, soweit sie farblich gekennzeichnet, als privat "möglich" zu bezeichnen sind, da man diese auf Grund gewisser Indizien zuordnen könnte. Hier sei beispielsweise die Rechnung vom 05.06.1999 (Registriernummern 2808- 2819) hervorgehoben. Dort ist z.B. ein Schuhkauf dokumentiert. Die Beschuldigten bzw. deren Familie haben erinnerlich Schuhe bei der T* gekauft, sodass z.B. dieser Einkauf der Familie W** zugeordnet werden könnte. Damit ist aber nicht gesagt, dass, wenn eine derartige Rechnung als möglich zurechenbar genannt wird, dass diese Zurechnung eine Zuordnung von privaten Einkäufen zum Betrieb rechtfertigte.
Es ist auch nicht einmal gesagt, dass der jeweils als möglich genannte und farblich gekennzeichnete Einkauf tatsächlich von den Beschuldigten oder ihren Leuten getätigt wurde. Selbstverständlich bleibt es auch dabei, dass sämtliche der Familie W** allenfalls privat zurechenbaren Rechnungen nicht zurechenbar sind dem Betrieb W** . Kein einziger Einkauf der Familie W** , der bei der T* nicht mit der offiziellen Karte getätigt wurde, enthält irgendeine Position, die über den Betrieb verkauft wurde.
So finden sich unter den Zurechnungen zahlreiche Produkte, die niemals auf der Speisekarte des GH+* stehen oder standen. Das beginnt bei Pizzen und setzt sich über Garnelen, Shrimps sowie andere Fischprodukte fort. Es ist zwar so, dass die Beschuldigten immer wieder derartige Produkte gekauft haben, da die Familie privat relativ viel Meeresfrüchte isst. Diesen ihren privaten Bedarf hat man jedoch auch privat gedeckt.
Hingegen:
Wenn die Rechnung vom 01.10.2001 die eine Bratpfanne enthält, herausgegriffen wird, so sei geradezu betont, dass die Beschuldigten es wohl nicht notwendig haben, sich privat mittels T* -Karte irgendwelche Pfannen zu kaufen. Dasselbe gilt für einen Schneebesen laut Rechnung vom 21.02.2003. Auch Salatschüssel und Kaffeeservice (siehe Rechnung v. 25.05.1999) sind klassische Betriebsausgaben! Alleine daraus ersieht man die Lebensfremdheit der Zurechnung seitens der Behörde, wenn von diesen Rechnungen, die Küchengeräte ausweisen, auch nur teilweise etwas zugerechnet wird. Hier muss logischerweise das argumentum e contrario gelten, dass, da wohl niemals eine Bratpfanne, Salatschüssel oder Schneebesen seitens der Beschuldigten privat gekauft würden, diese Rechnungen überhaupt nichts mit ihr zu tun haben können. Genauso widersinnig ist die Zuweisung laut Rechnung vom 14.11.2003: Gans? Rohrzucker? Aber das sind natürlich nur einige auffällige Beispiele. Insgesamt ist der ganze Zurechnungskomplex abenteuerlich, teilweise jedoch in die Augen springend widersinnig.
In einem wird mitgeteilt, dass im Abgabenverfahren bis 31.12.2011 an den unabhängigen Finanzsenat eine Stellungnahme zu erstatten sein wird, sodass auch weiteres Vorbringen im Strafverfahren vorbehalten bleiben muss. Es wird aber bereits jetzt der ANTRAG gestellt, das gegen die Beschuldigten eingeleitete Finanzstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, da kein Grund für die Annahme eines strafbaren Verhaltens besteht.“
Dieser Rechtfertigung waren eine Kopie des Kooperationsvertrages sowie die „kommentierte Liste“, welche vom rechtsfreundlichen Vertreter bereits im Abgaben- bzw. Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) vorgelegt wurden, angeschlossen.
2 Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg
(ab 1.1.2014 Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg)
2.1 Vorhalt
An die Berufungswerberin (Beschwerdeführerin) erging im März 2011 folgender Vorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates (Richter des Bundesfinanzgerichtes) zu dem von der Beschwerdeführerin bzw. dem rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb der verlängerten Frist mit 5. Dezember 2011 wie folgt Stellung genommen wurde:
„Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen:
1) Niederschriftliche Vernehmung vom 2. August 2007
1.1 GH**
In der niederschriftlichen Vernehmung haben Sie unter anderem angegeben, dass ihr Betrieb ( GH** ) aus einem Gasthof und einer Zimmervermietung besteht. Der Homepage ihres Unternehmens ist zu entnehmen, dass ihr Hotel ein ,,3 Sterne" Betrieb ist und Sie Einzelzimmer, Doppelzimmer, Dreibettzimmer und Familienzimmer vermieten und die Übernachtungen pro Person berechnet wird.
Sie werden gebeten anzugeben, ob in dem pro Person berechneten Preis für die Übernachtung die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 1999 bis Dezember 2005) einschließt oder nicht.
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
Ad 1. niederschriftliche Vernehmung vom 02.08.2007
1.1. GH** :
„Der Zimmerpreis berechnet sich pro Person inklusive Frühstücksbuffet. Der Preis gestaltet sich je nach Aufenthaltsdauer. Sonderpreise gibt es für Firmen und Stammgäste.
Das Frühstücksbuffet ist sicherlich über dem orstüblichen 3-Sterne-Standard anzusiedeln.
Es besteht aus verschiedenen Wurst- und Käsesorten, Müsli, Lachs, Aufstriche, Obst, Gemüse, Joghurt (mehrere Sorten) und diverses Brot sowie Gebäck.
Säfte wie Apfel-, Orangen- oder Multivitaminsaft stehen im sogenannten Trinkboy zur Entnahme bereit. Im Normalfall wird Filterkaffee serviert. Bei Extrabestellungen von der Espressomaschine geschieht das ohne gesonderte Berechnung als Kundenservice.“
1.2 Betriebszeiten des Gastbetriebes
Die Betriebszeiten des Gastbetriebes wurden von Ihnen wie folgt angegeben:
- ab 17.00 - 24.00 Uhr, Sonntag, Montag und Feiertag Ruhetag.
Zu den "Betriebszeiten der Küche" führen Sie aus, dass diese von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet sei und bis ca. 2001 auch ein Mittagsmenü angeboten wurde.
Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben sowie der vorliegenden Kopien der Speisekarten - in diesem Zusammenhang wird auf Punkt 5) Beweise verwiesen -, werden Sie gebeten anzugeben, ob die in den Speisenkarten angeführten Betriebszeiten die Betriebszeiten ihres Betriebes im streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 1999 bis Dezember 2005) waren.
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
1.2. Betriebszeiten des Gastbetriebes:
"Von 1994 bis Anfang 2001 wurde Mittagsmenü ausgekocht. Dann erfolgte wegen Kinderbetreuung und Schuleinstieg der Kinder aus Zeitgründen die Einstellung. Ohne Menü ist das Mittagsgeschäft sukzessive ausgeblieben. Es wurde in der Folge daher und wird bis heute mittags nur mehr noch auf Bedarf aufgesperrt (Begräbnisse, Geburtstagsfeiern, Firmenbestellungen, etc.).
Die Speisekarte wurde und wird kaum erneuert und ist es daher zunächst auch nicht weiter aufgefallen, dass falsche Betriebszeiten noch angeführt waren. Jetzt ist das richtiggestellt.
Zu erwähnen ist, dass das Lokal als Familienbetrieb sich nach den Bedürfnissen richtet und nicht nach Betriebszeiten, die auf der Speisekarte stehen.“
2) Wareneinkauf
2.1 Aufgabenteilung (Zuständigkeit)
Der Wareneinkauf wurde im streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 1999 bis Dezember 2005) im Wesentlichen von ihrem Ehemann vorgenommen und von Ihnen nur gelegentlich. Für den Einkauf der Getränke war ausschließlich ihr Ehemann zuständig.
Beziehen sich ihre Angaben bezüglich des Einkaufes nur auf den Einkauf bei der Firma T oder auf alle Einkäufe bei ihren Lieferanten?
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
Ad 2. Wareneinkauf:
2.1. Aufgabenteilung (Zuständigkeit)
„Der Einkauf wurde nicht nur bei der Firma T* sondern auch in anderen Geschäften oder bei sonstigen Lieferanten im wesentlichen von Herrn W** getätigt; dies natürlich nach Bestellung seitens der in der Küche tätigen Gattin (Berufungswerberin).
Die Getränkebestellungen hat zur Gänze Herr W** je nach Bedarf aus eigenem Ermessen und alleine getätigt.“
2.2 Getränkeeinkäufe bei der Firma T
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 2. August 2007 hat ihr Ehemann unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Getränkebestellungen wurden von mir vorgenommen. Getränke habe ich bei der T*filiale eher selten eingekauft, ev. Weihnachten oder besondere Anlässe. Gelegentlich gab es Getränkebestellungen aus dem Freundeskreis, die aber alle in den "Barverkaufsrechnungen ohne Empfänger" enthalten sind."
Werden diese Angaben aufrechterhalten?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht (mehr)?
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
2.2. Getränkeeinkäufe bei der Firma T* :
„Hier bleibt es bei dem bisher Angeführten bzw. ist auch auf die Ausführungen in dieser Stellungnahme weiter unten im Besonderen noch dazu zu verweisen.“
3) Wareneingangsbuch
3.1 Wareneingangsbuch 1999
Der niederschriftlichen Einvernahme ist zu entnehmen, dass Sie im Rahmen der Außenprüfung unter anderem das Wareneingangsbuch vorgelegt haben.
Wurde auch für das Streitjahr 1999 ein Wareneingangsbuch geführt?
Wenn ja, werden Sie gebeten eine Kopie des Wareneingangsbuches dieses Jahres vorzulegen?
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
Ad 3. Wareneingangsbuch:
3.1. Wareneingangsbuch 1999:
„Ab 2000 wird das ordentliche Wareneingangsbuch geführt. Bis Ende 1999 war das Steuerbüro I zuständig und es liegen keine Aufzeichnungen mehr vor, die, wie gesetzlich vorgeschrieben, 7 Jahre aufbewahrt worden waren.“
3.2 Wareneingangsbücher 2000 bis 2005
In der Anlage D werden Ihnen, Kopien der ersten Seite der im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Wareneingangsbücher für die Jahre 2000 bis 2005 übersandt.
Sie werden gebeten,
die Belege für die unter der Sammelbezeichnung "Getränke" und "Kaffee" für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 erfassten Einzelrechnungen nach Jahren geordnet vorzulegen sowie
die unter der Sammelbezeichnung Küche für das Jahr 2005 erfassten Einzelrechnungen
geordnet vorzulegen.
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
3.2. Wareneingangsbücher 2000 bis 2005:
„Sämtliche Belege für die Jahre 2000 bis 2005 sind bereits seinerzeit anlässlich der Außenprüfung dem Mitarbeiter Herrn Organ Berger, zur Verfügung gestellt und Einsicht genommen worden. Sie wurden und retourniert. Selbstverständlich existieren diese Ordner nach wie vor und gingen die Beschuldigten davon aus, dass sich die Behörde davon seinerzeit Kopien anfertigte. Sollte diese Ordner noch einmal benötigt werden, werden sie natürlich jederzeit neuerlich, d.h. noch einmal, der Behörde zur Verfügung gestellt. Dasselbe gilt für die Einzelrechnungen Küche 2005. Es genügt dazu ein Anruf bei der Berufungswerberin zur direkten Übermittlung oder Abholung.“
4) Bareinkäufe bei Firma T* - Anlage B
4.1 "Kommentierte Liste"
Der Berufung ihres rechtsfreundlichen Vertreters, war unter anderem eine "von Ihnen kommentierte Liste" beigefügt auf der ein möglicherweise privat veranlasster Einkauf oder eines Dritten farblich gekennzeichnet wurde. Es wurde aber kein einziger Nachweis für ihre Angaben erbracht.
Sie werden daher ersucht, konkrete Nachweise für ihre Angaben zu erbringen.
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
Ad 4. Bareinkäufe bei Firma T* -Anlage B:
4.1. "Kommentierte Liste": Jahr 1999, 2000), 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005
„Grundsätzlich ist auf die Ausführungen der Berufung zu verweisen, und zwar immer wieder insbesondere darauf, dass sämtliche Rechnungen, in denen Biere, Säfte, Mineralwässer oder Soda aufscheinen von vorneherein ausgeschlossener Weise dem Betrieb der Berufungswerberin zuzuordnen sind, da nicht nur aufgrund des Kooperationsvertrages sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen der Zukauf derartiger Produkte über die Firma T* aufwändig, teilweise auch zu teuer, also in jeden Fall unökonomisch gewesen wäre. Speziell Soda wird über die Karbonatoranlage produziert. Derartiges zuzukaufen ist gerade richtiger Unsinn.
Beweis: Zeuge R ; Adr.+*+ ;
Einvernahme der Berufungswerberin.
Es wurde auch schon ausgeführt, dass aufgrund des Kooperationsvertrages die für den Betrieb der Berufungswerberin zuständigen Kundenbetreuer Kontrollbesuche machten, denen es jederzeit aufgefallen wäre, würden im Betrieb fremde Produkte ausgeschenkt worden sein. Das war nie der Fall.
Beweis: Zeuge Z9 , Angestellter, p.A. Name*+** , Adr.+** ;
Zeuge Z10 , Adr.+++ ;
Zeuge R ,
Einvernahme der Berufungswerberin.
Sämtliche Rechnungen die aus oben angeführten Gründen ausscheiden werden daher in der Folge nicht mehr angeführt bzw. scheinen diese schon in der seinerzeit übermittelten Liste ohne farbliche Darstellungen als nicht bezug habend auf. Dazu sind die angeführten Zeugen und die Berufungswerberin detailiert zu befragen. Das hat die Behörde bis dato unterlassen. Jede einzelne Rechnung wird zu erörtern sein bei sonstiger Mangelhaftigkeit, die hiemit ausdrücklich geltend gemacht wird.
Die kommentierte Liste selbst wurde noch einmal durchgearbeitet und gibt es kleinere Korrekturen. Im einzelnen dazu werden daher nochmals diejenigen Rechnungen, die möglicherweise der Berufungswerberin bzw. ihrer Familie sowie den nachangeführten privaten Zwecken zugeordnet werden können, kommentiert wie folgt:
1999:
RE 18.01.1999
Diese war seinerzeit in der kommentierten Liste noch angeführt als möglicherweise dem Geburtstag R am 19.01.1999 zugehörig. Da jedoch hier bei nochmaliger Überprüfung ein Ara-Saft aufscheint, scheidet diese Rechnung aus.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme der BW (Berufungswerberin).
RE 01.03.1999:
Wurzelspeck und Putenbrust könnten dem Geburtstag HZ (zwischenzeitig verstorben) zuzuordnen sein. (Geburtstag 02.03.).
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 05.06.1999:
Schuhe, Shrimps und Schokolade könnten dem Privatgebrauch der Firma W** dienen (siehe auch bisherige Ausführungen der Berufung).
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 15.06.1999:
Schopf, Roastbeef und Rinderfilet. Wenn zuordenbar, dann kann es sich hier nur um einen Auftragskauf seitens der Familie Z5* oder Z2* handeln, die des öfteren beim Zeugen R Fleischlieferungen geordert haben.
Beweis: Zeuge R ;
Zeuge Z2 ; Adr.2+* ;
Zeugin Z5 , Adr.4* .
RE 07.07.1999:
Süßwarenkauf, Wasa-Knäckebrot; nicht auszuschließen.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 15.07.1999:
Tintenfisch möglicherweise für die Kinder ebenso wie Jolly-Eis; Privatgebrauch.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 16.08.1999:
Wiederum eventuell Privateinkauf von Meeresfrüchten.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 31.08. u. 04.09.1999:
Gulaschfleischeinkauf und sonstiges für Geburtstag Z6 (03.09.) nicht unmöglich
Beweis: R ; Einvernahme BW.
RE 22.09.1999:
Diverse Schokoladen, Pizza (niemals auf der Speisekarte), Würste (detto), Privateinkauf
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 30.10.1999:
Hühnerflügerl, eventuell privat dazugekauft
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 03.11.1999:
Möglicherweise Schokolade für Geburtstag Sohn
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 12.11.1999:
Auch Privatkauf möglich
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 10.12.1999:
Spirituosenkäufe für Weihnachten (wie auch in der Folge angeführt, alle Jahre und wenn ausnahmsweise nicht, dann andere). Das Lokal ist im übrigen von 23.12. bis 02.01. oder manchmal auch 07.01. jeweils geschlossen (bis heute).
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 20. und 23.12.1999:
Wiederum privater Weihnachtseinkauf
RE 28.12.1999:
Einkauf für Silvester, welches meist im großen Familienkreis oder Freundeskreis gefeiert wurde und wird.
Beweis:
Zeuge Z2 ;
Zeugin Z5 ;
Zeuge R ;
Einvernahme BW.
2000:
RE 14.01.2000:
Rostbeef wäre dem Geburtstag R am 19.01. eventuell zuzuordnen.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 08. und 25.03.2000:
Fische und Garnelenkauf sowie Fruchtmolke möglicherweise privat; detto Lachgummi und Eis.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 18.04.2000:
Vorratskauf für Großfamilie Wahrscheinlichkeit
Beweis: Zeuge Z2 ;
Zeugin Z5 ;
Zeuge R ;
Einvernahme BW.
RE 06.05.2000:
Diverse Babykleidung (Tochter), Beiried, Damenkleider. Es könnte sich auch um einen Auftragskauf handeln?
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 02. und 05.06.2000:
Garnelen und Brot in Kleinmengen Privatkauf möglich. Diverse Privatsachen, Pizza, Brunch, Meeresfrüchte detto
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 01.09.2000:
Dieser Einkauf würde zum Geburtstag der Mutter am 03.09. passen
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 29.09.2000:
Könnte ein Kauf für die Großfamilie laut Auftrag gewesen sein.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 02.10.2000:
Dieser Einkauf von Jägermeister, Blutwürsten, Bratwurst, Leberkäse wäre dem fast jährlichen Familienfest für die amerikanische Verwandtschaft zuzuordnen.
Beweis: Zeuge Z2 ;
Zeugin Z5 ;
Zeuge R ;
Einvernahme BW.
RE 06.12.2000:
Möglicherweise Einkauf für Krampusfeier der Familie
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
RE 18.12.2000:
Diverse Käse, Wurst, Fisch und sonstiges für Weihnachten 2000.
Beweis: Zeuge R ; Einvernahme BW.
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
4.2. Auswertung betreffend Bareinkäufe - Anlage B:
„Da nur diejenigen und auch nur allenfalls zuordenbaren Rechnungen wie oben angeführt als Einkäufe für die Familie W** in Frage kommen, ist es obsolet, auf die hypothetischen Überlegungen einzugehen, sondern wird die Behörde die Berufungswerberin und insbesondere den Zeuge R zu den einzelnen Posten der noch Theoremen zugeordneten Waren zu vernehmen haben. Die theoretischen Berechnungen basieren auf falschen Annahmen und sind daher folglich unrichtig. Des weiteren wird Stellung zu nehmen sein, zu den obigen Ausführungen zu Punkt 4.1. bzw. zu begründen, warum in unökonomischer und nicht nachvollziehbarer Weise andere als oben angeführte Einkäufe als zuordenbar gewertet werden.“
5) Beweise
Von der Außenprüfung wurden unter anderem folgende Beweise vorgelegt:
Excel Datei mit der Bezeichnung 98 .xls (diese Datei ist die Grundlage für die von der Außenprüfung vorgenommenen Zurechnungen und liegt ihrem rechtsfreundlichen Vertreter gespeichert auf einer CD-Rom vor),
Excel Datei mit der Bezeichnung Re .xls (diese Datei wurde über Anforderung ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom Betriebsprüfer erstellt und liegt ihrem rechtsfreundlichen Vertreter gespeichert auf einer CD-Rom vor),
Niederschriftliche Einvernahme von Ihnen am 2. August 2007,
Niederschriftliche Einvernahme ihres Ehemannes vom 2. August 2007,
Niederschriftliche Einvernahme des Z7* vom 27. Feber 2008,
Niederschriftliche Einvernahme des Z2 vom 27. Feber 2008,
Niederschriftliche Einvernahme der Z5 vom 27. März 2008,
Kopien der Wareneingangsbücher für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005,
Kopien der Speisen und Getränkekarten für die Zeiträume
- "gültig" bis 28. Feber 2001
- "gültig" 2000 bis 1.10.2001
- "gültig" bis 7. April 2002
- "gültig" bis 1. Mai 2004
- "gültig" bis 1. Juni 2007
Sie werden gebeten, innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes Stellung zu nehmen die angeforderten Unterlagen vorzulegen.“
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters
Ad 5. Beweise:
Soweit Beweise den obigen Ausführungen sowie den Ausführungen in der Berufung, den Aussagen der Berufungswerberin selbst sowie den von der Berufungswerberin namhaft gemachten Zeugen widersprechen, werden diese vollinhaltlich bestritten. Die Berechnungen der Behörde sind kein Beweismittel sondern Wertung!
Beweis: wie bisher.“
Den Bedenkenvorhalt waren unter anderem folgende Anlagen angeschlossen:
ANLAGE A
Auswertung der Außenprüfung in Bezug auf die getätigten Bareinkäufe bei der Firma T unter anderem die Jahre 1999 und 2000 betreffend.
ANLAGE B
Auswertung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates (Richter des Bundesfinanzgerichtes) in Bezug auf die getätigten Bareinkäufe bei der Firma T unter anderem die Jahre 1999 und 2000 betreffend, sowie die von der Außenprüfung vorgenommenen Zurechnungen zum Unternehmen der Beschwerdeführerin (GH**) mit der von der Außenprüfung vorgenommenen Schätzung unter Anwendung des innerbetrieblich festgestellten Rohaufschlagskoeffizienten (RAK).
ANLAGE C
Auswertung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates (Richter des Bundesfinanzgerichtes) in Bezug auf die getätigten Bareinkäufe bei der Firma T unter anderem die Jahre 1999 und 2000 betreffend.
ANLAGE D
Kopie der ersten Seiten der Wareneingangsbücher unter anderem das Jahr 2000 betreffend.
2.2 Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen
Im Dezember 2011 wurde die Berufungswerberin (Beschwerdeführerin) aufgefordert, die Wareneingangsbücher unter anderem für das Jahr 2000 sowie die Belege für unter der Sammelbezeichnung „Getränke“ und „Kaffee“ für das Jahr 2000 mit den erfassten Einzelrechnungen nach Jahren geordnet vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nur insoweit nach als sie die Belege für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 mit den erfassten Einzelrechnungen nach Jahren in fünf DIN A 4 Ordnern geordnet vorlegte. Zur Nichtvorlage der Belege für das Jahr 2000 wurde angegeben, dass diese wegen „eines Wasserschadens“ nicht mehr vorhanden seien und daher nicht vorgelegt werden können.
Übergangsbestimmung infolge Auflösung des Unabhängigen Finanzsenates
Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
A) Festgestellter Sachverhalt
Im Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Firma T wurde umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden sichergestellt. Es wurde festgestellt, dass neben Verkäufen an namentlich in den Rechnungen angeführte Kunden („offizielle Verkäufe“) auch sehr viele Verkäufe ohne Anführung des Empfängers auf den erstellten Rechnungen ("Barverkaufsrechnungen") statt gefunden haben.
Die Erfassung der Artikel für die „offiziellen“ Verkäufe und die „Barverkäufe“ erfolgte durch Einscannen der einzelnen Waren auf einem „Erfasserband“. Der Kunde musste sich vor dem Einscannen der einzelnen Artikel mit seiner T* Kundenkarte als Einkaufsberechtigter bei der Bediensteten am „Erfasserband“ ausweisen und explizit einen Bareinkauf deklarieren. Wenn der Kunde einen Bareinkauf deklarierte, hat sich die Bedienstete, welche die Waren am Band erfasste („Banderfasserin“), von der Kassiererin eine Barverkaufskarte geben lassen und erfasste die Artikel, die vom Kunden „bar“ gekauft wurden, unter der Barverkaufskarte im Abrechnungssystem der T. Der Kauf von „offiziell“ bei der T eingekauften Waren wurde unter der Kundennummer des T Kunden im Abrechnungssystem der T erfasst.
Nach Erfassung der „bar“ eingekauften Artikel und der Artikel des „offiziellen“ Einkaufes wurden sowohl die Barverkaufskarte als auch die Kundenkarte des Einkaufsberechtigten von der „Banderfasserin“ zur Kassiererin gebracht. Die Kassiererin wurde bei Übergabe der beiden Karten (Barverkaufskarte und Kundenkarte des Einkaufsberechtigten) von der „Banderfasserin“ darauf hingewiesen dass beide Verkäufe (Barverkauf und „offizieller“ Verkauf) zusammen gehören. In der Folge erstellte die Kassiererin die Rechnungen sowohl für den Barverkauf als auch den „offiziellen“ Verkauf. Die Barverkaufsrechnung enthielt keine Aufzeichnung des Leistungsempfängers. Die „offizielle“ Rechnung lautete auf den T Kunden. Beide Verkäufe (Barverkauf und „offizieller“ Verkauf) wurden von der Kassiererin mit dem Kunden abgerechnet.
Durch die erfolgte Auswertung des Datenmaterials der T konnten Barverkäufe der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Die Zuordnung der Bareinkäufe an die Beschwerdeführerin basiert im Wesentlichen darauf, dass die Bareinkäufe unmittelbar vor oder nach Rechnungseinkäufen („offizielle“ Einkäufe von Waren bei der T) auf demselben Band, an der selben Kassa und großteils über ein einschlägiges Sortiment statt gefunden haben. In besonderer Weise kommt der Zusammenhang zwischen Bar- und Rechnungseinkäufen in den so genannten „verschränkten Fällen“ zum Ausdruck. In diesen Fällen wurden bei einem geteilten Einkauf („offizieller“ Einkauf und Bareinkauf) die Kundenkarte und die extra eingesetzte Barverkaufskarte beim Erfassen der Waren auf dem Band entweder in der zeitlichen Abfolge chronologisch bei der Zahlkasse eingelesen (Verschränkung 0) oder in anderer Reihenfolge als danach bei der Zahlkasse eingelesen (Verschränkung 1 + 2).
Dies führte bei den chronologisch in der zeitlichen Abfolge eingelesenen Karten dazu, dass Erfassungsnummer und Rechnungsnummer korrespondierten (Verschränkung 0), während bei den nicht chronologisch bei der Zahlkasse eingelesenen Karten Erfassungsnummer und Rechnungsnummer nicht korrespondierten (Verschränkung 1 + 2), wie in den nachstehend angeführten Beispielen von geteilten Einkäufen („Bareinkauf“ und „offizieller“ Einkauf) dargestellt:
Einkauf am 4. Jänner 1999
Verschränkung 0:
Zeitliche Abfolge bei der Rechnungserstellung des Einkaufes und Erfassungsnummer und Rechnungsnummer fortlaufend
Erstellung der Rechnungen durch die Kassenbedienstete (Zeit):
Rechnung 11.18 Uhr; Barverkauf 11.19 Uhr
Rechnung: Erfassungsnummer 2 – Rechnungsnummer 5+
Barverkauf: Erfassungsnummer 2+ – Rechnungsnummer 5*
Einkauf am 5. Jänner 1999
Verschränkung 1 + 2:
Zeitliche Differenz bei der Rechnungserstellung in der Regel eine Minute, Erfassungsnummer und Rechnungsnummer nicht fortlaufend
Erstellung der Rechnungen durch die Kassenbedienstete (Zeit):
Barverkauf 15.19 Uhr; Rechnung 15.20 Uhr
Barverkauf: Erfassungsnummer 4 – Rechnungsnummer 6
Rechnung: Erfassungsnummer 4+ – Rechnungsnummer 6+
Einkauf am 5. Jänner 2000
Verschränkung 0:
Zeitliche Abfolge bei der Rechnungserstellung des Einkaufes und Erfassungsnummer und Rechnungsnummer fortlaufend
Erstellung der Rechnungen durch die Kassenbedienstete (Zeit):
Rechnung 11.44 Uhr; Barverkauf 11.45 Uhr
Rechnung: Erfassungsnummer 7 – Rechnungsnummer 7+
Barverkauf: Erfassungsnummer 01 – Rechnungsnummer 06
Einkauf am 20. Jänner 2000
Verschränkung 1 + 2:
Zeitliche Differenz bei der Rechnungserstellung in der Regel eine Minute, Erfassungsnummer und Rechnungsnummer nicht fortlaufend
Erstellung der Rechnungen durch die Kassenbedienstete (Zeit):
Barverkauf 15.19 Uhr; Rechnung 15.20 Uhr
Barverkauf: Erfassungsnummer 4 – Rechnungsnummer 6
Rechnung: Erfassungsnummer 4+ – Rechnungsnummer 6+
Die Auswertung des Datenmaterials der T* ergab, dass neben den unter der Kundennummer 0 , lautend auf " W GH , Adr.+*+* " getätigten „offiziellen“ Wareneinkäufen bei der T unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 der Beschwerdeführerin zuordenbare Bareinkäufe bei der T in diesen Jahren ein für den Gastbetrieb GH** üblichen Sortiments, in folgenden Warengruppen zusammengefasst, getätigt wurden:
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Jahr
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Warengruppe
|
Gesamteinkauf
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Rechnung
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Bareinkauf
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Eis
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1999
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76,00 l
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46,00 l
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30,00 l
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2000
|
|
80,00 l
|
70,00 l
|
10,00 l
|
GESAMT
|
|
156,00 l
|
116,00 l
|
40,00 l
|
|
Fisch
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|
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1999
|
|
60,08 kg
|
33,60 kg
|
26,48 kg
|
2000
|
|
41,73 kg
|
19,00 kg
|
22,73 kg
|
GESAMT
|
|
101,81 kg
|
52,60 kg
|
49,21 kg
|
|
Fleisch
|
|
|
|
1999
|
|
1.043,04 kg
|
571,35 kg
|
471,70 kg
|
2000
|
|
849,05 kg
|
393,55 kg
|
455,50 kg
|
GESAMT
|
|
1.902,09 kg
|
964,49 kg
|
927,20 kg
|
|
Geflügel
|
|
|
|
1999
|
|
93,14 kg
|
51,32 kg
|
41,82 kg
|
2000
|
|
26,52 kg
|
10,17 kg
|
16,35 kg
|
GESAMT
|
|
119,66 kg
|
61,49 kg
|
58,17 kg
|
|
Meeresfrüchte
|
|
|
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1999
|
|
43,77 kg
|
21,00 kg
|
22,77 kg
|
2000
|
|
35,71 kg
|
16,00 kg
|
19,71 kg
|
GESAMT
|
|
79,48 kg
|
37,00 kg
|
42,48 kg
|
|
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|
Jahr
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Warengruppe
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Gesamteinkauf
|
Rechnung
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Bareinkauf
|
|
Putenfleisch
|
|
|
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1999
|
|
212,39 kg
|
107,68 kg
|
104,71 kg
|
2000
|
|
137,44 kg
|
70,37 kg
|
67,07 kg
|
GESAMT
|
|
349,83 kg
|
178,05 kg
|
171,78 kg
|
|
Wild
|
|
|
|
1999
|
|
99,68 kg
|
45,52 kg
|
54,16 kg
|
2000
|
|
89,71 kg
|
43,63 kg
|
46,09 kg
|
GESAMT
|
|
189,40 kg
|
89,15 kg
|
100,25 kg
Die Auswertung des Datenmaterials der T ergab, dass neben den offiziellen Wareneinkäufen bei der T unter der Kundennummer 0 , lautend auf " W GH , Adr.+*+* " unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 weitere der Beschwerdeführerin zuordenbare Bareinkäufe ein für den Gastbetrieb GH** üblichen Sortiments, wie Gemüse, Kartoffeln, Obst, Pilze Salat etc, Käse, diverse Wurstwaren bei der T „bar“ getätigt wurden.
Die Auswertung des Datenmaterials der T ergab, dass unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T im Ausmaß von 2.382 Liter für den Gastbetrieb GH** üblichen Sortiments „bar“ getätigt wurden (Jahr 1999 – 1.017 Liter bzw. im Jahr 2000 – 1.365 Liter).
Die Auswertung des Datenmaterials der T , die Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T betreffend, ergab, dass unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 696 Liter Apfelsaft (1999 – 384 Liter; 2000 – 312 Liter) bei der T „bar“ eingekauft wurden.
Die Auswertung des Datenmaterials der T , die Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T betreffend, ergab, dass unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 228 Liter Coca Cola (1999 – 132 Liter; 2000 – 96 Liter) bei der T „bar“ eingekauft wurden.
Die Auswertung des Datenmaterials der T , die Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T betreffend, ergab, dass in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 648 Liter Mineralwasser (1999 – 351 Liter; 2000 – 297 Liter) bei der T „bar“ eingekauft wurden.
Die Auswertung des Datenmaterials der T , die Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T betreffend, ergab, dass in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 192 Liter Orangensaft (1999 – 108 Liter; 2000 – 84 Liter) bei der T „bar“ eingekauft wurden.
Die Auswertung des Datenmaterials der T , die Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T betreffend, ergab, dass in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 594 Liter Sodawasser (1999 – 18 Liter; 2000 – 576 Liter) bei der T „bar“ eingekauft wurden.
Die Auswertung des Datenmaterials der T ergab, dass unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt Bareinkäufe von alkoholfreien Getränken bei der T im Ausmaß von 2.382 Liter getätigt wurden und zwar:
Tabelle
Die Auswertung des Datenmaterials der T ergab, dass unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 weitere der Beschwerdeführerin zuordenbare Barverkäufe unter anderem für den Gastbetrieb GH** üblichen Sortiments, an alkoholfreien sowie alkoholischen Getränken, wie zum Beispiel Bier, Brände, Weinbrand, Kräuterliköre, Rum, Tequilla, Vodka, Whisky, Sekt, Prosecco, Wein und sonstige Getränke bei der T „bar“ getätigt wurden und zwar:
Tabelle
Die Auswertung des Datenmaterials ergab, dass unter anderem im Jahr 1999 weitere der Beschwerdeführerin zuordenbare Bareinkäufe eines für den Gastbetrieb GH** üblichen Sortiments, an Kakao, Kaffee und Tee getätigt wurden.
Tabelle
Die Auswertung des Datenmaterials ergab, dass im Jahr 1999 an 93 Tagen bei der T* eingekauft wurde. Dabei wurden an 80 Tagen Bareinkäufe und Einkäufe auf Rechnung („offizielle“ Rechnungen) getätigt. An 38 Tagen wurden gleiche Waren sowohl „bar“ als auch „offiziell“ – somit bei 47,50% der Einkäufe dieser Tage – eingekauft.
Tabelle
Die Auswertung des Datenmaterials ergab, dass im Jahr 2000 an 83 Tagen bei der T* eingekauft wurde. Dabei wurden an 67 Bareinkäufe und Einkäufe auf Rechnung („offizielle“ Rechnungen) getätigt. An 21 Tagen wurden gleiche Waren sowohl „bar“ als auch „offiziell“ – somit bei 31,34% der Einkäufe dieser Tage – eingekauft.
Tabelle
Die Auswertung der der Beschwerdeführerin zugeordneten Bareinkäufe zu den im Jahr 1999 gebuchten Wareneinsatz sowie den im Jahr 2000 aufgezeichneten „offiziellen“ Wareneinkauf ergab, dass im Verhältnis zu den „offiziell“ gebuchten bzw. aufgezeichneten Wareneinkäufen je nach Warengruppe zwischen 0,36% und 27,06% bzw. im Jahr 1999 bei den Spirituosen 323,21% „bar“ bei der T eingekauft wurden.
|
Jahr 1999
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Wareneinkauf
|
Bareinkauf
|
Verhältnis
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Lt. Bilanz
|
Lt. Auswertung
|
Bareinkauf zu offiziellen Einkauf
|
Küche
|
|
|
|
Einkauf
|
|
|
|
ATS
|
254.494,75
|
66.129,52
|
|
€
|
18.494,86
|
4.805,82
|
25,98%
|
Kaffee, Tee
|
|
|
|
Einkauf
|
|
|
|
ATS
|
8.292,72
|
1.369,84
|
|
€
|
602,66
|
99,95
|
16,52%
|
Al-freie Getränke
|
|
|
|
Einkauf
|
47.023,46
|
6.071,87
|
|
€
|
3.417,33
|
441,26
|
12,91%
|
Bier
|
|
|
|
Einkauf
|
|
|
|
ATS
|
142.751,80
|
508,17
|
|
€
|
10.374,18
|
36,93
|
0,36%
|
Sekt und andere
|
|
|
|
Einkauf
|
|
|
|
ATS
|
398,88
|
1.097,38
|
|
€
|
28,33
|
79,75
|
281,47%
|
Spirituosen
|
|
|
|
Einkauf
|
|
|
|
ATS
|
1.446,52
|
4.685,32
|
|
€
|
105,12
|
339,77
|
323,21%
Die Auswertung der der Beschwerdeführerin zugeordneten Bareinkäufe zu den im Jahr 2000 aufgezeichneten „offiziellen“ Wareneinkauf ergab, dass im Verhältnis zu den „offiziell“ gebuchten bzw. aufgezeichneten Wareneinkäufen je nach Warengruppe zwischen 1,98% und 27,06% „bar“ bei der T eingekauft wurden.
Tabelle
B) Rechtslage
1) Vorsätzliche Abgabenhinterziehung
1.1 Tatbestand der objektiven Abgabenverkürzung
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten
(§ 33 Abs. 1 und 3 lit a FinStR idF BGBL I Nr. 28/1999).
Der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (VwGH 5.3.1990, 88/15/0048). Mit der Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung wird unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrages ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet (OGH vom 19. März 2009, 13 Os 105/08b). Die Jahreserklärung zu einer Steuerart bildet – allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhaltes, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 4 und die dort zitierte Judikatur des OGH).
Entscheidend für die Subsumtion als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 4). Die nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung ist als Mittel der Tatbegehung anzusehen. Das Tatbestandsmerkmal des Bewirkens der Abgabenverkürzung im Sinne des Absatzes 1 und 2 wird im Absatz 3 des § 33 FinStrG in erschöpfender Weise definiert.
Jede Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1, 3 und 4 FinStrG) hat tatbestandsmäßig eine Verkürzung von Abgaben (§ 33 Abs. 3 FinStrG) und dementsprechend (schon begrifflich primär) jedenfalls das Bestehen einer Abgabepflicht zur Voraussetzung (OGH vom 19. Oktober 1982, 10 Os 180/81).
Die Abgabenhinterziehung stellt sich in objektiver Hinsicht als Erfolgsdelikt dar. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zählt zu den Erfolgsdelikten, weil sein Tatbestand auf den Eintritt einer Abgabenverkürzung abgestellt ist, welche bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben dann als erwirkt gilt, wenn die Abgaben nicht oder verkürzt festgesetzt werden (OGH vom 8. Juli 1974, 10 Os 39/74). Mit der Verkürzung ist der Erfolg eingetreten, das Delikt ist nicht nur vollendet, sondern auch beendet.
Mit – nacheinander erfolgter – Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden drei real konkurriende Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStG begründet. Mit Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart – im gegenständlichen Verfahren sind dies unter anderem die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 – je ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 4b und die dort zitierte Judikatur des OGH).
Die unmittelbaren Tathandlungen (im gegenständlichen Verfahren die Umsatzsteuer der Jahre 1999 und 2000) bestehen regelmäßig darin, dass die vom Gesetz geforderten Abgabenerklärungen (§ 134 Abs. 1 BAO) einschließlich allenfalls erforderlicher steuerlicher Unterlagen inhaltlich falsch sind (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 5a). Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger und vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre. Ursache ist alles, was nicht weggedacht werden kann, ohne den Erfolg wegdenken zu müssen.
Der Täter der Abgabenhinterziehung ist im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet. Der Täterkreis ist durch die Bezeichnung der Tathandlung hinreichend beschrieben. Täter im engeren Sinn ist somit, wer die Tathandlung – das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht herbeiführt (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 7).
Wesentliches Tatsbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG ist, dass die Abgabenverkürzung unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wird. Das bedeutet, dass die Tathandlung zumindest von einer solchen Pflichtverletzung begleitet werden muss, wie dies insbesondere bei den bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben der Fall sein wird.
Vom Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG wird aber eine Kausalbeziehung zwischen der Verletzung der steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) und der Abgabenverkürzung nicht verlangt. Diese muss nicht „durch“, sondern „unter“ der bezeichneten Pflichtverletzung bewirkt werden (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 17). Die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen Pflichtwidrigkeit und Hinterziehung ist demnach nicht erforderlich (OGH vom 29. Juli 1997, 14 Os 204/96).
Die Verletzung einer im § 33 Abs. 1 FinStrG genannten Pflichten hat somit nur die Bedeutung eines Mittels zur Abgabenverkürzung, in der Regel wird jedoch eine derartige Pflichtverletzung zugleich Tathandlung der Abgabenhinterziehung sein. Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere die §§ 119 und 142 BAO) zu beachten (VwGH vom 29. September 1993, 89/13/0051).
Die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dient dazu, der Abgabenbehörde die näheren Umstände und die Einzelheiten des jeweils verwirklichten steuerlichen Tatbestandes so mitzuteilen, dass die Abgaben bemessen werden können. Erst auf Grund der wahrheitsgemäßen Offenlegung der steuerlichen Verhältnisse kann dann über das Bestehen oder Nichtbestehen des Steueranspruches dem Grunde und der Höhe nach vom Finanzamt entschieden werden (vgl. OGH vom 31. August 2001, 14 Os 79/99).
Inhaltlich umfasst die Offenlegungsverpflichtung im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO sämtliche Umstände, die für den Bestand oder den Umfang einer Abgabepflicht erheblich sind. Die Offenlegung abgabenrechlich bedeutsamer Umstände hat in einem konkreten, ein bestimmtes Veranlagungsjahr betreffenden Verfahren zu erfolgen (VwGH vom 28. Jänner 2003, 2000/14/0171, und vom 21. September 2009, 2009/16/0111).
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (VwGH vom 22. Mai 1978, 2802/76; OGH vom 10. März 1992, 14 Os 61/91).
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen heisst, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH vom 17. April 1986, 85/16/0129; OGH vom 31. August 2001, 14 Os 79/99).
Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlichen bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Der Abgabepflichtige hat die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen, und zwar ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO (OGH vom 31. August 2001, 14 Os 79/99).
"Vollständiges" offenlegen erfordert somit die Darlegung aller erheblichen Tatsachen. Dabei sind nicht nur die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar berührende Verhältnisse offenzulegen, sondern sämtliche für Art und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände.
Eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist daher in der unrichtigen oder unvollständigen Offenlegung der Umstände und Verhältnisse zu erblicken, die als Einzelereignisse, für sich stehende Tatsachen oder in ihrer Gesamtheit für die Erhebung der Abgaben rechtlich bedeutsam sind. Von dieser Offenlegungspflicht sind alle den positiven oder negativen Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Sachverhalte betroffen.
Wenn auch die Mitteilungen hierüber durch die institutionalisierten und standardisierten Offenlegungsinstrumente, wie zum Beispiel durch die Abgabenerklärungsformulare, eine Führung erfahren, so ist doch das Kriterium für das Ausmaß und die Intensität der Offenlegung die "Bedeutsamkeit" der Umstände und Verhältnisse für die Abgabenerhebung. Demgemäß sind gegebenenfalls über die Vordrucksangaben hinaus Ergänzungen, Beilagen, Zusätze und verbale Erklärungen anzuschließen (Stoll, BAO- Kommentar, 1355).
Wahrheitsgemäß ist die Abgabenerklärung nur dann, wenn sie die tatsächlichen Ereignisse, Gegebenheiten, Verhältnisse, Veränderungen, kurzum die abgabenrechtsbedeutsamen Vorgänge widerspiegelt. Dies muss in einer Weise geschehen, dass dem Erfordernis der "Offenlegung" im Wortsinn entsprochen ist, also nichts Entscheidendes verdeckt oder verschleiert wird, Unklarheiten im Tatsächlichen sohin beseitigt werden (siehe OGH vom 31. August 2001, 14 Os 79/99 unter Hinweis auf Stoll, BAO- Kommentar, 1513).
Der Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen (§ 119 BAO), welche die Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind. Abgabenerklärungen stellen ein gesetzlich bestimmtes Instrument der Offenlegung dar. Als derartiges Instrument (der Offenlegungs- und Wahrheitspflichten) soll es in erster Linie der Abgabenbehörde die Erfassung und Überprüfung aller abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen ermöglichen und die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, die ihnen in § 114 und § 115 BAO auferlegten Pflichten zu erfüllen (VwGH vom 24. März 1995, 91/17/0161).
Die den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllende Handlung besteht darin, dass auf Grund der unrichtig geführten Bücher oder Aufzeichnungen unrichtige Eingaben, insbesondere Abgabenerklärungen eingebracht werden und so die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung verletzt wird (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz 26).
Der durch eine unrichtige Steuerklärung herbeigeführte Erfolg tritt mit (Erlassung und) Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide – im gegenständlichen Verfahren die Erlassung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 und deren Rechtskraft – ein. Beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) tritt nach ständiger Rechtsprechung des OGH (zuletzt 15 Os 32/06d) bei zu veranlagenden Abgaben, die – wie im gegenständlichen Verfahren die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und das Jahr 2000 – zu niedrig festgesetzt sind (erst) mit Rechtskraft des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Abgabenbescheides ein.
1.1.1 Objektive Abgabenverkürzung
Die von der T für die getätigten Bareinkäufe von für den Gastbetrieb GH** typischen alkholfreien und alkoholischen Getränken sowie von für den Gastbetrieb GH** typischen „Küchenwaren“, wie unter anderem Brot, Semmeln, Eis, Fisch Fleisch, Geflügel, Meeresfrüchte, Putenfleisch und Wild die der Beschwerdeführerin eindeutig zugeordnet und daher dem Unternehmen der Beschwerdeführerin (Gastbetrieb GH**) zuzurechnen sind, erstellten „Barrechnungen“, die von der T ohne Angabe einer Kundennummer und eines Kundennamens erstellt wurden, wurden weder aufbewahrt noch in die Buchhaltung bzw. Aufzeichnungen, insbesondere in das unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 geführte Wareneingangsbuch eingetragen.
Damit wurden von der Beschwerdeführerin die zu führenden Bücher bzw. Aufzeichnungen unrichtig geführt und in der Folge unvollständige Abgabenerklärungen bei der Abgabenbehörde eingebracht, und damit die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung verletzt.
Der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung durch Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 1999 und 2000 ist somit erfüllt.
1.2 Vorsatz (subjektive Tatseite)
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100594/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100594.2008
- Stammnummer
- 105665
- Gültig
- 13.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF